Berliner Sozialgericht (Az.: S 55 AS 9238/12)
Eine Meldung vom 25.04.2012, 16:14 Uhr –
http://wirtschaft.t-online.de/richter-h … 1624/index
ebenso: –
http://www.bild.de/politik/inland/hartz … .bild.html
hier wiedergegeben:
Gericht: Hartz IV-Regelsatz ist verfassungswidrig 25.04.2012, 16:14 Uhr
Die Höhe des neu gefassten Hartz IV-Regelsatzes ist nach Auffassung der 55. Kammer des Berliner Sozialgerichts verfassungswidrig. Sie verstößt dem neuen Beschluss zufolge gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Nach Auffassung der Richter sind die Leistungen des Sozialgesetzbuches (SGB) II zu niedrig, wie das Gericht mitteilte.
Das Berliner Sozialgericht habe dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Regelsatzes zur Prüfung vorgelegt, hieß es weiter. Der DGB, der die Klage unterstützt hatte, begrüßte die Entscheidung. Von einer „schallenden Ohrfeige für die Bundesregierung“ sprach der Paritätische Wohlfahrtsverband.
Kläger müssen regelmäßig Geld borgen
Konkret geklagt hatte mit DGB-Unterstützung eine aus Vater, Mutter und 16-jährigem Sohn bestehende Familie aus Neukölln gegen die geringe Höhe der ihnen ab Januar 2011 vom Jobcenter bewilligten Leistungen. Die Kläger hatten angegeben, dass sie mit dem Geld ihre Ausgaben nicht decken könnten. Trotz größter Sparsamkeit müssten sie regelmäßig ihren Dispokredit und Privatdarlehen in Anspruch nehmen.
Vorschriften mit Grundgesetz nicht vereinbar
Der Entscheidung des Gerichts zufolge können die Kläger nach geltenden SGB-II-Vorschriften keine höheren Leistungen beanspruchen. Die Vorschriften seien jedoch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Vor allem bemängelten die Richter, dass der Gesetzgeber bei seinen Berechnungen den Aspekt der „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ unzureichend gewürdigt habe. Die Leistungen sind demnach für einen Alleinstehenden um 36 Euro monatlich und für eine dreiköpfige Familie um monatlich rund 100 Euro zu niedrig bemessen, hieß es weiter. Die Richter setzten das Verfahren aus.
Der Beschluss ist nach Angaben eines Gerichtssprechers der deutschlandweit erste Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht, in dem es um die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelsatzhöhe geht.
Nur 3,50 Euro täglich für die Ernährung
DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach unterstrich, dass ihre Gewerkschaft die vom Gericht geäußerten Zweifel teile. Vor allem das Kindern zugestandene Existenzminimum sei völlig unzureichend. Jugendliche wie im konkreten Fall der 16-Jährige hätten rechnerisch ganze 3,50 Euro täglich für die Ernährung zur Verfügung. Buntenbach plädiert für eine unabhängige Expertenkommission, die dem Gesetzgeber Vorschläge für die Regelsätze erarbeiten und dabei vor allem den besonderen Bedarf von Kindern berücksichtigen soll.
Neuberechnung gefordert
Der Paritätische Wohlfahrtsverband fordert von der Bundesregierung, umgehend eine verfassungskonforme Neuberechnung der Regelsätze vorzunehmen und nicht wieder darauf zu warten, bis sie vom Bundesverfassungsgericht dazu verurteilt werde. Hauptgeschäftsführer Ulrich Schneider verlangte von der Politik, dem Verfassungsgericht zuvorzukommen und endlich Berechnungen anzustellen, die ohne „statistische Tricks und lebensfremde Abstriche für Ausgaben des täglichen Bedarfs auskommen“. Insbesondere der „statistische Schrotthaufen zur Berechnung der Kinderregelsätze“ sei dringend „abzuräumen“, sagte Schneider.
Vorbehaltlich der Richtigkeit der entsprechenden Medien-Meldungen:
Es empfiehlt sich – unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Berliner Sozialgerichtes an das Bundesverfassungsgericht – Überprüfungsanträge bei den Jobcentern zu stellen, mit der Begründung, daß die HartzIV-Regelsätze zu niedrig bemessen bzw. NICHT durchsichtig (transparent) und nachvollziehbar berechnet seien. Hervorheben, daß derzeit aktuell NICHT ausgeschlossen werden kann, daß das Grundrecht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nach Art. 20 GG in Verbindung mit Art. 1 GG verletzt ist und daß man auch im eigenen, vorliegenden konkreten Fall „selbst, unmittelbar und gegenwärtig“ davon betroffen ist.
Und zwar so, daß das Datum des Überprüfungsantrages nachweisbar ist, einschließlich des Inhaltes. Zur Begründung kann auf entsprechende Berichte in den Medien verwiesen werden. Es muß also inhaltlich klar sein, worum es geht, auch hinterher noch.
Um schriftliche Bestätigung bitten, vor einer Entscheidung des JobCenters zunächst erst die Klärung der Vorlage an das BVerfG durch das Sozialgericht Berlin abzuwarten. Dabei aber betonen, daß auf die Nacherstattung bestanden wird, auch rückwirkend, weil es gegen höchstrangiges Recht verstößt, die Klärung der Grundgesetzkonformität der Höhe der Regelsätze in der Sache jahrelang zu verschleppen, weil anderenfalls eine Verwirklichung der Grundrechte endgültig behindert/verhindert werden würde. Es verstößt gegen das Grundgesetz bzw. gegen die Grundrechte, eine Verwirklichung der Grundrechte endgültig zu behindern / zu verhindern!!!
Darüberhinaus hatte das BVerfG bereits in der Vergangenheit eine Frist für eine nachvollziehbare Neuberechnung in einem transparenten Verfahren gesetzt (Das BVerfG hatte im Februar 2010 eine Neuberechnung verlangt und dafür eine Frist bis zum Jahresende 2010 gesetzt.), diese Frist kann/darf NICHT von der Bundesregierung eigenmächtig und willkürlich grundgesetz- und grundrechtswidrig überschritten werden um eine Klärung in der Sache hinauszuzögern und zu torpedieren.
Es verstößt gegen das Menschenwürderecht aus Art. 1 GG, Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns und zum bloßen Spielball parteiherrschaftlichen Herumtaktierens herabzudekradieren, herabzuwürdigen und…
…“herunterzudemokratisieren“.
Nicht nur im Zusammenhang mit Hartz IV erleben wir durch das Partei-Kalkül und Postengeschacher der etablierten Systemparteien eine „Herunterdemokratisierung der Menschenwürde“.
http://www.volksbetrug.net/forum/viewtopic.php?f=50&t=8333&sid=1d441b90db4c84017a45f72f3b8ec1d2
Hat dies auf Oberhessische Nachrichten rebloggt.