Was ist eine Urkunde ?

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Eine Urkunde (v. althochdt.: urchundi = Erkenntnis) ist eine Gedankenerklärung,
die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert und zumeist auch
ihren Aussteller erkennen lässt. Dazu gehören in erster Linie Schriftstücke.

Beweiskraft haben vor allemöffentliche Urkunden, die von einer öffentlichen
Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Person (Notare,
ECHTE Urkundesbeamten, Standesbeamte) ausgestellt wurden. Urkunde im prozessualen
Sinn ist jede in Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung, die zum Beweis im
Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.

Unterschieden werden wirkende Urkunden und bezeugende Urkunden. Wirkende Urkunden
enthalten den Vorgang, welcher durch die Urkunde bewiesen werden soll, unmittelbar
selbst (z. B. Urteil, Verwaltungsakt, Kaufvertrag, Testament). Inhalt bezeugender
Urkunden sind außerhalb der Urkunde liegende Vorgänge, die Wahrnehmung oder eigene
Handlungen der Behörde oder der Person öffentlichen Glaubens sind
(z. B. Sitzungsniederschrift, Wechselprotest).

Urteil :

Urkunden (alle Gerichts- und Behördenschreiben) sind ohne Unterschrift ungültig!
BGH, Urteil vom 25. 10. 2002 – V ZR 279/ 01; (Lexetius.com/2002,3008 [2003/3/230])

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG muß die von einem Notar errichtete Niederschrift
in seiner Gegenwart von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden.

Die Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung; eine Urkunde ohne Unterschrift führt
zur Unwirksamkeit der Beurkundung(Limmer, in: Eylmann/ Vaasen, BNotO/ BeurkG,
§ 13 Rdn. 16). Mit der Unterschrift wird dokumentiert, daß sich die Beteiligten
ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in ihrer körperlichen Form
genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der Verantwortung-
sübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die
Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten (Heinemann, ZNotP 2002, 223, 224).

Denn die Urkunde enthält nicht etwa Erklärungen des Notars, die er aufgrund des ihm
mitgeteilten Willens der Beteiligten abgibt, sondern die eigenen Willenserklärungen
der Beteiligten. Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der
Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung
(vgl. KG, NJW-RR 1996, 1414; Heinemann, aaO).

BGH, Urteil/Beschluss vom 9. 12. 2010 – IX ZB 60/ 10; (Lexetius.com/2010,5206)

3 Kommentare zu “Was ist eine Urkunde ?

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