Hartz IV-Behördenwillkür im Jobcenter Cochem

Hinweisschild auf ein Jobcenter

Eine Mitarbeiterin des Jobcenters Cochem muss sich wegen des Vorwurfs der Nötigung und
der versuchten Körperverletzung verantworten. Die Jobcenter-Mitarbeiterin hatte, obwohl
ein rechtskräftiger vorläufiger ALG II Leistungsbescheid vorlag, die Leistungen einer
Bedarfsgemeinschaft ohne jede rechtliche Grundlage und ohne Anhörung eingestellt.

Der Bedarfsgemeinschaft wurde lediglich einen Tag vor der Leistungsauszahlung
mitgeteilt, die Leistung würde verweigert, weil Unterlagen, die für die Prüfung
eines Leistungsanspruches nötig seien, nicht vorlägen.

Dass dies nicht den Tatsachen entspricht, belegt der vorläufige Leistungsbescheid
der beweist, dass alle für eine Entscheidung dem Grunde nach notwendigen Unterlagen
der Behörde vorlagen, sonst hätte er nicht erstellt werden können.

Die Mitarbeiterin wollte durch die Leistungseinstellung die Bedarfsgemeinschaft nötigen,
die kompletten Kontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen. Die Bedarfsgemeinschaft
hatte hiergegen Widerspruch eingelegt, da allenfalls eine Einsichtnahme der Kontoauszüge
und kein Einreichen derselben verlangt werden kann.

Die Bedarfsgemeinschaft und der sie vertretende Rechtsanwalt erklärten sich jedoch bereit,
eine Einsichtnahme der Kontoauszüge zuzustimmen, sobald ein rechtsmittelfähiger Bescheid
des Widerspruches bezüglich der Aufforderung zum Einreichen der Auszüge erfolgt sei.

Da die Bedarfsgemeinschaft keinen Einfluss darauf hat, wann der am 27. Januar 2014
eingelegte Widerspruch entschieden wird, bestand die Bedarfsgemeinschaft auf einen
vorläufigen Leistungsbescheid, der auch von der Behörde zunächst ausgestellt wurde.

Mit einem vorläufigen Bescheid verpflichtet sich das Jobcenter
die Leistung in jedem Falle zunächst als Darlehen auszuzahlen.

Da der Sachbearbeiterin dies offensichtlich nicht passte, letztlich war es ihre unklare
Forderung nach einem Einreichen der Kontoauszüge, und ihr offensichtlich der rechtlich
vorgeschriebene Weg über ein Widerspruchsverfahren Einsicht in die Kontoauszüge zu nehmen,
zu lang dauerte, entschied sie einfach kurzerhand die bereits bewilligte Leistung einzustellen,
nach dem Motto, wenn kein Geld kommt dann werden die Auszüge schon eingereicht.

Leider lagen am nächsten Tag aber nicht die erwarteten Kontoauszüge
sondern die Kopie einer Strafanzeige auf ihrem Schreibtisch.

Letztlich ist das, was die Sachbearbeiterin hier als eine Entscheidung bei der sie
von ihrem Ermessen Gebrauch macht wertet, nichts anderes als eine strafbare Nötigung.

Da es sich bei der Leistung um das Existenzminimum handelt, stehen die Betroffenen
mittellos da, woraus sich der Vorwurf einer Körperverletzung ableiten lässt.

Solche Mitarbeiter, die ihre scheinbare Machtposition missbrauchen und Leistungen
willkürlich und ohne Anhörung einstellen, haben in den Jobcentern nichts zu suchen.

Es ist zu hoffen, dass die Leitung des Jobcenters
Cochem hier entsprechend konsequent vorgeht.

Wir werden weiter dran bleiben.

(Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz Dietmar Brach)

Quelle : gegen-hartz.de

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