Fachmeinungen – GG als oktroyierte (Schein-)Verfassung
Vorbemerkung: Nachfolgend handelt es sich ausschließlich um eine Wiedergabe von Fachmeinungen.
Hinweis: Soweit nachfolgend für das Grundgesetz der Ausdruck “Verfassung” gebraucht wird, so geschieht dies vor dem Hintergrund des Charakters des Grundgesetzes als transitorisches Provisorium bzw. “vorläufige Verfassung”, mit der Betonung auf “vorläufig” (provisorisch).
Begriffsabgrenzung “pouvoir constitué“ und “pouvoir constituant“: In jedem ihrer Teile ist eine Verfassung NICHT das Werk der verfassten Staatsgewalt “pouvoir constitué“ sondern der verfassungsgebenden Gewalt “pouvoir constituant“. Der Ausdruck “pouvoir constitué“ meint die Staatsgewalt. Der Ausdruck “pouvoir constituant“ meint die verfassungsgebende Gewalt.
Darstellung der Fachmeinungen:
Mit einer bloßen Betrachtung der aufgrund der damaligen Zeitumstände in zweifacher Hinsicht stark beschränkten Handlungsmöglichkeiten der verfassunggebenden Gewalt kann es wiederum nicht sein Bewenden haben. Schließlich wird unter renommierten deutschen Staatsrechtlern – und zwar wohl auch noch in bezug auf das GG nach dem Beitritt der ehemaligen DDR und dem Inkrafttreten der sog. “vereinigungsbedingten Verfassungsänderungen” ernsthaft darüber diskutiert, ob das GG nicht als eine oktroyierte Verfassung anzusehen sei! (*1)
*1 – Quelle: So beispielsweise Rüfner in der Aussprache zu den Vorträgen von Isensee und Würtenberger auf der im Jahre 1991 abgehaltenen Diskussion des Arbeitskreises Staats- und Verfassungsrecht, wiedergegeben in: Stern (Hrsg), Deutsche Wiedervereinigung, Bd. I, 1991, S. 127
Verfassungsrechtlich entscheidend ist vielmehr, ob der Parlamentarische Rat als damals treuhänderisch handelnder Repräsentant des “pouvoir constituant” aus dieser seiner Beschränkung Folgerungen gezogen hatte und ob deren Beachtung verfassungsrechtlich geboten ist. Festzustellen ist, daß der Parlamentarische Rat aus seiner zweifach beschnittenen Verfassungsgebungsbefugnis tatsächlich Konsequenzen gezogen hat, und zwar entgegen weit verbreiteter Ansicht mit fundamentaler Bedeutung für die Geltung des (sich als vorläufige Verfassung verstehenden) GG von 1949.
„Von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren“, und in geduldiger Erwartung der sich nach dem Zweiten Weltkrieg erst allmählich entwickelnden internationalen Machtverhältnisse hatte der Parlamentarische Rat den Gedanken der Wiedervereinigung nicht aufgegeben und verfassungsrechtlich abgesichert. Um aber bis zur Wiedervereinigung nicht einen Zustand der Anarchie erleben zu müssen, wurde, „…um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben …“ (so die Präambel des GG in der alten Fassung), das GG beschlossen, mit dem einerseits in der Präambel enthaltenen Vorbehalt: „Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“, und der korrespondierenden Schlußregelung in Art. 146 GG a.F., die lautete: „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Wie eine Auswertung der Gesetzgebungs- oder besser Verfassunggebungsmaterialien der Jahre 1948/49 zeigt, sind die zitierte Präambelpassage und der Schlußartikel jedenfalls in ihren Altfassungen, zunächst als vom “pouvoir constituant” verbindlich auferlegte Befristungsregelung für das GG zu verstehen, aus der dann konsequenterweise ein an das gesamte deutsche Volk gerichteter Verfassungs(gebungs)auftrag (*2) folgt, der dann gemäß dem Willen des GG nach Souveränitätserlangung und Wiedervereinigung auch zu erfüllen ist.
2* – Quelle: Einen solchen verfassungsrechtlichen Auftrag bejaht auch Wolf, Die Revision des Grundgesetzes durch Maastricht, JZ 1993, 594 (600)
Diese zum Ob der Notwendigkeit eines Verfassunggebungsaktes vertretene Auffassung dürfte bis zum Beginn des Wiedervereinigungsprozesses Ende des Jahres 1989 gänzlich unbestritten gewesen sein (*3); interessanterweise läßt sie sich gerade dem KPD-Urteil (*4) entnehmen, welches allerdings der Erste Senat des BVerfG im Jahre 1956 zu entscheiden hatte.
*3 – Quelle: Vgl. etwa v. Mangoldt, GG, 1953, Art. 146 Anm. 2;- Hamann, GG, 1957, Art. 146 Anm. C 4.
*4 – Quelle: BVerfG, Urt. v. 17.08.1956 – 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 (125 ff.).
Wohl aufgrund der zweifelsohne berechtigten Sorge, die unerwartet sich bietende, möglicherweise historisch einmalige Chance zur Wiedervereinigung könne über eine endlose oder jedenfalls zu lange Verfassungsdebatte politisch verspielt werden, geriet dann zunächst die in Art. 23 GG a.F. enthaltene Beitrittsregelung in den Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Betrachtung.
Demzufolge sprach sich auch die ganz überwiegende Zahl der deutschen Staatsrechtslehrer – vor allem die Vertreter der Zwei-Wege-Theorie (*5) – für den dann kurze Zeit später auch bereits vollzogenen Beitritt der DDR bzw. der zwischenzeitlich dort konstituierten Länder sowie des früheren Ost-Berlin aus; nicht zuletzt auch deswegen, weil auf diese Weise dem ebenfalls im GG (alter Fassung) enthaltenen Wiedervereinigungsgebot (*6) am ehesten entsprochen werden konnte – so jedenfalls die Darstellung der Vertreter dieser Auffassung.
*5 – Quelle: Dazu zählen z.B. Isensee, VVDStRL 49 (1990), 48 ff.; Tomuschat, VVDStRL 49 (1990), 71 ff.; sowie nach ihren Diskussionsbeiträgen auf der Sondertagung der VDSTRL des Jahres 1990: Brohm und (wohl) Murswiek, ebd., S. 148 f., 159; Bartelsberger, DVBl. 1990, 1297; Degenhardt, DVBl. 1990, 973 (1976); Huba, VBlBW 1990, 349 (354); Schmitt Glaeser, Die Stellung der Bundesländer bei einer Vereinigung Deutschlands, 1990, S. 22 f.; Stark, JZ 1990, 349 (354); v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein, GG, 3. Aufl., 1991, Art. 146 Rdnr. 3, 10, 15, 22; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG (Stand Sept. 1991), Art. 146, Rdnr. 3 f.; wohl auch Stern, in: ders. Schmitt-Bleibtreu, Einigungsvertrag und Wahlvertrag, 1990, S. 47 f.
*6 – Quelle: Dieses war vom BVerfG im erwähnten KPD-Urteil vor allem aus der (alten) Präambel zum GG hergeleitet worden, vgl. Urt. v. 17.08.1956 – 1 BvB 2/51 -, in: BVerfGE 5, 85 (125 ff).
Zu kritisieren ist allerdings, daß sich ein Großteil der Beitrittsbefürworter unter den deutschen Staatsrechtslehrern (die Vertreter der Zwei-Wege-Theorie) während der im Jahr der deutschen Einheit (1990) geführten Debatte dazu hinreißen ließ, zwischen dem Beitritt nach Art. 23 GG a.F. und einer Wiedervereinigung über den Prozeß der gesamtdeutschen Verfassunggebung nach Art. 146 GG zwei sich gegenseitig ausschließende Wege zur deutschen Wiedervereinigung zu entwickeln. In der damals geführten Verfassungsdebatte setzte sich erst sehr spät, wohl zu spät, die Erkenntnis durch, daß der in Art. 146 GG angesprochene Verfassunggebungsakt auch nach einer bereits vollzogenen Einigung nachfolgen könne bzw. nachfolgen müsse.
Die als „Stufenmodell“ bezeichnete Position, wonach sich die beiden Wege der Zwei-Wege-Theorie NICHT gegenseitig ausschließen, hatte erst im Verlaufe der Verfassungsdiskussion des Jahres 1990 immer mehr Anhänger gefunden, darunter auch Verfassungsrichter (*7).
*7 – Quelle: Vor allem durch die damals noch gemeinsam amtierenden Bundesverfassungsrichter Grimm, KritV 1990, 148 (155 f); ders., „Verfassungsdiskussion“ (Fn. 15), S. 119 (129); ders., ebd., S. 261 (266) und Mahrenholz, ebd., S. 220 (222); auch Häberle, ebd., S. 242 (243 ff.); Seifert, ebd., S. 230 (231 f.); Hohmann, ebd., S. 208 (209 f.); Storost, ebd., S. 172 (174); Frowein, VVDStRL 49 (1990), 7 (15) sowie die Diskussionsbeiträge auf der Sondertagung der VDStRL zur Wiedervereinigung im Jahre 1990 von Meyer, Meurer, Kirn, Küchenhoff, Lange, Sachs, Grabitz und Steiger, ebd., S. 163 f., 166 ff., 168 ff., 170 f., 174 f., 175 f., 177 f., 179; Binne, JuS 18 1990, 446 (448); Grabitz-v. Bogdandy, NJW 1990, 1073 (1077); Klein, NJW 1990, 1065 (1070); Rauschning, DVBl.. 1990, 393 (401); Spieker, BayVBl., 1990, 257 (261 f.); dazu Spies, JA 1990, 156 (157); Wahl, NJW 1990, 2585 (2588); ders., in: Staatswissenschaften und Staatspraxis, 1990, 468 (475 f.); sowie, ohne dies ausdrücklich zu betonen, Benda, in: „Verfassungsdiskussion“ (Fußn. 20), S. 224 (226 ff.); Simon, ebd., S. 139 (146); aus der Kommentarliteratur etwa Maunz (Stand 1991), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 23 Rn. 37, nicht abweichend, ebd., Art. 146 Rdnr. ff.
Die herrschende Staatsrechtslehre hatte damals den weitreichenden und vom Parlamentarischen Rat als sehr wichtig angesehenen novellierten Art. 146 GG verkannt (*8).
*8 – Quelle: Dies stellte auf der Staatsrechtslehrertagung 1990 allerdings recht früh Frowein fest, wenn er in dem von ihm damals vorgelegten Bericht festhält: „Es ist auch verfassungshistorisch falsch, einen Gegensatz zwischen Art. 23 und 146 GG aufzubauen“, in VVDStRL 49 (1990), 7 (15). Ebenso heben Guggenberger/Stein, in: dies. (Hrsg.), „Verfassungsdiskussion“ (Fußn. 20) S. 81 (85), hervor, daß Art. 146 GG in der alten Fassung im eigentlichen Sinn nicht „Wegeartikel“ war, wörtlich: „… er benannte weniger einen Weg zur deutschen Einheit als vielmehr das Ende der Gültigkeitsdauer des Grundgesetzes …“. Unter Hinweis darauf, daß Art. 23 GG a.F. im Abschnitt: „Der Bund und die Länder“ gestanden habe, und den Geltungsbereich des GG regele: Mahrenholz, in: „Verfassungsdiskussion“ (Fußn. 20), S. 220 (222), der zutreffend feststellt, niemand habe bei den Beratungen des Art. 23 GG a.F. darauf hingewiesen, daß hier die Alternative zum Art. 146 GG formuliert werde. Zutreffend auch Schlink, in: „Verfassungsdiskussion“ (Fußn. 20), S. 19 (32), zur Entstehungsgeschichte: „Auf den Gedanken eines Entweder – Oder zwischen dem Weg über Art. 23 GG und dem über Art. 146 GG kam man nicht…“
Daß Art. 146 GG jedenfalls in seiner alten Fassung NICHT NUR ein an den pouvoir constitué (d.h. an die verfassten Staatsgewalten) gerichtetes Recht, sondern eine Pflicht zur Vornahme des Verfassunggebungsaktes beinhaltet, und zwar im Wege einer Legitimierung durch eine Volksabstimmung, soll im folgenden dargelegt werden:
Auf diese Modalität des bislang noch ausstehenden, seit einiger Zeit überfälligen Aktes endgültiger Verfassungsfindung weisen einerseits der Wortlaut der bereits erwähnten Ablösungsklausel im Schlußabsatz der alten Präambel hin, die ausdrücklich an das „gesamte Deutsche Volk“ gerichtet wurde, sowie die Formulierung in Art. 146 GG a.F., in dem diesem deutschen Volke „in freier Entscheidung“ ein – gemeinsamer – Beschluß über die neue Verfassung abverlangt wird.
Entgegen der bislang weit verbreiteten Annahme sprechen bei Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Präambel und des Art. 146 GG a. F. nicht nur mehrere Äußerungen von Carlo Schmid (SPD) als Vorsitzenden des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates für eine solche Auslegung des GG, sondern auch weitere Gesetzesmaterialien. Häufig zitiert wird die unwidersprochen gebliebene Äußerung von Carlo Schmid auf der Sitzung des Hauptausschusses am 07.12.1948, in der er gerade in bezug auf eine Umformulierung des Art. 146 GG erklärte, es sei…
…„völlig klargelegt, daß die endgültige deutsche Verfassung NICHT im Wege der Abänderung dieses Grundgesetzes entstehen wird, sondern originär“ (*9).
*9 – Quelle: Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses 1948/49, 238.
Adenauer als Vorsitzender des Parlamentarischen Rates wies in diesem Zusammenhang – besonders prägnant – darauf hin, daß man schließlich…
…nicht über die „Zehn-Gebote“ beschließen müsse, „sondern über ein Gesetz, das nur für eine Übergangszeit gelten solle“ (*10).
*10 – Quelle: vgl. Adenauer, Erinnerungen 1945 – 1953, 1965, S. 172.
Als weiteres, wenn auch vornehmlich für den Vorläufigkeitscharakter des GG herangezogenes Zitat, kann aber auch für das Erfordernis einer Volksabstimmung über die endgültige Verfassung eine Passage aus einer Rede Carlo Schmids vom 06.05.1949 vor dem Plenum des Parlamentarischen Rates dienen. Schmid formulierte damals wie folgt:…
…„Das Anwendungsgebiet des Grundgesetzes ist nicht ´geschlossen`. Jeder Teil Deutschlands kann ihm beitreten. Aber auch der Beitritt aller deutschen Gebiete wird dieses Grundgesetz NICHT zu einer gesamtdeutschen Verfassung machen können. Diese wird es erst dann geben, wenn das deutsche Volk die Inhalte und Formen seines politischen Lebens in freier Entschließung bestimmt haben wird“(*11).
*11 – Quelle: Parlamentarischer Rat, Stenographische Berichte über die Plenarsitzungen, 1948/49, 172.
Sprechen somit neben Wortlaut und Systematik auch die Entstehungsgeschichte dieser Verfassungsnormen für eine Verpflichtung zur Durchführung einer Volksabstimmung über die (endgültige) deutsche Verfassung, wird diese Auffassung auch vom Sinn und Zweck der alten Fassung der Präambel und des Art. 146 GG gedeckt. Jedenfalls dann, wenn man die vom Parlamentarischen Rat in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG niedergelegte demokratische Fundamentalnorm: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ ernst nimmt und dann die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Regelung: „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.“ mit in die verfassungsrechtliche Betrachtung einbezieht, so kann die im Schlußabsatz der alten Präambel enthaltene Aufforderungsklausel: „Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“ und die korrespondierhände Regelung in Art. 146 GG a. F.: „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ nach Sinn und Zweck nur so gedeutet werden, daß, da “alle” (!!!) Staatsgewalt vom Volke auszugehen hat, auch die Beschlußfassung über die (endgültige) Verfassung vom deutschen Volk in seiner Gesamtheit, jedenfalls in einer gemeinsamen Schlußentscheidung, zu treffen ist.
Es darf angenommen werden, daß sich der Parlamentarische Rat seinerzeit an dem großen Vorbild der französischen Verfassung vom 04. Juni 1793 orientieren wollte, die zuvor von einer verfassungsgebenden Versammlung ausgearbeitet und danach der Wählerschaft zur Annahme vorgelegt wurde. Überdies dürfte es – jedenfalls aus heutiger Sicht – mehr und mehr tradierter Verfassungspraxis entsprechen, in Fragen der Verfassungsneugebung das Volk selbst abstimmen zu lassen.
Dieses Auslegungsergebnis korrespondiert – jedenfalls was den als fundamental anzusehenden Verfassungsfindungsakt angeht – auch mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Reichweite des Art. 20 Abs. 2 GG, die besagt, daß die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation eine „ununterbrochene Legitimationskette“ vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern erfordert (*12).
*12 – Quelle: BVerfGE 47, 253 (275 f.); 77, 1 (40) sowie 83, 60 (72 f.) aus der Zeit nach der Wiedervereinigung.
—
Bei all dem wird deutlich, daß sich “bestimmte Kreise” ein Auslegungsmonopol für sich anmaßen, während man es offensichtlich NICHT für notwendig erachtet, eine demokratische Legitimation – durch Abstimmung – herbeizuführen, obwohl die verfassungsgebende Gewalt des Volkes (“pouvoir constituant“) rechtlich NICHT zu binden ist, und damit auch NICHT durch irgendwelche – bloßen – Rechtsauslegungen.
Es bedarf einer Entscheidung des demokratischen Souveräns!!!
http://www.volksbetrug.net/forum/viewtopic.php?f=32&t=8572&sid=ffc76bf7fb9ec9b3eb6ec27cb86a7a07