Der Trick der Justiz mit den Begriffen rechtskräftig/rechtswirksam

Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus. Die tatsächlich Verantwortlichen, wie Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger leisteten bisher auf Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw. keine Unterschriften, wurden nur mit dem Familiennamen genannt und Justizangestellte wurden vorgeschoben, um Beglaubigungen vorzunehmen. Sie täuschten damit Rechtswirksamkeit vor. Die Polizei und andere Behörden folgten bisher diesen nichtigen Verwaltungsakten.Der Grund für die fehlenden Unterschriften der tatsächlich Verantwortlichen ist in der fehlenden Staatshaftung zu suchen. Jeder Beamte haftet danach persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB (siehe unser Infoblatt: Die fehlende Staatshaftung). Es wundert also nicht, warum z.B. Richter Urteile, die weitreichende Folgen haben können, nicht unterschreiben. Da diese Vorgehensweise aber nicht nur im Einzelfall so gehandhabt wird, sondern grundsätzlich so gehandelt wird, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die Originalunterschrift fehlt. Gehen Sie doch einmal zu Ihrer Bank und legen eine Überweisung vor, die Sie nicht unterschrieben haben, sondern die Sie von irgendjemanden beglaubigen ließen. Meinen Sie, dass die Bank diese Überweisung tätigen wird? Dürfen aber solche beglaubigten Schriftstücke überhaupt von Beamten beachtet werden? In unserem Infoblatt „Unterschriftsverweigerung durch Amtsträger der BRD“, haben wir bereits ganz klar dargelegt, dass eine Beglaubigung nur zwischen Behörden gilt (Verwaltungsverfahrensgesetz), aber nicht dem Bürger gegenüber. Da gilt das Bürgerliche Gesetzbuch nach § 126, wonach die Unterschrift mit Vor- und Familiennamen im Original vorhanden sein muss. Dieses Original muss dem Bürger ausgehändigt werden, denn wenn dieses unterschriebene Schriftstück nur z.B. in der Gerichtsakte verbleibt, dann ist es wieder nur innerhalb der Behörde vorhanden. Wenn Sie nun jemand sind, der sich gegen Willkür zur Wehr setzen möchte, wird Ihnen erklärt, dass das Urteil rechtskräftig ist und Sie das zu akzeptieren haben, z.B. Strafen zahlen müssen, sonst würde man Ihnen z.B. die Konten sperren oder man steckt Sie in Erzwingungshaft.Das Urteil, der Beschluss usw. sind tatsächlich rechtskräftig – aber deshalb noch lange nicht rechtswirksam. Der Beamte hat nämlich die Rechtswirksamkeit zu prüfen (§ 63 Bundesbeamtengesetz), denn er haftet ja persönlich für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 839 BGB) und kann die Verantwortung deshalb auch nicht auf einen Vorgesetzten schieben.

Bundesbeamtengesetz § 63 (§ 56 alte Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

BGB § 839 (Amtspflichtverletzung)

1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu

ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu  erlangen vermag.

Wann ist ein Verwaltungsakt, wie ein Urteil, Beschluss, Haftbefehl, Steuerbescheid usw. rechtsunwirksam?

Wenn dieser Verwaltungsakt der Form nicht genügt: BGB § 125 (Nichtigkeit wegen Formmangels)

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Ein Formmangel liegt also vor, wenn der nachfolgende § 126 (Schriftform) nicht eingehalten wird: BGB § 126 (Schriftform)

1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Ein Formmangel zwischen Behörden liegt auch vor, wenn die §§ 33 oder 34 des VwVfG nicht eingehalten werden. Dort wird z.B. geregelt, wie eine Beglaubigung tatsächlich vorzunehmen ist. Der Beamte muss also prüfen, ob der rechtskräftige Verwaltungsakt auch rechtswirksam ist!

Dabei muss er auch die §§ 43 und 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beachten: § 43

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt:

dazu weiter § 44:

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig….

2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; Das heißt, ein Beamter muss vor seiner Ausführung des rechtskräftigen Verwaltungsaktes prüfen, ob dieser Verwaltungsakt auch rechtswirksam ist. Der Beamte haftet direkt, unmittelbar, voll umfänglich bei der Vollstreckung/Durchführung eines formfehlerhaften Verwaltungsaktes. Kein Vorgesetzter und kein Richter haftet und auch keine Justizangestellte als Urkundsbeamtin haftet bei falscher Beglaubigung dem Bürger gegenüber, für den Schaden der durch die Ausführung eines formfehlerhaften und damit nichtigen Verwaltungsaktes entsteht. Ein Beamter, der einen Verwaltungsakt ausführen soll, der aber der Form nicht genügt, muss also zuerst diesen Formfehler beheben, in dem er für die gesetzlich vorgeschriebene Form sorgt. Er muss also dafür sorgen, dass z.B. ein gerichtlicher Vorgang rechtswirksam von einem Richter unterschrieben ist.

Der Beamte muss dafür sorgen, dass § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz eingehalten wird:

(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll anzubringen. Er muss enthalten:

1. die Bestätigung, das die Unterschrift echt ist,… Wird dem ausführenden Beamten oder auch Ihnen, diese Bestätigung verweigert, dann müssen Sie davon ausgehen, dass die Sache, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich an einem schwerwiegenden Fehler leidet. Sonst würde ein rechtskräftiger Verwaltungsakt vorgelegt, der auch von der Form her rechtswirksam ist. Verlangen Sie deshalb für evtl. Schadensersatz von dem ausführenden Beamten die Haftpflichtversicherung mit der Höhe der Deckungssumme.

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