Sehr geehrte Damen und Herren ,
Die „Beschlüsse“ über das verhängte Ordnungsgeld wegen „Ungebühr“ sind sachlich
völlig falsch, was mich dazu zwingt, sie zurückzuweisen und eine BESCHWERDE einzulegen.
Laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az: 4 W 365/07) muß der Betroffene
vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG angehört
werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sein ungebührliches Verhalten zu erläutern und
zu entschuldigen.
Der Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist rechtsfehlerhaft ergangen.
Dem Antragsgegner ist vor Erlass des Beschlusses über die Verhängung eines Ordnungsgeldes
kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dieses muss jedoch grundsätzlich vor der Verhängung
von Ordnungsmitteln gewährt werden, Art. 103 Abs. 1 GG (hierzu auch OLG Brandenburg vom
21. August 2003 – 3 W 41/03 = NJW 2004, 451).
Es ist allgemein anerkannt, dass die Bedeutung, die dem Anspruch des Betroffenen auf
rechtliches Gehör zukommt, darin liegt, dass ihm die Gelegenheit gegeben werden muss,
eine Handlung, die Ungebühr begründen kann, zu erläutern und sich gegebenenfalls zu
entschuldigen.
Die Frage, welche Gründe der Beschuldigte hatte, um sich ungebührlich zu verhalten und
der Umstand, dass dem Beschuldigten auf Vorhalt seiner Ungebühr Gelegenheit gegeben wird,
sich zu entschuldigen und er diese Gelegenheit wahrnimmt oder nicht wahrnimmt, ist auch
für die Höhe des Ordnungsgeldes oder sogar für ein Absehen von einer Ordnungsmaßnahme
maßgeblich (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 370).
Auf eine Anhörung kann nur in seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden, soweit der
Betroffene sich einer Anhörung entzieht oder dem Gericht eine Anhörung wegen der Art
und der Intensität der Ungebühr nicht zugemutet werden kann.
Da das Gerichtskostengesetz in § 1 Abs. 1 GKG das Gerichtsverfassungsgesetz nicht erwähnt,
ergeht eine Beschwerde nach § 181 GVG gerichtsgebührenfrei (Anschluss an KG v. 6.3.2000 –
1 AR 167/00; OLG Rostock OLGR Rostock 2006, 149; gegen OLG Zweibrücken MDR 2005, 531).
Mit Freundlichen Grüßen ,
Max Mustermann

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