Europäische Menschenrechtskonvention

12246573_menschenrechte-600x310EMRK Artikel 2 : Recht auf Leben

(1)
Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt.

Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung
eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt
hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

(2)
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet,
wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die
unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem
die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

3 Kommentare zu “Europäische Menschenrechtskonvention

  1. Moin Moin alle zusammen!!

    Ist jemanden aufgefallen, das unbemerkt die Todesstrafe von dieser DRECK EU wieder eingeführt worden ist?

    Ein Richter behauptete, dass das EU – Recht über das deutsche Recht stehe – na dann ist ja alles klar!

    Denn es ist ganz offenkundig, Zitat: «…, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. …» Zitat Ende

    Fragt sich nur – was als nächstes auf uns zu kommt.

    Bei Juris könnt IHR es nachlesen: http://dejure.org/gesetze/MRK/2.html

    Mit deutschem Gruß

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..