Staatsangehörigkeitsausweis beantragen

Nachweis (Staatsangehörigkeitsurkunden)

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachgewiesen werden. Sie wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt. Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 

Im Regelfall wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist. Weitere Erwerbsgründe stellen Einbürgerungen und seit dem Jahr 2000 auch der Geburtserwerb von Kindern ausländischer Eltern dar, wenn sich zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufgehalten hat.

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird dem Antragsteller bereits bestätigt, wenn er nachweist, dass er seit mindestens zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde und er dies nicht zu vertreten hat. Dieses vereinfachte Verfahren ermöglicht es jedoch nicht, den genauen Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen, worauf es jedoch häufig ankommt. In diesen Fällen bedarf es eines umfassenden Feststellungsverfahrens, in dem die konkreten Abstammungsverhältnisse oder der Erwerbsgrund (Einbürgerung oder Geburtserwerb nach dem 01.01.2000) zu überprüfen sind. Ist die Prüfung der Abstammungsverhältnisse erforderlich, muss der Antragsteller nachweisen, dass er und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 01.01.1938 von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger (Deutscher) behandelt wurde. Hierzu sind regelmäßig Geburtsurkunden und gegebenenfalls Heiratsurkunden des Antragstellers erforderlich. Darüber hinaus kommt auch die Vorlage weiterer Urkunden oder anderer schriftlicher Beweismittel z.B. von Heiratsurkunden der Eltern, bzw. deren Scheidungsurteil in Betracht. Zusätzlich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, von welchen deutschen Stellen er und seine Vorfahren, jemals als Deutsche behandelt wurden. Hierbei wird die Staatsangehörigkeitsbehörde dem Antragsteller in jeder Hinsicht behilflich sein und von sich aus Auskünfte bei anderen Behörden und Stellen einholen (z.B. bei Meldebehörden, Passbehörden, Standesämter, Wehrmachtsauskunftsstellen, Heimatauskunftsstellen usw.).

Der Antrag ist bei der Staatsangehörigkeitsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) einzureichen. Antragsvordrucke sind bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu erhalten. Ein amtlicher Vordruck ist nicht eingeführt.

Wird festgestellt, dass der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit (Rechtsstellung als Deutscher) besitzt, wird die beantragte Staatsangehörigkeitsurkunde ausgestellt. Die Gebühr hierfür beträgt 25,– €

http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/staatenlose.htm#Der

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen – Staatenlosenübereinkommen

unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

Artikel 27 Personalausweise

Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.

 

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

§ 30 

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

 

Staatangehörigkeitsausweis – beabtragen

  1. Geburtsurkunde beantragen – Standesamt
  2. Geburtsurkunde vom Vater und dessen Vater besorgen, um mindestens die Staatsangehörigkeit der Familie vor 1934 – bzw. vor 1913 nachweisen zu können.
  3. Beglaubigte Kopien des Familienbuches der Eltern vom Standesamt beantragen.
  4. Eventl. werden Passfotos benötigt.
  5. Reisepass kopieren.
  6. Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen lassen.
  7. Wenn Reisepass vorhanden IO, ansonsten vorläufigen Reisepass beantragen.
  8. Personalausweises nach PAuswG  §§ 27, 28, 29 einziehen lassen. Die Behörde ist verpflichtet die Sicherstellung nach PAuswG §29, Abs. 2(3) schriftlich zu bestätigen.
  9. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten sind nach BDSG § 4, § 4a, 20 (2) 1,2 zu löschen.
  10. Abmelden von der Meldebehörde nach BGB § 7, BGBEG Art.5, MRRG §§ 1, 11(2)(5). Z.B. erreicht man das indem man einen X-beliebigen Wohnsitz in England angibt, da es dort kein Meldegesetz gibt.
  11. Staatsangehörigkeitsausweis mittels Apostille beglaubigen lassen.

 

Oben angeführte Gesetze:

PAuswG

§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers

 

3 Gesetze verweisen aus 4 Artikeln auf § 27

 

(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich

 

1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,

 

2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,

 

3. den Verlust des Ausweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,

 

 

§ 28 Ungültigkeit

 

1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 28

 

(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn

 

1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,

 

2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind oder

 

3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

 

(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

 

(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.

 

§ 29 Sicherstellung und Einziehung

 

1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf § 29

 

(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.

 

(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

 

1. eine Person ihn unberechtigt besitzt oder

 

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen.

 

(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

 

BDSG – Bundesdatenschutzgesetz

§ 4
Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies   vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende   Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei   anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen   einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür   bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen   beeinträchtigt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über

1. die Identität der   verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der   Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern   nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der   Übermittlung an diese rechnen muss,

zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.

§ 4a
Einwilligung

(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.

(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

§ 20
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.

(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn

1. ihre Speicherung unzulässig   ist oder
2. ihre Kenntnis für die   verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden   Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

 

 

 

BGB – Bundesgesetzblatt – § 7

§ 7
Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

 

EGBGB – Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

 

Artikel 5 Personalstatut

 

3 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf Artikel 5

 

(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

 

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.

 

(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.

 

 

MRRG Melderechtsrahmengesetz

 

§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

 

1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 1

 

(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Länder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

 

(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen auf Grund einer den Vorschriften des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

 

§ 11 Allgemeine Meldepflicht

 

2 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf § 11

 

 

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.

 

(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

 

 

Passausweisgesetz

 

Allgemeine Vorschriften

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach den Landesmeldegesetzen einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird. Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen.

(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1.

für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,

2.

die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder

3.

die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1.

noch nicht 16 Jahre alt sind oder

2.

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht

 

39 Kommentare zu “Staatsangehörigkeitsausweis beantragen

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  4. Hei, ich habe mich auch schon mit dem Gedanken getragen einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen. Aber ich bin nur auf Dummköpfe und bornierte Angestellte im Kreishaus gestoßen, keiner konnte oder wollte mir eine Antwort geben. Meine I. Frage war; wo oder in welchem Staat oder Land ich lebe, der gute Mann meinte in der Bundesrepublik Deutschland, ich erwiderte dies und fragte Ihn wieso in der UN-Länderliste nichts von einer BRD steht, sondern etwas von Deutschland und wieso die BRvD Gesetze verordnet im Namen des Deutschen Reiches. Keine Antwort. II. Ich verwies Ihn auch auf den 2+4 Vertrag hin, das die BRvD und die DDR zum „vereinten Deutschland“ geworden sind. Keine Antwort vom guten Mann im Kreishaus, das Beste kommt noch, ich fragte Ihn ob er mir eine Einbürgerungsurkunde ausstellen würde, dies verneinte er da ich ja die Staatsbürgerschaft“ Deutsch“ schon besitze. Ich sagte Ihn „Deutsch“ ist ja keine Staatsbürgerschaft, sondern eine Nationalität. Über 1Stunde war ich bei den Affen, dann warf er mich raus, es waren doch zuviel peinliche Fragen.

  5. Auf dem behördlichen Formular steht zwar „Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises“ aber du bekommst nur eine Abstammungsurkunde! Das ist glatter Betrug für 25€.

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  7. @ Manfred … die BRD in ihrer verwaltungsfunktion kann Dir nichts anders ausstellen. Das ist nicht betrug, das ist Unfähigkeit. Du musst auf jeden Fall Widerspruch einlegen, weil Du ansonsten der STAG betrachtet wirst, das bringt Dich zwiefelsohne ins Nazireich, da die STAG auf den 5.2.1934 sich bezieht ….
    Auf http://www.gelberschein.info bekommt man dazu auch ein paar Vordrucke, oder schau mal meine Site zum tehma an: http://www.hannespharma.info/index.php/en/personenstand

    Hoffe es hilft weiter.. LG

    • Hallo Daniel,

      so weit ich mich informiert habe, kann man, wie in deinen Fall, wenn man unehelich ist, mütterlicherseits ableiten. Wenn aber deine Mutter ehelich geboren ist, musst du dann aber von ihren Vater (also deinen Großvater) ableiten.

  8. Hey grüßt euch….
    Habe mal ne Frage und zwar bin ich 1986 geboren ,meine Eltern heirateten allerdings erst 1987….von welcher Seite muss ich es denn jetzt nachweisen?
    Danke im Voraus

    • Deine Eltern sind miteinander verheiratet, damit bist Du ein eheliches Kind. Ist egal, wann die Eheschließung war. Solange Dein Erzeuger, Deine Mutter heiratet, bist Du ehelich.
      So zumindest wurde es mir mal erklärt im Amt bezüglich Sorgerecht und Namensgebung.

  9. Geburtsurkunde vom Vater und dessen Vater besorgen, um mindestens die Staatsangehörigkeit der Familie vor 1934 – bzw. vor 1913 nachweisen zu können.

    Mein Vater ist 1955 geboren. Sein Vater ist bereits gestorben. Allerdings bin ich mir nicht sicher, wann dieser Geboren ist. Wie wichtig ist es, dass man einen angehörigen vor 1934 nachweist?

  10. Das ist wichtig, da du mit dem Nachweis bis 1934 nurdie Staatsbürgerschaft von 1937 bekommst. Wir wollen aber die volle Staatsbürgeschaft mit recht von 1913. Somit die Nachweise von vor 1913 mitbringen bzw. verlangen.

  11. Ich hätte mal eine Frage: Wie kann es sein dass eine BRD (GmbH ) die ja angeblich gar kein richtiger Staat ist mir einen gültigen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen bzw. beurkunden kann wenn Sie nicht mal Ihre eigenen Beamte richtig verbeamten können da dies ja nur ein souveräner Staat tun kann?

    • @Martin,
      ich denke, diese Berechtigung ist hergeleitet von der Tatsache, daß die Verwaltungen im Auftrag der Besatzer deren Besatzungsobliegenheiten wahrnehmen (müssen).
      Gruß

  12. Wo kann ich meinen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgeben, um bearbeiten und ausstellen zu lassen.

  13. Hallo,
    zwecks Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ergibt sich für mich folgende Unsicherheit, nachdem ich obige Anleitung zur Beantragung gelesen habe (Punkt 5, 7 und 8): Sowohl mein Personalausweis, als auch mein Reisepass sind schon seit mehreren Jahren abgelaufen, und ich hatte nie das Bedürfnis, diese zu erneuern…. Meine Frage lautet nun: Ist es im Zuge des Antragsprozesses zu irgendeinem Zeitpunkt notwendig, einen GÜLTIGEN Perso bzw. Reisepass vorzulegen? Läßt sich die Erneuerung des Reisepasses in diesem Zusammenhang vermeiden, bzw. wie ist da vorzugehen? Oder reicht z.B. auch ein abgelaufener Reisepass, zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung? Über eine aufklärende Antwort würde ich mich sehr freuen!

  14. Ich bin auch dabei,einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen.Ich bin 1951 ehelich geboren,mein Vater allerdings 1922 in Gmünd-Oesterreich.Meine Eltern lebten getrennt.Mein Vater war aber Deutscher und lebte bis zu seinem Tod 1997 in Deutschland.Ich habe schon versucht,dessen Geburtsurkunde zu beantragen(in Gmünd)leider nicht auffindbar.Ich besitze nur einen Erbschein mit den Daten meines Vaters und meine Geburtsurkunde.Welches weitere Vorgehen könnt ihr mir empfehlen?
    ueber eine Antwort wäre ich sehr froh

    • Versuche mal über die kirche/Taufregister Dokumente zu bekommen. Werden auch meist dort beglaubigt. Ich bin Bj.1949 und habe das ganze Programm hinter mir ,meinen STAG-Aus. jetzt am 12.11.2016 bekommen. allerdings ohne Eintrag RuSTAG 1913. Gehe nochmal zu meinem Bürgeramt um den Rechtlich Vorgegebenen Eintrag zu bekommen. Das STAG wurde am 11.10. 2016 geändert.laut dieser Änderung besteht von der Annähmenden Behörde die Pflicht ,meine Daten in allen Punkten des Antrags an das BvA-Köln Register zu übermitteln. Nicht Unterbuttern lassen ,man kann sie nur mit Ihren Eigenen Gesetzen schlagen,

    • Habe den STAG-Schein Jetzt bekommen. Bin Bj. 1949 . STAG-Gesetz ist am 11.10.2016 Geändert worden. Bitte mal ganz genau § 33 und besonders Abs.3(3) lesen. Für dich Claus Jürgen ist zu empfehlen ,es mal über die Kirchenarchive de n Nachweis über Tauf / Heiratsurkunden zu bekommen werden meist auch dort beglaubigt. Lasst Euch nicht unterbuttern von den Behörden. Man kann sie nur mit Ihren eigenen Gesetzen in die Schranken weisen Der Barny (Reiner) aus Dortmund

      • Hallo „Der Barny (Reiner)“ aus Dortmund.
        Ich stehe noch am Anfang, den GS zu erwerben. Dies werde ich gleich für meinen Sohn und mich (BJ 1971) umsetzen.
        Ich komme ebenfalls aus Dortmund und suche Menschen, die schon erfolgreich waren und Hilfestellung geben können und möchten.
        In meinem Dunstkreis gibt es noch mehr Menschen, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit zu erlangen wünschen.
        Lust auf Kontakt?
        Dann melden Sie doch auf diesem Weg bei mir (Frauke).
        Wenn nicht, wäre i h erfreut, Sie würden mir kurz eine Absage erteilen.
        Gruß aus Dortmund

  15. Pingback: Mensch oder Person? - Der Herr vom anderen Stern

  16. moin moin alle zusammen,
    Ich habe eine Frage, Bitte,und gleizeitig ist das ein Hilfe ruf,
    Ich habe schon mehre male den Gelben Schein beantragt, immer wurde er aus Sachentscheidungsinteresse oder Innerliches Sachinteresee abgelehnt oder nicht beschieden. Anfangs habe ich ihn für mich und meine Kinder beantragt,dann nur für mich ..Ich habe gegen den Bescheid Wiederspruch eingelegt, drei verschiedene Beschwerden eingereicht, wurde aus der Behörde rausgeschmissen etc.pp .
    kam den mit Bundesgesetztblätter, Verwaltungs Hilfe und und und.. und schon wieder würde er abgelehnt.Was kann ich noch tun um den Gelben Schein zubekommen?? es ist ja nur eine Feststellung,warum stellen die sich so quer???
    Für jeden tipp oder rat bin ich euch sehr Dankbar.
    Sonnige grüße
    Sandra aus der Familie Henseler

  17. @Sonnenschein u Andreas,

    ich habe das zwar noch vor mir, würde aber den Antrag per Einschreiben an die Behörde schicken und nach drei Monaten – wenn nichts passiert sein sollte ebenfalsl mit Einschreiben nachfragen, woran es liegt und dabei gleichzeitig eine Frist zur Erledigung binnen zweier Wochen bitten.
    Sollte danach immer noch keine Antwort vorliegen bleibt der Gang zum Verwaltungsgericht unter Einreichung einer „Untätigkeitsklage“.

    Wenn man das androht, kann es sein, daß die Behörde die Sache bearbeitet.
    Viel Erfolg
    voodoo

  18. Meine früherer Arbeitskollege hat über RuStAG feststellen lassen. Und was hat er bekommen? Er ist „deutscher Staatsangehöriger“, damit ist er für mich im Nazireich gelandet. Das Wort deutsch ist erst von den Nazis vergeben worden. Auf dem Schein müsste eigentlich stehen „Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat z. B. Preußen, dann wäre das eine saubere Sache. Mit dem Gelben Schein sollen alle im 3. Reich landen.

    • Eigentlich bedarf es keinen Grund.

      Der Nachweis der Deutschen Staatsangehörigkeit
      geht aus dem Personalausweis bzw. dem Pass nicht hervor.

      Es wird nur angenommen.

      Aber wenn Du eine Begründung brauchst ,
      dann sage du möchtest z.b. in den USA
      eine Firma gründen oder dich an einer
      Firma beteiligen.

      Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Deutschen Staatsangehörigkeit.

      Das geht nur über den Gelben Schein plus Apostille.

  19. Bei uns wollen die deine Fahrerlabnis wegnehmen , bzw. in die Reichsbürger ecke abstempeln … hat aber doch damit garnichts zu tun .

  20. All das hier be- und geschriebene übersieht nach meinem erachten etwas entscheidendes. Was ist denn eine Staatsangehörigkeit? Ich denke doch die Angehörigkeit zu dem Staat der existiert. Wenn nun die Bundesregierung Deutschland angeblich der Name des deutschen Staates ist, dann müsste doch normalerweise auch die Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Deutschland heißen, oder nicht. Ich habe dies einmal beantragt, einen schriftlichen Nachweis zu bekommen, dass ich Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland bin. Natürlich habe ich diesen Nachweis nie bekommen. Wenn ich also einen Nachweis (dieser berühmte gelbe Schein) erhalte, dass ich die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, warum heißt der deutsche Staat denn nicht Deutschland? Genaugenommen gibt diese BRD, mit der Ausgabe dieses gelben Scheins, doch dann zu, dass sie nicht der deutsche Staat ist. Kann mir Jemand folgen?

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