Die Widerstandslage am Beispiel der Abwehr der revolutionären Angriffe gegen die
Ordnung des Grundgesetzes und gegen die Ordnung der universellen Menschenrechte,
sowie wegen Erzeugung unsagbaren Leids unter den Völkern Europas.
In dieser Zeit der Plünderung unserer Staatskassen und Sozialsysteme für jede noch
so aberwitzige Absicherung von Großbanken denken viele über “Widerstand” nach.
Doch was ist das eigentlich? Und wo steht das geschrieben?
Wie weit geht das Widerstandsrecht? Wo fängt es an? Wer schützt uns davor,
dass Widerstand leistende Personen in Willkür abgleiten oder willkürlich der
Willkür beschuldigt werden ?
Ist die Widerstandslage angesichts der Raubzüge im Namen des Euro bereits gegeben?
Wenn ja, wodurch? Oder müssen wir warten, bis alles durch ist, um dann erst Widerstand
zu leisten? Kann man sich “Widerstand” vorstellen wie bei der Resistance oder bei
Graf von Stauffenberg? Eher wie bei der “Weißen Rose“, denn auch “Widerstand”
greift in Grundrechte ein und muss verhältnismäßig sein.
Dieser Text erläutert in Teil 1 Art und Umfang der Widerstandsrechte und gibt in Teil 2
und 3 einen groben Überblick über die derzeit, in Zusammenhang mit der angeblichen
“Euro-Rettung”, akutesten Gefahren für die Ordnungen des Grundgesetzes und der
universellen Menschenrechte. Teil 4 schließlich resümiert, dass in der derzeitigen
Widerstandslage ein deutlich erhöhtes Maß an Transparenz geboten und verhältnismäßig ist.
Was ist die Widerstandslage ?
Einen guten Überblick bietet der Beitrag von Jan Heinemann auf den S. 99 – 128 des Werks
“Wehrhafte Demokratie” (Herausgeber Markus Thiel, 2003, Mohr Siebeck – Verlag, Tübingen).
Soweit in diesem Ab- schnitt dieses Artikels in Klammern allein Seitenangaben enthalten
sind, bezieht sich dies auf seinen Beitrag.
Es gibt zwei Rechte auf Widerstand, ein verfassungsrechtliches und ein naturrechtliches.
Bereits im KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956 (BVerfGE 5,85) hatte das
Bundesverfassungsgericht, da sich die KPD auf ein Widerstandsrecht berief, in den
Entscheidungsgründen geurteilt, ein solches komme nur zum Schutz der verfassungsmäßigen
Ordnung in Betracht (S. 103). Daran anknüpfend wurde mit Gesetz vom 24.06.1968
(BGBl I 1968, 709) Art. 20 Abs. 4 GG ins Grundgesetz eingefügt (S. 103).
Das Widerstandsrecht ist als letztes vorsorgendes Mittel, wenn andere Abhilfe nicht
möglich ist, weil die dafür zuständigen staatlichen Organe versagt haben, zur Bewahrung
der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Ordnung des Grundgesetzes normiert (S. 105+107).
Den kompletten Artikel findet Ihr hier : Radio Utopie