Was uns KRR-FAQ.NET, Anti-Reichsdeppenforum und Reichling´s Blog zu Art.146 GG verschweigen

Art. 146 GG a.F. sowie n.F. ist in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG zu verstehen. –

http://dejure.org/gesetze/GG/146.html

http://dejure.org/gesetze/GG/20.html


Art. 146 GG beinhaltet, jedenfalls in seiner alten Fassung (aber trotzdem auch in der neuen Fassung), NICHT NUR ein an den „pouvoir constitué“ (d.h. an die verfassten Staatsgewalten) gerichtetes Recht, sondern vielmehr eine Pflicht zur Vornahme des Verfassunggebungsaktes, und zwar im Wege einer Legitimierung durch eine Volksabstimmung, nämlich als Verfassungs(gebungs)auftrag, der in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG an das gesamte deutsche Volk gerichtet ist.
Einerseits der Wortlaut im Schlußabsatz der alten Präambel (die ausdrücklich an das „gesamte Deutsche Volk“ gerichtet wurde), sowie andererseits die Formulierung in Art. 146 GG a.F. sowie n.F. (wobei dem deutschen Volke „in freier Entscheidung“ ein – gemeinsamer – Beschluß über die neue Verfassung abverlangt wird)…
…weisen die verfassungsgebende Gewalt dem Volk als konstituierende Gewalt zu.
Die verfassungsgebende Gewalt ist eben gerade NICHT das Recht der Staatsgewalt als – bloße – konstituierte Gewalt.
konstituierende = gründende konstituierte = gegründete
Das Volk ist der Gründer!!! Die Staatsgewalt ist nur das, was durch das Volk gegründet wurde, um das Volk zu repräsentieren. Die Staatsgewalt muß durch das Volk gegründet (legitimiert) werden, nicht umgekehrt.
Man tut so, als „dürfe“, aber nicht „müsse“; dabei unterstellt man fälschlich, es stünde im Belieben der Staatsgewalt, dies dem Volk zu gewähren oder nicht. Diese Behauptung ist jedoch unsachlich, weil völlig „frei erfunden“, denn die Staatsgewalt („pouvoir constitué“) kann sich dies eben gerade NICHT aussuchen, weil die verfassungsgebende Gewalt („pouvoir constituant“) beim Volk liegt, d.h. beim demokratischen Souverän,…
…von dem „alle“ (!!!) Staatsgewalt ausgeht, vgl. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG.
Das liegt NICHT im Ermessen einer obrigkeitsstaatlichen Autorität, eine demokratisch legitimierte Verfassung ist doch KEINE Ermessensentscheidung der Staatsgewalt (der gegründeten Gewalt: „pouvoir constitué“), die eine „ununterbrochende Legitimationeskette“ (*1) haben muß, um sich zu legitimieren!!!
*1 – Quelle: BVerfGE 47, 253 (275 f.); 77, 1 (40) sowie 83, 60 (72 f.) aus der Zeit nach der Wiedervereinigung.
Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes (“pouvoir constituant“) ist rechtlich NICHT zu binden, und damit auch NICHT durch irgendwelche – bloßen – Rechtsauslegungen!!!
Dieser Umstand läßt sich auch NICHT wegdiskutieren (weginterpretieren).

http://www.volksbetrug.net/forum/viewtopic.php?f=32&t=8572&sid=ffc76bf7fb9ec9b3eb6ec27cb86a7a07

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