Joschka Fischer – Volksverhetzung und Völkermord


Zitat: „Deutschland muss von außen eingehegt, und von innen durch Zustrom heterogenisiert, quasi verdünnt werden.“

Zitat: Deutschland ist ein Problem, weil die Deutschen fleißiger, disziplinierter und begabter als der Rest Europas (und der Welt) sind. Das wird immer wieder zu ‘Ungleichgewichten’ führen. Dem kann aber gegengesteuert werden, indem so viel Geld wie nur möglich aus Deutschland herausgeleitet wird. Es ist vollkommen egal wofür, es kann auch radikal verschwendet werden – Hauptsache, die Deutschen haben es nicht. Schon ist die Welt gerettet.“
Quelle: http://www.dewion24.de/?page_id=3673

§ 130 StGB
Volksverhetzung.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

 1.  gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.  die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(für Deutschland, Österreich und Schweiz)
Generalversammlung der Vereinten Nationen, Resolution 260 A (III)

Artikel I: Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, das Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß Internationalem Recht ist; sie verpflichen sich zu seiner Verhütung und Bestrafung.

Artikel II: In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

a)     Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

b)     Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an den Mitgliedern der Gruppe;

c)      Vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

d)     Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

e)     Gewaltsamte Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Artikel III: Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:

a)     Völkermord,

b)     Verschwörung zur Begehung von Völkermord,

c)      Unmittelbare und öffentliche Aufhetzung zur Begehung von Völkermord,

d)     Versuch, Völkermord zu begehen,

e)     Teilnahme am Völkermord.

Artikel IV: Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel II aufgeführten Handlungen begehen, sind zu bestrafen, gleichviel ob sie regierende Personen, öffentliche Beamte oder Private Einzelpersonen sind.

2 Kommentare zu “Joschka Fischer – Volksverhetzung und Völkermord

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  2. Das erfüllt gleichfalls die Straftatbestände des Völkerstrafgesetzbuch der sog. „Bundesrepublik Deutschland“
    Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2002 (BGBl. I S. 2254), in Kraft getreten am 30.06.2002
    Was allerdings bei den angeblichen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich bis heute noch nicht angekommen ist, wobei es ja klar ist, da die sog. “Bundesrepublik Deutschland” (OMF-BRD) nicht existent ist und das angebl. “vereinigte Deutschland” (Art. 116 GG, Art. 146 GG) gleichfalls nicht existent sein kann!

    § 6 VStGB Völkermord (§ 6 Abs. 1 Nr.2.3.4. VStGB)

    (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe (SGB- Leistungsberechtigte-sog. Sozialschmarotzer, Arme,Rentner, u. a.) als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

    § 7 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1.2.3.4.5.8.9.10. Abs.5 VStGB)

    (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs (Waffe SGB 1-12, Steuergesetze, Aussage oben) gegen eine Zivilbevölkerung.

    1. einen Menschen tötet, (durch psychologische Folter, permanente Körperverletzung und in den Suizid treiben)
    2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
    3. einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt (Jobcenter-BA-BMAS-Politik),
    4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen (SGB 1-12- Zwangsumzüge etc…)in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt, ….

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