Das Sozialgericht Mainz sieht in aktuellen Anwendung des § 22 Absatz 1 SGB II einen
Verstoß gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip
Unter den „Kosten der Unterkunft“ versteht man die Gelder, die Hartz-IV-Empfängern nach
§ 22 Absatz 1 SGB II für Miete und Heizung gezahlt bekommen. Diese Aufwendungen werden
nicht komplett erstattet, sondern nur zu dem Teil, den ihre Kommune für „angemessen“
erachtet. Wessen Miete als zu hoch oder wessen Wohnfläche als zu groß gilt, den fordert
das Jobcenter zu einem Umzug auf. Lebt er sechs Monate danach noch in der Wohnung,
kürzt die Arbeitsagentur seinen Bezug.
Diese Regelungen zu den „Kosten der Unterkunft“ sind seit ihrem Inkrafttreten immer
wieder Anlass für Prozesse. In einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Mainzer
Sozialgerichts vom 8. Juni (Az.: S 17 AS 1452/09) kommt die 17. Kammer im Fall eines
Geringverdienerehepaares aus Worms, für dessen 62 m² große und 358,13 teure Wohnung
das örtliche Jobcenter nur 292,20 Miete erstatten wollte, zu dem Schluss, dass die
Konkretisierung des Begriffs „angemessen“ in § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II durch das
Bundessozialgericht „nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar“ sei.
Dazu beziehen sich die drei Richter auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Februar 2010, in dem der damalige Hartz-IV-Regelsatz als zu pauschal
ermittelt verworfen wurde.
Aus § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II, der auf die „Besonderheit des Einzelfalls“ abstellt,
folgert das Mainzer Sozialgericht, dass „zur Konkretisierung der Angemessenheit eine
Einzelfallprüfung erfolgen soll“. Zudem sieht die Kammer den unbestimmten Rechtsbegriff
„unangemessen“ nur dann verfassungskonform ausgelegt, wenn das Jobcenter prüft,
ob Mieten „deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur
nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen“.
In diesem Zusammenhang verweisen die Richter unter anderem auf Seite 57
des Gesetzentwurfs zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
aus dem Jahr 2003, wo sich nachlesen lässt, dass die „zu beachtenden Voraussetzungen
den sozialhilferechtlichen Regelungen“ entsprechen. Damals hatte der Sozialhilfeträger
zu prüfen „ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte,
kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war“.
Konnte die Behörde das nicht nachweisen, dann musste sie „die Aufwendungen
in voller Höhe weiter […] übernehmen“.
Quelle : Telepolis