DPHW – Gesetzesgrundlagen zu Unterschriften

Daß die persönliche Unterschrift eine große Bedeutung im Rechtsverkehr besitzt, sowohl im Vertragsrecht/Handelsrecht als auch in allen anderen rechtlichen Zusammenhängen, ist allgemein bekannt. Mit diesem Info-Blatt werden die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Unterschriftsleistung zusammen gefaßt.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist für eine

Unterschrift ein

die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender

individueller Schriftzug

zu verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale

einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert (OLG

Frankfurt 05.03.1993 – 11 W 44/92).

Das

BGB bestimmt dazu in seinem

§ 126 BGB –

(Schriftform)

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller

eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens

unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden

über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei

die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem

Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Beispiele

zur Rechtsprechung zum § 126 BGB:

– BAG, 09.12.2008 – 1 ABR 79/07 (Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne

Unterschrift.)

– LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2007 – 2 TaBV 74/06

– BGH, 24.09.2007 – XII ZR 234/95

§ 125 BGB –

(Nichtigkeit wegen Formmangels)

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der

Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Beispiele

zur Rechtsprechung zum § 125:

– BAG, 24.06.2003 – 9 AZR 302/02

– BAG, 20.05.2008 – 9 AZR 382/07

– BGH, 28.07.2005 – III ZR 416/04

– LAG Hamm, 08.03.1994 – 11 (3) Sa 1286/93

– LAG Nürnberg, 26.08.2004 – 2 Sa 463/02

Die häufigste Ausrede („Begründung“) für nicht unterschriebene „Ausfertigungen“ ist der Hinweis, daß dies

bei einer elektronischen Form nicht notwendig sei.

Dazu bestimmt der

§ 126a BGB folgendes:

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden,

so muß der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische

Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1

bezeichneten Weise elektronisch signieren.

Beispiele

zur Rechtsprechung zum §126a BGB:

– KG, 20.06.2011 – 25 W 25/11

– LAG Baden-Württemberg, 01.08.2008 – 5 TaBV 8/07

– OLG Hamm, 20.09.2005 – 28 U 39/05

– LAG Hessen, 18.09.2007 – 4 TaBV 83/07

Eine „elektronische Form“ liegt nicht vor, wenn das entsprechende Dokument zwar elektronisch erstellt, aber

dem Adressaten postalisch übermittelt wird. Daher ist das Dokument persönlich vom Erklärenden zu

unterschreiben.

Das

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) §34 (Beglaubigung von Unterschriften)

bestimmt in seinem Absatz

(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen.

Er muss enthalten:

1.die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,…

Weiterhin bestimmt das

VwVfG § 44 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes)

(2)….ist ein Verwaltungsakt nichtig,

2.der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann,

aber dieser Form nicht genügt;

Ein Urteil, Beschluss oder Haftbefehl, der dem Adressaten nicht

mit Originalunterschrift vorgelegt wird, ist

also auch für die Verwaltung nur ein nichtiger und damit nicht existierender Verwaltungsakt.

Die

Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt in § 315 – (Unterschrift der Richter)

(1) Das Urteil (der Beschluß) ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu

unterschreiben.

Unterschriften von Richtern müssen mit dem Namen oder zu mindest so wiedergegeben werden, dass über

die Identität kein Zweifel aufkommen kann.

Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung

mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.

Bezogen auf den konkreten Bediensteten / Gerichtsvollzieher / Vollziehungsbeamten / Richter /

Justizangestellten / Urkundsbeamten usw. bedeutet das:

Erhält ein Beamter ein Schriftstück, dass nicht nach VwVfG beglaubigt ist und handelt trotzdem danach,

übernimmt er die

volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung (BBG §

56,[BayBG Art.65] BGB § 839) und

haftet dafür persönlich und unbeschränkt.

Die vom Gesetz geforderte Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen.

Es genügt nach der Rechtsprechung die

Unterschrift mit dem Familiennamen ohne Hinzufügung eines

Vornamens (BGH NJW 03,1120).

Keine Namensunterschrift vor dem Gesetz ist die Unterzeichnung mit einem Titel oder einer Rechtsstellung

oder dem Anfangsbuchstaben („Paraphe“ – BGH NJW 67,2310; Stgt DNotZ 02,543).

Eine

Paraphe ist keine Unterschrift (BGH 13.07.1967 – Ia ZB 1/67).

Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Paraphe darstellt, ist nach dem äußeren

Erscheinungsbild zu beurteilen (BGH 22.1.1993 – V ZR 112/92).

So genügt auch die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht (vgl. RGZ 139,25,26, BGH Beschlüsse v. 14.07.1965-VII

ZB 65 = VersR 1965, 1075 v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 _ VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 =

VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973,87).

6 Kommentare zu “DPHW – Gesetzesgrundlagen zu Unterschriften

  1. Pingback: DPHW – Gesetzesgrundlagen zu Unterschriften | Eisenblatt

  2. Ich habe mich auch einmal mit der Unterschriftenproblematik befasst.
    Hier sagt aber:
    § 703b
    Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

    (1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

    (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

    Wie passt das denn wieder dazu?

    • Nach meinem Kenntnisstand ist das BGB höherrangig als die ZPO. Daher kann die ZPO den §126 aus dem BGB nicht außer Kraft setzen.

      Unter „maschineller Bearbeitung“ verstehe ich Schreiben, die auf Knopfdruck verschickt werden (Textbausteine), wie z. B. allgemeine Informationen über irgendwelche Änderungen etc..

      Bei einem Beschluss etc. müssen Menschen die Sätze individuell formulieren, somit ist das keine maschinelle Bearbeitung. Würde man darunter die Verarbeitung via EDV verstehen, müsste gar nichts mehr unterschrieben werden, da heute fast alles per Computer erstellt wird.

      Der Bundesminister der Justiz arbeitet für die von den Alliierten installierten Treuhandverwaltung „BRD“ und damit für den Besatzer und nicht für das Volk. Wäre er nicht Angestellter dieser Verwaltung, sondern Beamter, so wäre das meiner Ansicht nach Hochverrat.

      Abgesehen von alle dem, ist die ZPO durch das Streichen des Einführungsgesetzes im Jahr 2007 ohnehin nicht mehr in Kraft.

  3. Briefe vom jobcenter die nicht unterschrieben werden, sind die illegal?
    Und wenn ich mit dem brief zu mein sachbearbeiter gehe und sage, sie sollen das unterschrieben, ind er macht es nicht.
    Ist das gegen das Gesetz und was kann machen?

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