Schweigen ist Gold. Für keinen anderen gilt das mehr als für den Beschuldigten in einer
polizeilichen Ermittlung. HausDurchsuchungen sind ein alltägliches Geschäft für die Polizei.
Wie soll man sich aber als Beschuldigter verhalten ?
Auch wenn es vielleicht nicht gleichzeitig zu einer Verhaftung kommt,
sind Hausdurchsuchungen ein alltägliches Geschäft für die Polizei.
Normalerweise erfolgt die Durchsuchung auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses.
Diesen Beschluss müssen die Beamten vor der Durchsuchung
aushändigen und den Beschuldigten lesen lassen.
Haben die Beamten gar keinen Durchsuchungsbeschluss, können sie sich
juristisch auf „Gefahr im Verzuge“ berufen – und trotzdem ans Werk gehen.
In beiden Fällen gilt: Tätlicher Widerstand gegen Polizeibeamte hilft, ebenso wie bei
der Verhaftung, niemals weiter. Stattdessen ist es besser, ruhig Blut zu bewahren.
Vor allem sollte man als erstes den Durchsuchungsbeschluss sorgfältig lesen. Dieser Beschluss
enthält nämlich mitunter ein Schlupfloch, mit dem sich das Schlimmste verhindern lässt.
Gerade bei kleineren Delikten ordnen Gerichte zur Wahrung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
immer häufiger an, dass die Durchsuchung als abgesagt gilt, wenn der Beschuldigte die
gesuchten Dinge freiwillig herausgibt.
Hier muss man also blitzschnell überlegen, ob man beispielsweise für die Beamten
die fraglichen Depotauszüge aus einer Steueroase freiwillig aus der Dokumentenmappe
holt. Oder ihnen die schicken Ventilkappen in die Hand drückt, welche gestern Nacht
an Nachbars Auto verschwunden sind.
Das mag eventuell einem Geständnis gleichkommen. Allerdings erspart man sich hierdurch
nicht nur, dass die eigene Wohnung auf den Kopf gestellt wird. Sondern auch, dass Dinge
auftauchen, die einen ganz anderen Tatverdacht begründen. So kommt es zum Beispiel nach
meiner Erfahrung als Strafverteidiger selbst in den besten Kreisen vor, dass mitunter
kleine Mengen illegaler Rauchwaren im Nachttisch lagern.
Auch solche „Zufallsfunde“ dürfen gesichert und später gegen den Betroffenen verwendet werden.
Lässt sich die Durchsuchung mit der freiwilligen Übergabe nicht abwenden, heißt es allerdings
wieder grundsätzlich: „Sie haben das Recht zu schweigen.“ Dieses Recht erstreckt sich nämlich
nicht nur auf den Tatvorwurf, sondern auch auf die Durchsuchung selbst.
Es gibt also keine Pflicht, zu erklären, was sich wo im Haushalt befindet.
Zu einer Mitwirkung in irgendeiner Form ist man schlichtweg nicht verpflichtet.
Am intensivsten fragen Polizeibeamte bei einer Durchsuchung übrigens nach
Passwörternfür Computer und Smartphones. Muss man nicht wenigstens diese nennen ?
Die Antwort ist ein klares Nein.
Bei uns gibt es, anders als etwa in Großbritannien, bislang keine
gesetzliche Regelung, die Passwörter vom Schweigerecht ausnimmt.
Erfahrungsgemäß bringt es an Ort und Stelle sowieso nichts, Passwörter zu nennen.
Das liegt ganz einfach daran, dass sämtliche Hardware mittlerweile von
IT-Spezialisten der Polizei ausgelesen werden muss. Diese Experten sind
aber allenfalls in größeren Fällen dabei.
Deshalb wandern beschlagnahmte Computer so oder so erst mal in die Asservatenkammer.
Ob man ein Passwort möglicherweise preisgibt, kann
man also auch nach der ersten Hektik noch entscheiden.
Ein Beitrag von Udo Vetter für die ARAG SE
Quelle : Rechtsindex
Hat dies auf Haunebu7's Blog rebloggt.
Hat dies auf Treue und Ehre rebloggt.