Gerichtsvollzieher/in macht sich strafbar

Nur Richter nach Art.101.GG dürfen eine Verhandlung oder Sitzung eröffnen.

1.nun nach § 201 StGB Aufnahmen(Bild&Ton) ist nicht rechtswidrig, wenn
die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher
Interessen gemacht wird.dies ist nun ohne Zweifel der fall.

2.hinzu kommt das die Heerschaften im ÖFFENTLICHEN Dienst sind.

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer unbefugt  1. das !!!!! nichtöffentlich !!!!!! gesprochene Wort eines anderen
auf einen Tonträger aufnimmt oder…!!!!! nichtöffentlich !!!!!! …was gemerkt.

3. kommt hinzu um den § 201 StGB Anwenden zu können bräuchten sie einen
Gesetzlichen Richter nach Art.101GG und Staatliche Gerichte
was ohne § 15 GVG ein Kunstwerk wäre.

Ein Kommentar zu “Gerichtsvollzieher/in macht sich strafbar

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..