Das Märchen von der gültigen Abgabenordnung (AO)

(RFD, FD, Alexander Berg, 09.12.2012) Vermehrt tritt die Aussage auf, dass die Abgabenordnung von 1977 ungültig sein soll. Damit habe ich mich beschäftigt und mir sind einige Dinge aufgefallen, welche dies bestätigen.

  1. Der Abgabenordnung fehlt der räumliche Geltungsbereich. Zwar wird von einem Anwendungsbereich gesprochen, was aber mit Geltungsbereich nichts zu tun hat.
  2. Im § 415 AO finde ich bei „Inkrafttreten“ keinen Hinweis, wann sie in Kraft getreten sein soll.

An dieser Stelle muss man sich mit der Frage beschäftigen, wenn sie jemals in Kraft getreten wäre, dann müsste etwas bis dato Geltendes gleichzeitig außer Kraft gesetzt worden sein. Da bis Mitte der 70er Jahre, konkret bis zum 01.01.1977 die Reichabgabenordnung noch angewandt wurde, muss man sich nur einmal mit dem Einführungsgesetz der Abgabenordnung 1977 beschäftigen.

Bei Wikipedia fand ich dazu den ersten Hinweis zur Reichsabgabenordnung (RAO) http://de.wikipedia.org/wiki/Reichsabgabenordnung (auf der rechten Seite) Artikel 96 des EGAO setzt die alte Reichsabgabenordnung zum 01.01.1977 außer Kraft. Dies galt es nun zu überprüfen unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/aoeg_1977/gesamt.pdf. Bei eingehender Prüfung musste ich jedoch feststellen, dass es keinen Artikel 96 gibt und die Reichabgabenordnung aus dem Deutschen Reich zwangsläufig angewandt werden muss.

Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz haben bei Prüfung keinen klar definierten, räumlichen Geltungsbereich. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, welches 1990 durch Streichung seines räumlichen Geltungsbereiches ungültig gemacht wurde, steht ebenfalls nichts von einer Steuerpflicht.

Das Einkommensteuergesetz ist in der Ausfertigung von 1934, also ein Gesetz der Nationalsozialisten. Es gab nie ein neues Gesetz, sondern stets nur Gesetzesänderungen.

Es ist noch zu erwähnen, dass die Finanzämter und Ministerien Unternehmen sind, woraus sich die Frage ergibt, welcher Vertrag besteht, der zu einer Forderung in Form einer Steuerzahlungspflicht führt, verbunden mit der Frage: Wonach orientieren sich die Zahlungshöhen, da des Öfteren auch von „Schätzungen“ gesprochen wird.

Auf die Frage auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Zahlen dann zustande kommen, bleibt unbeantwortet.

Zudem musste ich feststellen, dass Steuerzahlungen auf dem Schenkungsgesetz basieren, wenn man sich mit den AGBs der „Elster-Software“ beschäftigt.

Es stellt sich die Frage, ob man überhaupt Steuern zahlen sollte, in Anbetracht, dass damit Kriege finanziert werden, um Menschen zu töten, was ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren kann.

Abschließend bleibt die Frage: Wenn wir ca. 600 Mrd. Euro an Steuereinnahmen haben, warum wird von einer Neuverschuldung von ca. 300 Mrd. Euro gesprochen?

 

http://sommers-sonntag.de/?p=663

9 Kommentare zu “Das Märchen von der gültigen Abgabenordnung (AO)

  1. Und was ist mit dem neuen Stand?
    Auch ungültig wegen der unrechtmässigen Amtsausübung seit 1953???

    EGAO [Abgabenordnung-Einführungsgesetz] Verkündungsstand: 13.12.2012in Kraft ab: 01.01.2012 Bund

    Art. 102 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe b, Artikel 11, Artikel 17 Nr. 13 Buchstabe c, Artikel 97 § 19 und Artikel 99 treten am Tage nach der Verkündung[1] in Kraft.

    (3) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a gilt erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1975.

    [1] Verkündet am 17. 12. 1976.

  2. Bitte um Antwort zu diesem Beitrag!

    Bundesgesetzblatt Nr.29 vom 23.März 1976
    § 415 Seite 697.
    Und er Behauptung, dass ein Gesetz 14 Tg. nach Bekanntmachung Gültigkeit erhält.

  3. Text aus: https://steuerrecht-faq.de/2016/07/ist-die-abgabenordnung-jemals-in-kraft-getreten/

    Zitat:

    Ist die Abgabenordnung jemals in Kraft getreten?

    Ja, und zwar am 1. Januar 1977.

    Richtig ist zwar, dass der Paragraph der Abgabenordnung, der ursprünglich ihr Inkrafttreten regelte, heute nicht mehr abgedruckt wird. Bei § 415 AO wird zumindest seit der Neubekanntmachung im Jahr 2002 nur noch der Vermerk „(Inkrafttreten)“ angegeben.

    In der amtlichen Bekanntmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt vom 23. März 1976 (BGBl. I, Seite 613; Seite 85 des PDF-Dokuments) lautete der Paragraph allerdings:

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
    
    (2) § 19 Abs. 5, § 117 Abs. 5, § 134 Abs. 3, § 139 Abs. 2, § 150 Abs. 6, § 156 Abs. 1, § 178 Abs. 3, § 212, § 382 Abs. 4, § 387 Abs. 3 und § 391 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    

    Später wurde, um das Inkrafttreten einer nachfolgenden Änderung zu regeln, noch ein dritter Absatz eingefügt:

    (3) Die §§ 52 und 55 sind erstmals ab 1. Januar 1984 anzuwenden.
    

    All dies ist heute bedeutungslos. Sobald das Inkrafttreten abgeschlossen ist, braucht es die Regelungen hierzu nicht mehr; man kann sie also aufheben oder einfach ignorieren. Sämtliche Vorschriften der AO sind mittlerweile in Kraft, einige seit dem Tag nach der Verkündung (also seit 24. März 1976), andere seit dem ursprünglichen Inkrafttreten der Gesamt-AO (1. Januar 1977), viele andere in ihrer heutigen Form erst durch eines der zahlreichen Änderungsgesetze. Insofern hat § 415 AO in seiner Urfassung keinerlei Rechtswirkung mehr, es ist also sinnlos, ihn abzudrucken – aber er besteht noch, und zwar genau in dieser Form.

    Gleiches gilt übrigens für § 414 AO, der nur noch mit „(gegenstandslos)“ wiedergegeben wird. Dieser enthielt (und enthält!) die „Berlin-Klausel“, also die Feststellung, dass das Gesetz auch im damaligen West-Berlin gelten sollte.

    Übrigens: Sogar, wenn die Abgabenordnung keinerlei Regelung über ihr Inkrafttreten treffen würde, würde das nicht bedeuten, dass sie niemals wirksam geworden wäre. Dann gilt nämlich Art. 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Danach treten alle Gesetze 14 Tage nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Und seit März 1976 sind unstreitig schon etwas mehr als zwei Wochen vergangen.

    Zitatende

  4. Siehe http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140719,97

    Art. 96 EGAO
    Mit In-Kraft-Treten der Abgabenordnung treten außer Kraft:

    1.
    Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1973);
    2.
    die Verordnung zur Durchführung des § 160 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vom 24. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 165);
    3.
    die Verordnung zur Durchführung von Buch- und Betriebsprüfungen vom 9. November 1925 (Reichsministerialblatt S. 1337);
    4.
    die Verordnung zur Durchführung der §§ 402 und 413 der Reichsabgabenordnung vom 17. August 1940 (Reichsministerialblatt S. 209);
    5.
    das Steueranpassungsgesetz vom ...
    

    usw.

  5. “ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    Art 82
    (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
    (2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.“

    die frage ist jetzt , entspricht die ao eben den anforderungen des gg ? den wenn nicht , kann sie nie in kraft getreten sein gemäß gg .
    (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze ……….

  6. Ein Grundgesetz was nach Artikel 146 erst nach Vollendung der Einheit Deutschlands in Kraft tritt, was also noch garnicht passiert ist, kann garnichts regeln, es konnte also auch nicht mal regeln, daß mit Artikel 116GG auch nur ein einziger Wahlberechtigter entstehen konnte, denn die Klausel „anderweitige gesetzliche Regelung“ ist unbestimmt und das Tillessenurteil verbietet Artikel 116GG weil die Grenzziehung vom 31.12.1937 in der Sperrfrist 5.3.1933-8.5.1945 und damit auch die Gesetzgebung zur deutschen Staatsangehörigkeit vom 5.2.1934. So einfach ist die Welt für den, der lesen kann und das GG tritt sogar außer Kraft wenn eine Verfassung gilt, die durch das Volk gewählt wurde, also genau die Verfassung auf die sich auch das Ausfertigungsdatum des StaG verweist, nämlich auf den 22.7.1913 – da galt die KRV1871. Es gab aber nur einen Ausfertigungstext vom Ausfertigungstag und wann genau reisten Frau Merkel und Herr Schröder auf dem Hexenbesen oder einer Reichsflugscheine und einer Zeitmaschine zum Kaiser auf die Bornholm und zurück ins Kanzleramt, um das StAG am 22.7.1913 auszufertigen, ach und wie kann der Versailler Vertrag gelten, dieser die Weimare Verfassung einsetzt haben sollte, was aber laut Ausfertigungsdatum StaG nie passiert ist, also die Weimarer Reichsverfassung doch nicht in Kraft treten konnte, denn sonst wäre das Ausfertigungsdatum vom StaG der 5.2.1934 oder später bezieht, als gilt immer noch die KRV1871 – dort in Artikel 17 steht immer noch drin wer allein berechtigt ist Gesetze auszufertigen – der Kaiser. Es würde mich wundern von ihm zu hören.

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