„Das Verteilen von politischen Flugblättern auf innerörtlichen Straßen ist wegen
der überragenden Bedeutung des in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierten
Grundrechts der freien Meinungsäußerung regelmäßig vom Gemeingebrauch gedeckt.
Landesrechtliche Regelungen des Gemeingebrauchs sind
verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen.“
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Az: IV OVG A 190/75

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