BGH erlaubt Nießbrauch am eigenen Grundstück

Schutz bei Grundstücksverkauf oder Versteigerung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Beschluss vom 14.07.2011, Az: V ZB 271/10), dass die Bestellung eines Nießbrauchs gemäß § 1030 BGB durch den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu eigenen Gunsten rechtmäßig ist und ohne das Vorliegen eines besonderen Interesses an der Bestellung erfolgen kann.

Im zurunde liegenden Fall hatte sich ein Grundstückseigentümer verschuldet, so dass dann ein Gläubiger auf dessen Grundstück im Grundbuch im Wege der Zwangsvollstreckung zunächst eine Sicherungshypothek für seine Forderungen eintragen ließ. Kurz bevor es zu dieser Eintragung kam, hatte der Grundstückseigentümer jedoch zu seinen Gunsten im Grundbuch einen Nießbrauch auf eigenen Namen eintragen lassen. Der Gläubiger verlangte daraufhin klageweise die Löschung dieses Nießbrauchs als Grundstücksbelastung von dem Grundstückseigentümer. Der BGH erteilte dem Gläubiger jedoch eine klare Absage und entschied zugunsten des Eigentümers, dass der eingetragene Nießrauch bestehen bleiben könne.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann insoweit ein Grundstückseigentümer einen Nießbrauch bzw. eine Wohnrecht jederzeit zu eigenen Gunsten an seinem Grundstück bestellen, obwohl dies ansonsten regelmäßig nur für andere, dritte Personen vorgenommen wird. Ein Grundstückseigentümer kann sich auf diese Weise also ohne Weiteres zum Beispiel im Fall einer bevorstehenden Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Grundstücks dergestalt absichern, als dass dieser weiter im Hause wohnen oder auch die Nutzungen, zum Beispiel im Falle einer Vermietung, ziehen darf. Die Wirksamkeit eines solchen Eigentümernießbrauchs ist nach den Ausführungen des BGH auch nicht vom Nachweis eines besonderen Interesses abhängig.

BGH-Niessbrauch vs. Zwangshypothek

 

 

Widerspruch (Recht)   aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Begriff Widerspruch (als rechtliche Gegenrede) bezeichnet in der deutschen juristischen Fachsprache einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, ein spezielles Rechtsinstitut des Grundbuchrechts sowie die Möglichkeiten des Wohnraummieters, bei Kündigung des Vermieters gegen eben diese zu protestieren, oder des Arbeitnehmers, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu verhindern. Im Markenrecht bietet das Widerspruchsverfahren Inhabern älterer Rechte die Möglichkeit, gegen eine neu eingetragene Marke vorzugehen.

Grundbuchrecht

Im Grundbuchrecht ist der Widerspruch ein Sicherungsmittel eigener Art nach § 899 BGB. Er wird als Wider-spruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen und soll bei Unrichtigkeit des Grundbuchs einen Rechtsverlust des wahren Berechtigten durch gutgläubigen Erwerb verhindern. Im Gegensatz zur Vormerkung, die eine Änderung des Grundbuches prophezeit, protestiert der Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grund-buches.

Mietrecht

Im Mietrecht gibt der § 574 BGB dem Mieter von Wohnraum die Möglichkeit, gegen die ordentliche Kündigung des Vermieters zu protestieren und das Mietverhältnis fortzusetzen. Voraussetzung ist, daß die Kündigung eine soziale Härte darstellt und die Interessen des Vermieters nicht schwerer wiegen.

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht kann ein Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB dem gesetzlichen Übergang seines Arbeits-verhältnisses auf den Erwerber des Betriebes, in dem der Arbeitnehmer arbeitet, widersprechen. Das Arbeits-verhältnis bleibt dann mit dem bisherigen Betriebsinhaber bestehen. In der Regel wird dieser jedoch nach der Veräußerung des Betriebs keine Möglichkeit mehr haben, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, so daß sich der widersprechende Arbeitnehmer in das Risiko begibt, betriebsbedingt gekündigt zu werden. Ein Widerspruch empfiehlt sich deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem bis-herigen, als auch gegenüber dem neuen Betriebsinhaber erklärt werden. Dies muß in schriftlicher Form und innerhalb einer Frist von einem Monat geschehen, nachdem der Arbeitnehmer in Textform über den Betriebs-übergang informiert worden ist.

Markenrecht

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kann Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke bzw. gegen die Schutzgewährung für eine international registrierte Marke erhoben werden, wenn dem relative Schutzhindernisse (das sind insbesondere prioritätsältere Rechte aus einer anderen Markeneintragung) entgegenstehen. Das Widerspruchsverfahren ist dem Eintragungsverfahren nachgeschaltet und endet entweder mit einer Löschung oder Teillöschung der neu eingetragenen Marke (bzw. Schutzentziehung der internationalen Marke im Inland), oder der Widerspruch wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren ist mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 64 Markengesetz) anfechtbar. Gegen die Entscheidung des DPMA im so genannten Erinnerungsverfahren ist die Beschwerde zum Bundespatent-gericht möglich. Beim Bundespatentgericht (BPatG) besteht kein Anwaltszwang.

Zivilprozeßrecht

Im Zivilprozeß kommt der Widerspruch u.a. in folgenden Fällen vor:

  • Im Mahnverfahren bezeichnet man den gegen den Erlaß eines Mahnbescheids gerichteten Rechts-behelf des Antragsgegners als Widerspruch, § 694 Zivilprozeßordnung (ZPO). Der Widerspruch bewirkt, daß der Antragsteller keinen Vollstreckungsbescheid erwirken kann, sondern zur Klärung der umstrittenen Forderung in das ordentliche Verfahren des Zivilprozesses überleiten kann.
  • Gegen einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung, die ohne mündliche      Verhandlung durch Beschluß erlassen wurden, kann nach §      925, § 936 ZPO      Widerspruch erhoben werden. Dann wird über deren Rechtmäßigkeit nach      mündlicher Verhandlung durch Endurteil      entschieden.
  • Im Verteilungsverfahren kann gegen den      Teilungsplan Widerspruch erhoben werden (§ 876 ZPO).
  • Im Zwangsversteigerungsverfahren ist unter      anderem der Widerspruch gegen die Zulassung eines Gebotes ohne      Sicherheitsleistung (§ 70 Abs. 3 ZVG), die Zulassung eines Übergebotes      (§ 72 Abs. 1 S.      1 ZVG), die Zurückweisung eines Gebotes (§ 72 Abs. 2      ZVG) oder gegen den Teilungsplan mög-lich (§ 115 ZVG).
  • Bei Fernabsatz– und Haustürgeschäften und anderen      „besonderen Vertriebsformen“ (§312 BGB)
  • Bei Verbraucherverträgen gem. §355 ff BGB

Verwaltungsrecht

Hauptartikel: Vorverfahren

Allgemeine Bedeutung

Im Verwaltungsrecht können Betroffene, die durch den Verwaltungsakt einer Behörde beschwert sind, gegen diesen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat) ab seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben und damit die zuständige Behörde veranlassen, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen. Entsprechendes gilt für den Fall, daß die Behörde den Erlaß eines begehrten Verwaltungsaktes (z. B. eine Genehmigung) ablehnt.

Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, soll das Widerspruchsrecht erst nach einem Jahr verwirken. Der Widerspruch muß schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Wider-spruch eröffnet im Verwaltungsprozesß das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 69 VwGO. Ohne Vorverfahren kann, abgesehen von der Möglichkeit einer Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO), grundsätz-lich keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl. § 68 VwGO). Ausnahmen hiervon gibt es jedoch sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht. Hier ist dann sofort Klage zu erheben.

Besonderheiten in einzelnen Bundesländern

Niedersachsen

In Niedersachsen ist das Widerspruchsverfahren dauerhaft seit 2005 abgeschafft, mit wenigen Ausnahmen, z. B. im Baurecht, Schulrecht und Sozialrecht.

Rechtsgrundlagen:

  • §      8a Niedersächsisches Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung      (AG-VwGO) § 105 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) § 4 a      Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG)      Bayern

In Bayern ist das Widerspruchsverfahren in vielen Bereichen abgeschafft. Ohne Widerspruchsverfahren ist gegen einen Verwaltungsakt direkt Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Lediglich gegen Verwaltungsakte, welche die in Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungs-gerichtsordnung (AGVwGO) genannten Bereiche zum Gegenstand haben, sind sowohl Widerspruch als auch sofortige Klage möglich.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wurde im April 2007 das Widerspruchsverfahren für das Bau- und Gewerberecht abgeschafft. Der Landtag von NRW hat danach durch das 2. Bürokratieabbaugesetz auch fast alle weiteren Widerspruchsverfahren nach Landesrecht mit Wirkung zum 1. November 2007 (befristet bis zum 31. Oktober 2012) abgeschafft. Ausgenommen bleiben hauptsächlich Prüfungsentscheidungen, Verwaltungsakte durch Schulen, Universitäten, den WDR und die GEZ, Beihilfebescheide im Beamtenrecht sowie Drittwidersprüche. Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens betrifft auch nicht die Fälle einer allgemeinen Leistungsklage und Feststellungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage.

Sozialrecht

Mit dem Widerspruch nach § 62 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird das Vorverfahren im sozial-gerichtlichen Prozeß nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet. Ohne Vorverfahren kann mit Ausnahme der Untätigkeitsklage keine Klage erhoben werden.

Allerdings ist in Niedersachsen das Vorverfahren beim Erziehungsgeld und Blindengeld abgeschafft (§ 4 a Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG).

Der Sozialrechtsweg ist in Streitfällen für alle Sozialleistungen, insbesondere für Maßnahmen und Leistungen, die nach den Sozialgesetzbüchern (SGB I – XII) gewährt werden (zum Beispiel beim Arbeitslosengeld oder der Sozialhilfe) vorgegeben.

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