Hatten Sie einen Gerichtsprozess ?
Haben Sie den Prozess verloren ?
Ist Ihnen als Prozesspartei ein Urteil zugestellt worden ?
Sind Sie da ganz sicher ?
Dann suchen Sie bitte erst einmal nach den
Unterschriften der Richter im Urteil selbst.
Keine Unterschriften gefunden ?
Ja dann, …. dann halten Sie kein Urteil in den Händen, sondern ein sogenanntes
Scheinurteil!
Vgl. OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06
Wussten Sie, dass „Urteile“ ohne Unterschrift der Richter Scheinurteile sind und dass diese keinerlei Rechtskraft oder Rechtswirksamkeit entfalten; also völlig ohne Bedeutung sind ?
Die Pflicht der Gerichte zur Zustellung von
Urteilen an die Prozessparteien ist im § 317 (1) der Zivilprozessordnung – ZPO geregelt:
§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die
Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.
Die
Anforderungen, die an ein Urteil zu stellen sind ergeben sich § 315 (1) ZPO:
§ 315 Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Sie haben eine sogenannte
Ausfertigung erhalten ?
Dann haben Sie kein Urteil, sondern eine
Ausfertigung gemäß § 317 (2) ZPO erhalten.
Merke:
Urteile müssen von den Gerichten zugestellt werden – § 317 (1) ZPO
Hingegen:
Ausfertigungen werden auf Antrag erteilt.
Also, wenn Sie zum Beispiel das Urteil beim Umzug o.ä. verloren haben.
Dann können Sie sich auf § 317 (2) ZPO berufen und eine Ausfertigung Ihres Urteils beantragen.
Denn das Verfahren wäre im Falle eines Scheinurteils nach wie vor offen und nicht durch ein ordentliches Urteil beendet.
Urkundsbeamte, die Scheinurteile beurkunden, verhalten sich im hohen Maße rechtswidrig. Denn sie beurkunden Urteile, die die Anforderungen des § 315 ZPO überhaupt nicht erfüllen. Scheinurteile seitens der Urkundsbeamten zu beurkunden und mit einem Gerichtssiegel zu versehen, kommt der arglistigen Täuschung gleich; wird einem doch vorgegaukelt, dass es sich um Urteile i.S.d. der Zivilprozessordnung handelt.
Das gleiche gilt bei Beurkundungen von sogenannten Ausfertigungen von angeblichen Urteilen.
Für Ausfertigungen gilt der § 317 ZPO.
Die Beurkundung von „Scheinausfertigungen“ ist im hohen Maße illegal und nährt insbesondere den dringenden Verdacht des vorsätzlichen Betruges und der arglistigen Täuschung.
Von den Verstößen gegen das Völkerrecht (Antifolterkonvention und Völkerstrafgesetzbuch) ganz zu schweigen.
Gerichtsvollzieher
Zwangsvollstreckungen aufgrund von Scheinurteilen durch Gerichtsvollzieher.
Geht das ? Natürlich geht das nicht.
Scheinurteile entfalten keine Rechtskraft und sind auch keine vollstreckbaren Titel.
Aufgrund von Scheinurteilen durchgeführte Zwangsvollstreckungen sind illegal und bedeuten für die Opfer zumeist die Durchführung von Folter i.S.d. Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 – Kurz:
Antifolterkonvention.
Aber nicht nur die Antifolterkonvention ist hier einschlägig. Auch das Völkerstrafgesetzbuch (
hier §6 (2) VStGB) verbietet die Psychiatriesierung mittels illegaler Zwangsmaßnahmen durch Gerichtsvollzieher. – Auf das Völkerstrafgesetzbuch kann man sich jedoch nur berufen, wenn man einer stabilen Gruppe i.S.d. VStGB angehört. – Wie z.B. die Streitgenossenschaft „Ringvorsorge„.
Scheinurteile und Scheinverfahren verstoßen als wesentlicher Bestandteil eines „unfairen Verfahrens“ gegen Artikel 3, Artikel 6 und Artikel 14 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegen weiteres Völkerrecht ( vgl. a. Ipsen Staatsrecht II, RN 61+65, Model/Creifelds 2000,332 ff., UNO Resulotion 217 A (III), Charta von Paris; siehe a. massive Verletzung von Palandt zu § 839 BGB.)
Scheinurteile und Scheinverfahren stellen grundsätzlich schwere Verstösse gegen die §§ 6 (1) Ziffer 2 und 3 sowie § 7 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) dar, da diese Art der schweren Psychiatrisierung der Justizopfer – also Opfer durch staatliche Gewalt auf Gerichts- und auf Vollzugsebene – , als Foltermaßnahme im Sinne des Artikel 2 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Antifolterkonvention) zu bewerten ist, wobei das VStGB aber für den
Einzelnen aber nur greift, wenn er Mitglied in einer im VStGB genannten Gruppe ist – z.B. die Streitgenossenschaft „Ringvorsorge“.
In dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ist die Individualbeschwerde geregelt.
Artikel 10 der Antifolterkonvention
(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befasst werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.
Kommentierungen zur ZPO
Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Auflage vor § 578 I Rn 6: „Das Nichturteil entfaltet keinerlei rechtliche Wirkungen. Zunächst beendet es die Instanz nicht. Das Nichturteil ist kein vollstreckbarer Titel und erwächst weder in formelle noch in materielle Rechtskraft und bindet das Gericht schließlich nicht nach § 318. Da die Rechtshängigkeit nicht beendet ist, kann über denselben Streitgegenstand keine neue Klage erhoben werden.“
Baumbach/Albers, ZPO 61. Auflage zu Grundz § 511 Rn 26 Scheinurteile: „Sie sind keine Urteile und daher keinem Rechtsmittel unterworfen …hierhin gehören … Entscheidungen mit schwersten und offenkundigen Mängeln, ferner nicht verkündete Urteile.“
Rosenberg/Schwab, ZPR 15 Auflage, § 62 III 2.: „Die Nichtentscheidung ist ein nullum und kann gar keine Wirkungen haben. Sie bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht …
Links:
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__317.html
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/themen/
http://dejure.org/gesetze/VStGB/6.html
Sehr geehrte Damen und Herren,
höflicher Hinweis, dass Ihre Ausführungen zur Problematik Urteilszustellung (§ 317 ZPO) für den juristisch nicht geschulten Leser irreführend sind.
Sie behaupten, die Zustellung nicht (durch die Richter) unterschriebener Urteilsausfertigung/-abschrift sei nicht zulässig und bewirke die Unwirksamkeit der Bekanntgabe. Dies ist falsch. Zugestellt werden lediglich Abschriften und Ausfertigungen der gerichtlichen Entscheidungen. Die Urschrift verbleibt in den Gerichtsakten! Dies ergibt sich bereits aus §§ 166 ff. ZPO, den Zustellvorschriften.
Auch die zitierte Rechtsprechung zum Scheinurteil gibt die von Ihnen mitgeteilte Rechtsauffassung nicht wieder. Hier wurde vom OLG Brandenburg der Inhalt der Gerichtsakte geprüft und festgestellt, dass die Urteilsverkündung sowie Urschriftenzeichnung nicht formgerecht und mithin nicht wirksam ist.
Mit der Zustellung der Urteilsabschrift bzw. –ausfertigung an die Parteien hat dies nichts zu tun.
Das Gericht fertigt zur Zustellung an die Parteien Abschriften (dies können Fotokopien aber auch originalgetreue Ausdrucke sein). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bescheinigt/beglaubigt mit seiner Unterschrift, dass die Abschrift orignalgetreu ist und auch, dass das Original formal gesetzeskonform die Unterschriften der Richter trägt. Auch auf dem Ausdruck muss erkenntlich sein, welche Richter gezeichnet haben.
Ihre Rechtsauffassung, dass die Zustellung eines nicht durch den Richter persönlich unterschriebenen Urteils zur Bewertung als Scheinurteil führt, ist falsch und ist weder mit der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung noch dem Beurkundungsgesetz vereinbar.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf die seit 01.07.2014 gültige Einfügung (zur Klarstellung) in § 317 ZPO hin, wonach in Absatz 1 Satz 1 es nunmehr heißt:
„Die Urteile werden den Parteien …… in Abschrift zugestellt.“
MFG