Das VG Köln schließt sich den Entscheidungen anderer Gerichte an und
führt aus, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist und nicht gegen
den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Das Gericht wies die Klagen ab, die sich gegen den
neuen Rundfunkbeitrag für private Haushalte richteten.
Der Sachverhalt
Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, der neu eingeführte haushaltsbezogene
Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine unzulässige Steuer dar.
Zudem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er unabhängig von der
Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten
in der Wohnung erhoben werde.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte der Vorsitzende
im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem aus, bei dem Rundfunkbeitrag
handele es sich um eine verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe, die die Länder
gemeinsam im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hätten regeln dürfen.
Insbesondere werde im privaten Bereich mit der Anknüpfung der Beitragspflicht
an die Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil
sachgerecht erfasst.
Es komme daher nicht darauf an, ob in einer Wohnung tatsächlich Rundfunkgeräte bereit
gehalten würden. Daher sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar.
Gericht :
Verwaltungsgericht Köln, Az. 6 K 6618/13 und 6 K 7041/13
Quelle : Rechtsindex