Deutsches Richtergesetz § 18 -> GG 116 -> Gleichschaltungsgesetze 1933 u 1934 -> Befangenheitsantrag

Deutsches Richtergesetz § 18 Abs.2.1

Deutsches Richtergesetz § 18
Nichtigkeit der Ernennung
Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist
(1)Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.
(2)Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1.nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
war oder
2.nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

http://norm.bverwg.de/jur.php?drig,18

Und Artikel 116 GG
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Und „deutsch“ ist wie wir jetzt wissen über die Gleichschaltungsgestze von 1933 und 1934 geschaffen worden. Bedeutet Anhänger des Nationalsozialismus. Und im GG 139 (Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.) => Befangenheitsantrag wegen Verherrlichung des 3.Reiches, mit Nazis wollen wir nichts zu tun haben.

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