Wird ein Urteil durch die Post amtlich zugestellt und in den Briefkasten
des Empfängers eingeworfen, vergisst der Postzusteller aber das Datumsvermerk
auf dem Briefumschlag, ist die Zustellung erst an dem Tag wirksam ausgeführt,
an dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich in die Hand bekommen hat.
Hintergrund
Der Tag der Zustellung eines Urteils ist maßgebend dafür, wann die Frist zur
Einlegung eines Rechtsmittels beginnt. Deshalb muss der Tag sowohl von dem
Zustellenden als auch vom Zustellungsempfänger genau bestimmt werden können.
Wird ein Schriftstück dadurch zugestellt, dass einem Postunternehmen
ein Zustellungsauftrag erteilt wird, kann der Zusteller den Brief in
den Briefkasten werfen, falls er den Empfänger nicht antrifft.
Dies und den Tag der Zustellung vermerkt er in einem Vordruck, den der
Zustellende zurück erhält. Der Zustellungsempfänger erfährt vom Datum
des Briefeinwurfs durch einen Datumsvermerk auf dem Briefumschlag.
Wird eine dieser Förmlichkeiten vergessen, gilt das Schriftstück in dem
Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfänger „tatsächlich zugegangen
ist“ (§ 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 189 der Zivilprozessordnung).
Der Sachverhalt
Im zu entscheidenden Fall hatte der Zusteller den Brief mit dem
Finanzgerichtsurteil am Vormittag des 24. Dezember, einem Mittwoch,
in den Briefkasten einer Rechtsanwaltskanzlei geworfen.
Den Datumsvermerk auf dem Briefumschlag hatte er allerdings vergessen.
Bei Öffnung der Rechtsanwaltskanzlei nach den Feiertagen am
Montag, den 29. Dezember, wurde der undatierte Brief vorgefunden.
Der Anwalt ging von einer Zustellung an jenem Montag aus
und legte ein Rechtsmittel erst am 27. Januar beim BFH ein.
Das hielt der zuständige VIII. Senat des BFH für verspätet, denn die
Monatsfrist habe schon am 24. Dezember begonnen. Am Heiligabend sei
ebenso wie an Silvester davon auszugehen, dass von bis mittags
eingeworfenen Postsendungen Kenntnis genommen werden könne.
Dies reiche für einen tatsächlichen Zugang aus.
Andere Senate des BFH hatten den Brief in vergleichbaren Fällen
erst dann für „tatsächlich zugegangen“ gehalten, wenn ihn der
Empfänger nachweislich in den Händen hatte.
Die Entscheidung des Großen Senat des BFH
Der Große Senat des BFH teilte nicht die strenge Sichtweise des vorlegenden
Senats. Wenn der Gesetzgeber die für eine Zustellung im Grundsatz notwendige
Übergabe des Schriftstücks durch den Einwurf in den Briefkasten ersetze,
müssten alle Förmlichkeiten dieses Verfahrens beachtet werden, damit die
Rechtsmittelfrist zuverlässig berechnet werden könne.
Werde ein Datumsvermerk vergessen, komme es für den Fristbeginn darauf an,
wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen habe.
Im zu entscheidenden Fall führt das dazu, dass die Rechtsmittelfrist
gewahrt ist. Deshalb wird der zuständige Senat jetzt in der Sache
über das Rechtsmittel zu entscheiden haben.
Gericht :
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.05.2014 – GrS 2/13
Quelle : Rechtsindex
erthzerterszte
Da die Post keine „Amtliche“ Stelle ist kann garnichts Rechtsgültig ankommen