Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass auch Alleinstehende
einen Anspruch nach dem SGB II („Hartz IV“) auf eine Erstausstattung
ihrer Wohnung mit einer Waschmaschine haben. Das Jobcenter könne
den Antragsteller nicht auf einen Waschsalon verweisen.
Der Sachverhalt
Der 35-jährige arbeitslose Antragsteller bezog nach Obdachlosigkeit
zum August 2014 eine unmöblierte Ein-Raum-Wohnung. Das Jobcenter
Dresden bewilligte dem Antragsteller zunächst im Wesentlichen
gebrauchte Möbel als Sachleistung für deren Erstausstattung.
Weitere Geldleistungen, insbesondere für eine Waschmaschine lehnte
das Jobcenter ab. Seine Wäsche könne der Antragsteller in dem in
der Nähe befindlichen Waschsalon waschen.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller vor dem Sozialgericht
Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Das Urteil des Sozialgerichts Dresden
Das Gericht hat dem Antrag überwiegend stattgegeben und unter
anderem Geldleistungen für eine Waschmaschine zugesprochen.
Der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung umfasst auch
im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine. Auf die Nutzung
eines Waschsalons muss sich der Antragsteller nicht verweisen
lassen. Denn die dabei entstehenden Mehrkosten sind von der
Regelleistung von 391 Euro nicht umfasst.
Gericht:
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 10.10.2014 – S 20 AS 5639/14 ER
Quelle : Rechtsindex
Pingback: Hartz IV: Statt Waschmaschine verweis auf Waschsalon ? | volksbetrug.net | Willibald66's Blog/Website-Marketing/Verbraucherberatung und Verkauf
Hat dies auf neuesdeutschesreich rebloggt.
Wir befinden uns im Krieg mit Russland.
Ich habe einen Teil dieser Rede von Wladimir Putin übersetzt und von der Diplomaten-Sprache ins Hochdeutsche übertragen.
Für einen ganz total geheimen Geheimdienst führe ich gerade eine Umfrage durch.
Die Umfrage ist völlig kostenfrei für Sie. Bitte macht alle mit!
http://seidenmacher.wordpress.com/2014/10/16/aufruf-zum-umsturz-der-brd/