Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 43/12 –
BGH: Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen
Abkürzungen sind nicht erlaubt – Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden
Schriftsätze im Rahmen eines Gerichtsverfahrens müssen einen den Namen des Unterzeichnenden erkennbare Unterschrift besitzen. Abkürzungen sind nicht erlaubt. Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
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