DPHW – Presseerklärung des DPHW zum Vorgang Amtsgericht Meißen vom 17.12.2012

Presseerklärung des DPHW zum Vorgang Amtsgericht Meißen vom 17.12.2012

Eine im Gerichtsbezirk Meißen ansässige ältere Bürgerin wurde durch das Amtsgericht Meißen, in Person der Obergerichtsvollzieherin (kurz OGVin) mehrfach aufgefordert, eine Versicherung an Eides statt abzugeben. Jene lehnte dies seither ab und begründete dies schriftlich.

Sie wurde durch die OGVin für den 17.12.2012 zu 10:00 Uhr in das Amtsgericht Meißen bestellt. Zum Termin erschien statt ihrer, der rechtliche Vertreter der Dame.

Der rechtliche Vertreter (kurz RV) setzte die Frau OGVin von der Wahrnehmung dieser Rechte der Dame in Kenntnis. Die OGVin äußerte sich dazu wie folgt, Zitat: „ die Betroffene könne sich rechtlich nicht vertreten lassen, sie müsse selber erscheinen“.

Der RV wies darauf hin, dass eine rechtliche Vertretung sehr wohl möglich sei und die OGVin möge den rechtlichen Rahmen zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt erläutern. Dieses Auskunftsersuchen wurde mit Zitat: „Dann stelle ich eben einen Haftbefehl aus“ beantwortet.

Nunmehr erläuterte der RV, dass eine Versicherung an Eides statt (kurz EV) nur auf freiwilliger Basis stattfinden kann und gemäß StGB unzulässig ist, wenn es als Zwangsmittel angewandt werden soll, da man damit den §343 StGB berührt.

Darauf antwortete die OGVin, Zitat: „ Wenn Sie alles wissen, dann sind wir hier fertig“.

Der RV wies darauf hin, dass das Berühren des § 343 StGB eine Strafanzeige gemäß §§77ff. StGB zur Folge hat.

Im Beisein der bereits vor Beginn des Termins bereitstehenden beiden Polizisten, wurde der OGVin folgende Unterlagen überreicht:

  1. Anlage Unterschriftspflicht nach BGB und VwVfG
  2. Anlage Vorlagepflicht für GV (diese trifft ebenfalls in Verbindung mit dem Polizei Aufgaben Gesetz für die Polizisten zu)
  3. Abhandlung zur Landesverfassung Sachsen und dem Sachstand der Errichtung der Gerichte auf einer rechtlichen Grundlage (Art. 77)

Um die Situation nicht eskalieren zu lassen, rief der RV die Betroffene, welche sich in der Nähe befand an, um sie dazu zu holen. Als sie den Raum betreten hatte, wurde die Tür durch drei Polizisten versperrt (Tatbestand der indirekten Gefangennahme). Die OGVin wiederholte die Drohung mit dem Haftbefehl (Tatbestand der Bedrohung und Nötigung). Die OGVin legte einen Dienstausweis mit Lichtbild auf den Tisch. Die Betroffene wurde ebenso aufgefordert, sich auszuweisen, was sie mittels Führerschein tat. Der RV wurde vom ranghöchsten Polizisten ebenso aufgefordert, sich auszuweisen, was dieser seinerseits auch von dem Polizisten forderte. Auch nach dreimaligem Auffordern, sich als Polizist auszuweisen, kam jener diesem Ersuchen nicht nach, was er nur mit dem Zupfen an seiner Uniform symbolisierte, um damit erkennen zu geben, dass dies ausreichend sei. Dies stellt ein Verstoß gegen das Sächsische Polizeiaufgabengesetz zur Ausweisungspflicht dar, ebenso wie gegen die höherrangige Verordnung der EMRK.

Unter dieser massiven Gewaltdarstellung, Nötigung und Erpressung füllte die Betroffene die EV jeweils mit NEIN und NULL aus. Unterzeichnet wurde das Exemplar durch sie rechtlich korrekt in gedruckten Großbuchstaben.

 

Sehr geehrte Mitbürger,

es geht dem DPHW hierbei nicht um den grundlegenden Fakt, ob eine Zwangsmaßnahme berechtigt oder unberechtigt ist. Wir möchten den Fokus ausschließlich auf die Verfahrensweise und Durchführung selbiger legen.

 

  • Warum wird eine Bürgerin zur Abgabe einer EV genötigt, wenn eine solche dem Gesetz nach, ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgen kann.
  • Warum wird einer Bürgerin die notwendige Belehrung vorenthalten, dass sie bei Belastung ihrer selbst ein Aussageverweigerungsrecht hat, wohlgemerkt im Strafrecht. Eine EV ist rechtlich eine Aussage gegen sich selbst.
  • Warum wird unter Androhung von körperlicher Gewalt und Freiheitsentzug eine EV erzwungen?
  • Warum wird demnach eine Erzwingungshaft, die es im Zivilprozess gar nicht gibt, benutzt, um die Betroffene zu einer Aussage zu zwingen?
  • Warum weist sich eine Obergerichtsvollzieherin mit einem Dienstausweis, nicht mit einem Amtsausweis aus? Sie arbeitet laut Angabe ja für das Amtsgericht Meißen, die Analogie wäre ansonsten das Dienstgericht Meißen.
  • Warum besagt die Novellierung der Gerichtsvollzieherordnung, dass die sachliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers erloschen ist?
  • Warum weisen sich Polizeibedienstete erst gar nicht aus? Gibt es dafür einen Grund? Wo ist das Problem, sich als ein solcher auszuweisen?
  • Wieso geben die Polizeibediensteten nach dem Verlassen des Gebäudes der OGVin Geleitschutz, um mit ihrem PKW zum angestammten Büro der OGVin zu kommen, während die zur EV genötigte und gezwungene Person nicht von den Polizisten geschützt wurde?

Die gegenüber der älteren Dame angedrohte Haft wurde durch den Einsatz des RV und der Vorlage der gültigen Gesetze verhindert. Die geplante Willkürmaßnahme gegenüber der älteren Dame wurde somit verhindert.

Das DPHW erklärt hiermit, besonders bezogen auf die MS-mediale Berichterstattung, dass kein Heranziehen von alten oder anderen Gesetzen notwendig ist, wie teilweise unterstellt wurde. Das DPHW geht davon aus, wenn Gesetze, wie die StPO, das StGB, das BGB, die ZPO gültige Gesetze für alle auf deutschen Boden lebende Personen sind, dass sie dann auch für alle eben diese Personen gelten. Nicht nur für die ältere Dame, sondern ebenso für die OGVin und weiteren Tatbeteiligten.

Das DPHW fordert alle Amts-, Dienstpersonen auf, ebenso wie sämtliche Vertreter der Politik, eben diese Fragen zu beantworten. Diese Fragen haben weder einen rechtsradikalen Hintergrund noch einen, der auf Gewalt oder ähnliches verweisen kann. Der Vertreter des DPHW hat sich korrekt und ruhig gegenüber der OGVin und auch gegenüber den Polizeibediensteten verhalten. Auch nach den verbalen Attacken der anwesenden Polizisten, die das Handeln oder seine Person versuchten, der Lächerlichkeit preiszugeben, bewahrte er Ruhe und ließ keinen Zweifel aufkommen, auch immer wieder kompromissbereit mit allen Beteiligten zu kommunizieren.

Liebe Mitmenschen, ist es nicht sinnvoller, sich Achtung entgegen zu bringen und normal miteinander zu sprechen? Sicher ist es den Beteiligten, die hier augenscheinlich und offenkundig gegen Gesetze verstoßen haben, unangenehm. Und wir gehen auch davon aus, dass es für alle diejenigen kein einfacher Weg ist, sich das einzugestehen. Aber es ist nicht nur Eure Bürgerpflicht, es ist Eure Pflicht gegenüber allen Euren Bürgern, eben Recht und Gesetz bzw. Recht und Ordnung ohne Ansehen der Person zu wahren. Wir reichen Euch dazu die Hand. Lasst uns gegenseitig behilflich sein, denn wir sind auch für Euch da. Und schaut bitte in die Gesetze, Ihr seid dazu verpflichtet, dann wisst Ihr auch ganz gewiss, wie das zu verstehen ist.

 

Pressestelle der DPHW

 

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