Ist die Privatisierung des Vollstreckungsorgans des Gerichtsvollziehers
im Zwangsvollstreckungsverfahren mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen
des Bonner Grundgesetzes vereinbar ?
Tenor
Nach der verfassungswidrigen Neuregelung wird dem privatisierten Gerichtsvollzieher
als selbständigem Freiberufler von einem Vollstreckungsorgan eine Zwangsvollstreckung
zugewiesen. Es handelt sich also um eine typische Ersatzvornahme.
Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs
ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG
und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar
und damit verfassungswidrig.
Expertise
Der Gerichtsvollzieher war bis zum 31.07.2012 Beamter der Justiz mit der Aufgabe,
Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken sowie (auch
außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens) Schriftstücke zuzustellen.
Er unterstand in seiner Funktion als Landesbeamter dienstrechtlich seinen jeweiligen
Dienstvorgesetzten nach dem Beamtenrecht, als Kostenbeamter dienstrechtlich Beamten
der Landeskasse im Wege von regelmäßigen Überprüfungen und als eigenständiges
Vollstreckungsorgan formellrechtlich dem Vollstreckungsgericht, das über gegen seine
Vollstreckungshandlungen eingelegte Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe entscheidet.
Seit dem 01.08.2012 ist der Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig (Beleihungssystem).
Die ausfühliche Expertise findet Ihr hier : Grundrechtepartei