

Hier mal ein Link zu den Rechtsgrundlagen sogar nach dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 36,1). Danach geht es hier nicht nur um eine Theorie, sondern vielmehr…
…um – geltendes – Recht.
Soweit dabei von „Wiedervereinigung“ die Rede ist so bezieht sich dies vor allem auf die „Wiedervereinigung Deutschtands zu Gesamtdeutschland, nicht zur BRD, vgl. dazu die Formulierung BVerfGE 36, 1: „“nämlich eine „völkerrechtliche“ neben der staatsrechtlichen““
– http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv036001.html#Rn078
Dazu bitte insbesondere die Randnummern 78 bis einschließlich letzter Satz Randnummer 81, hier von mir extra wiedergegeben, nur falls aus irgend einem Grund der Link nicht funktioniert.
— Beginn Text-Zitat: — Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 [7 ff.]; 19, 377 [388]; 20, 257 [266]). Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 [158]). Deshalb war z.B. der Interzonenhandel und ist der ihm entsprechende innerdeutsche Handel nicht Außenhandel (BVerfGE 18, 353 [354]).
2. Zum Wiedervereinigungsgebot und Selbstbestimmungsrecht, das im Grundgesetz enthalten ist, hat das Bundesverfassungsgericht bisher erkannt und daran hält der Senat fest: Dem Vorspruch des Grundgesetzes kommt nicht nur politische Bedeutung zu, er hat auch rechtlichen Gehalt. Die Wiedervereinigung ist ein verfassungsrechtliches Gebot. Es muß jedoch den zu politischem Handeln berufenen Organen der Bundesrepublik überlassen bleiben zu entscheiden, welche Wege sie zur Herbeiführung der Wiedervereinigung als politisch richtig und zweckmäßig ansehen. Die Verfassungsorgane, denen im Grundgesetz auch der Schutz der freiheitlichdemokratischen Grundordnung und ihrer Institutionen zur Pflicht gemacht ist, haben zu entscheiden, ob eine bestimmte, sonst verfassungsmäßige Maßnahme die Wiedervereinigung rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen würde und aus diesem Grunde unterbleiben müßte. Ein breiter Raum politischen Ermessens besteht hier besonders für die Gesetzgebungsorgane. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn er die Grenzen dieses Ermessens eindeutig überschreitet, wenn seine Maßnahme also rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegensteht (BVerfGE 5, 85 [126 ff.]; 12, 45 [51 f.]).
Das bedarf in folgender Richtung hier noch einer näheren Präzisierung: Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgt zunächst: Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken – das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Innern wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten – und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde. Die Bundesregierung hat allerdings in eigener Verantwortung zu entscheiden, mit welchen politischen Mitteln und auf welchen politischen Wegen sie das nach dem Grundgesetz rechtlich gebotene Ziel der Wiedervereinigung zu erreichen oder ihm wenigstens näherzukommen versucht. Die Abschätzung der Chancen ihrer Politik ist ihre und der sie tragenden parlamentarischen Mehrheit Sache. Hier hat das Gericht weder Kritik zu üben noch seine Auffassung über die Aussichten der Politik zu äußern. Die politische Verantwortung dafür liegt allein bei den politischen Instanzen. Eine Grenze, die allerdings das Bundesverfassungsgericht deutlich zu machen, zu bestimmen und u.U. durchzusetzen hat, liegt im Rechts- und Verfassungsstaat der Bundesrepublik Deutschland darin, daß die Verfassung verbietet, daß die Bundesrepublik auf einen Rechtstitel (eine Rechtsposition) aus dem Grundgesetz verzichtet, mittels dessen sie in Richtung auf Verwirklichung der Wiedervereinigung und der Selbstbestimmung wirken kann, oder einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtstitel schafft oder sich an der Begründung eines solchen Rechtstitels beteiligt, der ihr bei ihrem Streben nach diesem Ziel entgegengehalten werden kann. Es ist ein Unterschied, ob man – solange daraus nicht die Gefahr der Verwirkung des Rechtstitels erwächst – politisch von einem Rechtstitel keinen Gebrauch macht oder ihn derzeit oder für absehbare Zeit nicht als politisches Instrument für tauglich hält, sich also damit abfindet, daß mit ihm kein politischer Erfolg erzielt werden kann, oder ob man auf ihn im Rechtssinn verzichtet. Man kann sich in diesem Sinne also politisch mit Realitäten abfinden. Das Grundgesetz verlangt aber, daß insoweit kein in ihm begründeter Rechtstitel preisgegeben wird, der jetzt oder später ein Argument zur Förderung des Bestrebens nach Wiedervereinigung bieten kann. Und Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall: Politisches Verhalten mag sich später als „falsch kalkuliert“ herausstellen und der Bundesregierung von anderen in ihrem Bemühen um Wiedervereinigung politisch entgegengehalten werden können; dieser – vom Verfassungsgericht mit keinem Wort zu kommentierende – Tatbestand unterscheidet sich wesentlich von dem anderen, daß die Bundesrepublik Deutschland mitwirkt bei einem Rechtsinstrument, das ihr von anderen in ihrem Bemühen um Wiedervereinigung entgegengehalten werden kann. Daraus ergibt sich beispielsweise: Die klare Rechtsposition jeder Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist: Wir haben von der im Grundgesetz vorausgesetzten, in ihm „verankerten“ Existenz Gesamtdeutschlands mit einem deutschen (Gesamt-)Staatsvolk und einer (gesamt-)deutschen Staatsgewalt auszugehen. Wenn heute von der „deutschen Nation“ gesprochen wird, die eine Klammer für Gesamtdeutschland sei, so ist dagegen nichts einzuwenden, wenn darunter auch ein Synonym für das „deutsche Staatsvolk“ verstanden wird, an jener Rechtsposition also festgehalten wird und nur aus politischen Rücksichten eine andere Formel verwandt wird. Versteckte sich dagegen hinter dieser neuen Formel „deutsche Nation“ nur noch der Begriff einer im Bewußtsein der Bevölkerung vorhandenen Sprach- und Kultureinheit, dann wäre das rechtlich die Aufgabe einer unverzichtbaren Rechtsposition. Letzteres stünde in Widerspruch zum Gebot der Wiedervereinigung als Ziel, das von der Bundesregierung mit allen erlaubten Mitteln anzustreben ist. Ebenso verhielte es sich, wenn die Verweisung auf die Viermächte-Verantwortung für Gesamtdeutschland bedeuten würde, künftig sei sie allein noch eine (letzte) rechtliche Klammer für die Fortexistenz Gesamtdeutschlands; verfassungsgemäß ist nur – wie es auch die Bundesregierung selbst versteht -, daß sie eine weitere Rechtsgrundlage für das Bemühen der Bundesregierung um Wiedervereinigung bildet, nämlich eine „völkerrechtliche“ neben der staatsrechtlichen.“ — Ende Text-Zitat —
Die Rechtsprechung zur Rechtslage Deutschlands ist damit klar, deutlich und unmissverständlich. Es hat zu keiner Zeit einen Staatsgründungsakt BRD gegeben. Wo ist bzw. wann soll es denn einen Staatsgründungsakt BRD gegeben haben, haben die Menschen da etwas verpasst???
Mai
23
2012
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stelle mehrmals fest, dass die Bundesrepublik Deutschland als Staat identisch mit dem Staat Deutsches Reich ist – so etwa in den einschlägigen Urteilen von 1973 und 1987. Es handelt sich folglich und denknotwendig um ein und denselben (!) Staat, der heute lediglich über andere Außengrenzen und eine andere Regierungsform als damals verfügt. Was ist daran eigentlich so schwer zu verstehen?! So ist auch oben im Literaturnachweis auf S. 80 f. nachzulesen, dass “die Errichtung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Willen ihrer Verfassunggeber [Wortwahl beachten! Anm.] nichts ändern [sollte]. Hierdurch sollte nur eine provisorische staatliche Teilorganisation in dem größeren geschlossenen Staatsgebiet geschaffen werden; es sollte noch [Wortwahl beachten! Anm.] nicht endgültig [Wortwahl beachten! Anm.] ein neues staatliches Gebilde an die Stelle des Deutschen Reiches treten.”
Die heutigen Außengrenzen des vereinten Deutschlands und damit Gesamtdeutschlands sind, wie unschwer im 2+4-Vertrag von den vier Mächten und den damaligen beiden deutschen Staaten bestimmt worden ist, die Grenzen des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, wobei das Land Berlin aus all seinen 23 Bezirken gebildet worden ist (Art. 1 Abs. 2 Einigungsvertrag) und damit ganz Berlin als Stadtstaat ein Teil von Deutschland ist (Art. 1 Abs. 1 2+4-Vertrag) und die vier Mächte alle ihre Rechte und Verantwortlichkeiten nicht nur in Bezug auf Deutschland, sondern auch bezüglich Berlin als Ganzes aufgeben haben (siehe 2+4-Vertrag: “IN ANERKENNUNG DESSEN, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren” sowie Art. 7 Abs. 1 desselben Vertrages). Die Außengrenzen des vereinten Deutschlands sind damit die heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu ihren Nachbarstaaten. So wurde auch die deutsch-polnische Grenze – die sog. Oder-Neiße-Linie – im deutsch-polnischen Grenzvertrag von 1990 als völkerrechtlich endgültig bestätigt (Art. 1 Abs. 2 2+4-Vertrag). Ein Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31.12.1937 gibt es heute sowohl politisch als auch völkerrechtlich nicht mehr, da “[d]as vereinte Deutschland […] keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten [hat] und […] solche auch nicht in Zukunft erheben [wird]” (Art. 1 Abs. 3 2+4-Vertrag); es besteht lediglich als staatsangehörigkeitsrechtliche Bezugsgröße fort, wenn es darum geht, den Begriff des Deutschen und dessen Volkszugehörigkeit zu definieren. Doch diese Deutschen, die heute östlich der Oder-Neiße-Grenze wohnen, sind unstrittig Auslandsdeutsche, sofern sie weiterhin eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Hallo Frau Globzsch,
Nun ja , der 2 + 4 Vertrag ist wohl eher ein Freundschaftsvertrag.
Mit einem völkerrechtlich wirksamen Friedensvertrag hat er mal rein gar nichts zu tun.
Bei einem Friedensvertrag bezieht man normalerweise auch die Haager Landkriegsordnung mit ein.
http://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Landkriegsordnung
Damit könnte Deutschland Regressansprüche gegenüber den „Siegern“ wegen geklauter Patente stellen.
Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch entschieden , das daß Deutsche Reich nicht untergegangen ist.
Anmerkung für die Mitleser :
Das Deutsche Reich hat rein gar nichts mit dem 3.Reich zu tun !!!
Das 3.Reich war ebensowenig ein Staat wie die BRD Verwaltung es heute ist.
Herr Theo Waigel hat dies auch öffentlich zum Ausdruck gebracht.
Somit können auf einen Gebiet nicht 2 Staaten existieren.
Desweiteren steht das Deutsche Reich weiterhin in der Feindstaatenklausel der UN.
Gruß Neo
Die vom BVerfGE getroffenen Identitätsfeststellung der Bundesrepublik im Verhältnis zum Deutschen Reich betrifft nur das Wesen der Bundesrepublik als Staat mit dem Staat Deutsches Reich identisch zu sein. Das BVerf GE trifft keine Feststellung , dass die Bundesrepublik identisch mit dem Deutschen Reich ist. Wie auch ?
Es ist ein unterschied, zu äußern „die Bundesrepublik ist als Staat identisch mit dem Staat Deutsches Reich“ oder „die Bundesrepublik ist identisch mit dem Deutschen Reich“
Der Unterschied der Aussagen fällt mangels ausBildung nur keinem auf.
Zum Deutsch-Polnischen Grenzvertrag nur mal soviel Information, die Bundesrepublik ist nicht berechtigt deutsche Gebietsabtretungen zu tätigen. Sie ist nicht Inhaber der Rechte des Deutschen Gesamtstaates, deswegen nur eine Grenzanerkennung der Bundesrepublik gegenüber Polen.
Das sogenannte vereinte Deutschland ist nicht Berlin und Deutschland als Ganzes, das Deutsche Reich. Mit dem Beitritt der DDR zum Gebiet des Grundgesetzes gemäß Grundgesetz, wurde lediglich das Wirtschaftsgebiet der drei Westmächte, in dessen Rechtsnachfolge in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Verwaltung der Bund (Bundesrepublik) eingetreten ist um das Gebiet der DDR erweitert.