Schriftverkehr mit dem Finanzamt Leipzig, eines Freundes:
letzte Antwort des FA zur Info
Hallo,
anbei, wie versprochen unaufgefordert, die letzte Antwort des FA, die ich soeben erhalten habe. Kann sein, daß sie Sonnabend schon da war, aber aus Erfahrung mache ich wochenends den Briefkasten nie auf ;o))
Wie mühelos zu erkennen ist, ist diese Antwort lediglich ein Formschreiben.
Ich hatte dem Fiii-Amt die Abhandlung des RA Lutz Schäfers bezüglich des EStG als Nazigesetz zugeschickt.
Davor hatte ich eine Null-Erklärung eingereicht, die ich nicht unterschrieben hatte.
Somit ist leicht festzustellen, daß die „Antwort“ des FA völlig an meinem Begehr vorbeischießt, das lautete:
„Betreff: (1)Zurückweisung Ihrer rechtlich unwirksamen Aufforderung mit Ihrem Zeichen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
(2)Aufforderung die rechtliche Grundlage für das Handeln des behaupteten
Finanz“amt“ Leipzig II vorzulegen.
(2) Unterschriftspflichten.“
[Nur bei Interesse weiterlesen. Im allgemeinen ist der Rest uns allen bekannt]
„Sehr geehrter Herr Schulze und andere Verrichtungsgehilfen,
anbei wird Ihr Schreiben vom 24.08.2012 Zurückgewiesen.
Darüber hinaus verlange ich, daß Sie oder andere Verrichtungsgehilfe mir, der durchaus gern Steuern zahlen will, sofern sie sich nach GELTENDEM RECHT und einer entsprechenden GESETZLICHEN GRUNDLAGE richten, eben die rechtliche Grundlage für das Handeln des behaupteten Finanz“amtes“ Leipzig II des Handelsunternehmens Leipzig, Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 141510203, vorzulegen!
Siehe auch die Anlage zum ohnehin nichtigen Einkommensteuergesetz als grobem Verstoß gegen Art. 139 untergegangenes GG.
Unzulässiger Anwendung ungültiger Steuergesetze, hier die AO1977 sowie das EStG und UStG, da diese gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unheilbar verstoßen und somit nichtig sind.
Meinerseits habe ich sowieso keinerlei Umsatzsteuerpflichtige Einkünfte noch Umsätze, nicht einmal nach Ihren unrechtmäßigen Gesetzen, was Ihnen hinlänglich bekannt ist.
Von höchster Stelle ist längst erkannt worden, daß:
Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom GG stillschweigend vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301)!
Insoweit ist der Nachweis geführt, daß das Grundgesetz selbst keine Steuerpflicht erklärt. Stillschweigende Voraussetzungen zu Lasten anderer ohne deren Kenntnis vom Stillschweigen davon sind aber grundsätzlich unzulässig.
Stillschweigende, textlich nicht nachvollziehbare Vereinbarungen haben auch keinen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich, was diese nicht rechtskräftig werden lassen kann. Nicht vollumfänglich nachzuvollziehende Gesetzestexte sind auch nicht zu begreifen, können grundsätzlich das nicht auszuschließende Zitiergebot des GG Art. 19 (1) nicht berücksichtigen und sind auch deshalb nichtig.
Aus dem GG folgt keine unmittelbare Steuerpflicht. Diese war nur in der Weimarer Verfassung z.B. in Art. 134 WV enthalten und findet kein Gegenstück im GG. Die Artikel 104a bis 115 enthalten keinerlei Hinweise zur Auferlegung von Steuerpflichten für bestimmte Adressaten, sondern lediglich Regelungen zur konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern, Begriffsdefinitionen von Steuern sowie Handhabungsvorschriften.
Derzeit stehe ich aus ähnlichen Gründen mit der Militärabteilung meiner Botschaft in permanentem Kontakt, die sich für die Willkür Ihres Systems gegen ihre Staatsangehörigen in Ermangelung rechtlicher Grundlagen, sehr interessiert!
Danke, daß Sie die Unterschriftspflichten ansprechen! Ich mache Sie ausgesprochen gern auf den § 126 BGB sowie auf sämtliche diesbezügliche Rechtsprechung aufmerksam, nicht zuletzt verweise ich auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, sowie auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG, § 31(1) mit dem genauen Inhalt:
„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“
In diesem Zusammenhang verlange ich, daß die bisher erstellten „Steuerbescheide“ nachträglich und rückwirkend unterschrieben werden!
An dieser Stelle verweise ich auf Urteil 1 U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz.
Es betrifft Ihre persönliche Haftung mit Ihrem Privatvermögen.
Siehe die §§ 823 & 839 BGB.
Sie arbeiten als Privatperson und die private Haftung ergeht bis in die 3. Generation.
Ihre Rechtsauffassung deckt sich nicht mit GELTENDEM RECHT!
Sie haben im Interesse des GELTENDEN RECHTS die Pflicht zu remonstrieren!
Ausschließlich im Sinne und im Interesse des GELTENDEN RECHTS hochachtungsvoll verbleibend
Siehe Anlage: ESt-Gesetz vom 16.10.1934!
ESt-Gesetz vom 16.10.1934
ESt-Gesetz vom 16.10.1934 ist durch das Kontrollratsgesetz Nr.12 der Alliierten vom 11.2.1946 aufgehoben
Veröffentlicht am 29. August 2012
Quelle: RA Lutz Schäfer
Zur vorläufigen Begründung wird mitgeteilt, daß Sie offenbar übersehen, daß die Grundlage für ESt das ESt-Gesetz vom 16.10.1934 ist, das durch das Kontrollratsgesetz Nr.12 der Alliierten vom 11.2.1946 aufgehoben wurde.
Am 29.4.1950 trat das Änderungsgesetz zum EStG in der Fassung vom 10.8.1949 vom ersten deutschen Bundestag verabschiedet und vom Bundespräsidenten Dr. Heuss, dem Bundeskanzler Dr. Konrad Adenauer und dem damaligen Bundesfinanzminister Schäffer unterzeichnet, rückwirkend zum 1.1.1950 in Kraft. Obwohl nach Anordnung der Alliierten zu diesem Zeitpunkt ein völlig neues EStG in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz hätte verabschiedet werden müssen, wurde hier lediglich ein Änderungsgesetz verkündet. Ein Blick in das heute angeblich gültige EStG zeigt, daß dieses das Ausfertigungsdatum vom 16.9.1934 trägt, also genau das Gesetz darstellt, das durch das Kontrollratsgesetz Nr.12 vom 11.2.1946 ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde.
Man erweckte stattdessen den Anschein einer rechtsstaatlichen Prozedur, indem man am 11.1.1950 den Bundestag über das Änderungsgesetz zum EStG abstimmen ließ, und unterließ dabei wohlweislich den Hinweis, daß es sich bei der Abstimmung nicht um eine Neuverkündung, sondern um eine nicht den Vorschriften des Grundgesetzes entsprechende Wiedereinsetzung des A. Hitler per Ermächtigung, also durch ‘Führerbefehl’ erlassenen EStG von 1934, handelte.
Das EStG wurde zu keinem Zeitpunkt den neuen Vorschriften und Werten des Grundgesetzes angepaßt, sondern das ungültige EStG wurde lediglich ständig bis zum heutigen Tage ‘abgeändert’.
Die Finanzverwaltung muß sich daher den Vorwurf gefallen lassen, daß speziell im ESt-Bereich auf der Grundlage von ungültigen NS-Gesetzen verfahren wird, was rechtsstaatlichen Grundsätzen nach Kontrollratsgesetzen und Grundgesetz verboten ist.
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.7.2012 – 2 BvE 9/11 kommt noch das weitere Argument dazu, daß sämtliche Bundestage unter einem verfassungswidrigen Bundeswahlgesetz zustande kamen und daher ebenfalls zu keinem Zeitpunkt der ‘verfassungsgemäße Gesetzgeber’ waren, die einwandfrei gültige Gesetze hätten verabschieden können.
„ … hat das BVerfG das Bundeswahlgesetz in einem zentralen Punkt, nämlich in Hinblick auf das Verfahren der Zuteilung der Abgeordnetensitze des Bundestags für verfassungswidrig und nichtig erklärt.“ ( Feststellung eines deutschen Finanzgerichts vom 23.08.2012 ).
Die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind klar und unmißverständlich und dürfen nicht mit irgendwelchen wachsweichen Kommentierungen und /oder Maßnahmen ausgehebelt werden.
Die derzeitige Bundesregierung, obwohl illegal im Amt, hat sich bekanntlich dem ‘Kampf gegen Rechts’ besonders verschrieben.
Dem kann nur zugestimmt werden. Es wird daher höchste Zeit, dieser Regierung und ihrer Steuerverwaltung die von ihr selbst angewendeten Instrumente aus der NS-Zeit wegzunehmen. Dagegen werden sicherlich keine Einwendungen bestehen. Wenn man schon konsequent sein will, dann aber in jeder Hinsicht!
Nicht zu vergessen, durch die Entscheidungen des franz. Tribunals von 1947 wurden alle Gesetze der NS-Zeit für nichtig erklärt, es verbietet sich also jegliche Anwendung.“
Die Antwort:


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Es würde mich schon sehr interessieren wie es nach dem Antwortschreiben vom FA weitergin.
– Danke für die Info!
Da kommt keiner raus, also weiter Seuern zahlen
… und? Wie geht´s weiter mit dem FA Leipzig?