Die Argumente, der nicht rechtskräftigen „Beschlüsse“, das eine Beschwerde
innerhalb einer Woche einzulegen und damit von mir unzulässig eingelegt
wurde, ist ebenfalls nicht richtig!
In der Verhandlung wurde keine Rechtsmittelbelehrung durchgeführt,
was zu einer Fristverlängerung für einen Rechtsbehelf von einem Jahr
führt (vergl. § 58 Abs. 2 VwGO).
Da mir der Umstand der Frist nicht bekannt gemacht wurde (in der Verhandlung
wurde ich nicht darüber aufgeklärt), konnte ich dies nicht fristgerecht tun.
Mit dem jetzigen Hinweis (wieder ohne Rechtsmittelbelehrung),
beginnt die Frist von einem Jahr zu laufen.
Damit sind die „Beschlüsse“ wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm
in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet,
er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit
überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).

Hallo,
vielen Dank für diese Rechtsgrundlagen.
Es fehlt nur noch der button zum Ausdrucken.
Danke
Hat dies auf neuesdeutschesreich rebloggt.