Dass man mithilfe des Sendeprotokolls beim Fax den Zugang beim Empfänger
beweisen könne, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Von den Gerichten wird
dies mehrheitlich verneint: Der „OK-Vermerk“ sei kein Bewies, lediglich ein
Indiz, so auch bis zuletzt der Bundesgerichtshof.
Der BGH hat nun aber in einem laufenden Verfahren dem Oberlandesgericht Jena
auferlegt, zu prüfen, inwieweit der technische Fortschritt ggf. eine Änderung
der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen könnte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte vor ein paar Jahren bereits im Rahmen
eines Gutachtens festgestellt, dass moderne Faxgeräte durchaus in der Lage sein
können, ein „OK“ nur dann auf dem Sendeprotokoll auszugeben, wenn nicht nur die
Verbindung zum Empfänger hergestellt, sondern auch die Daten an das Empfängergerät
übermittelt worden seien.
Noch ist die Rechtslage aber so, dass das Sendeprotokoll kein ausreichender Beweis
für den Zugang ist. Das gilt übrigens auch für die Lesebestätigung via E-Mail.
Zum Verständnis :
Nicht der Empfänger muss beweisen, dass er das Schriftstück nicht bekommen hat –
sondern der Absender muss beweisen, dass das Schriftstück dem Empfänger zugegangen
ist (= es muss in seinen Machtbereich eingegangen sein und der Empfänger muss die
zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben; ob er das Schriftstück dann auch
tatsächlich liest, ist egal, er muss nur die Möglichkeit dazu haben).
Wenn Sie also z. B. beim Empfänger den Zugang Ihrer Rechnung o.Ä. beweisen wollen,
Ein Tipp für den Versand via E-Mail :
Das Landgericht Hamburg hatte einmal entschieden, dass die Wahrscheinlichkeit,
dass eine E-Mail dem Empfänger zugegangen sein muss (auch wenn er das abstreitet),
wenn der Absender die E-Mail zugleich an einen anderen externen Mail-Account
verschickt hatte und dort die E-Mail angekommen ist.
Schicken Sie bspw. also Ihre E-Mail als blind copy an eine web.de-Adresse o.ä.
Quelle : rechtsindex.de

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