Klage eines Reichsbürgers bei einem nicht legitimierten Gericht ?

Richterhammer und Österr. FahneEin Reichsbürger erhebt Klage bei einem Gericht, das nach eigener
Auffassung keine gesetzliche Legitimation besitzt. Trotzdem beantragt
er, das Finanzamt zu verurteilen, die Steuerbescheide ersatzlos
aufzuheben und die bereits getätigten Pfändungen allesamt aufzuheben.

Der Sachverhalt

Der Mann, Bürger des Deutschen Reiches, ist der Meinung, dass
die Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland ungültig seien.

Die Bundesrepublik Deutschland besitze keine staatliche Legitimation.
Das beklagte Finanzamt handle daher bei der Festsetzung von Steuern
gegenüber dem Kläger ohne Rechtsgrundlage.

Auch das vom Kläger angerufene Gericht besitze keine Legitimation.
Gerichtliche Schreiben wurden vom Kläger mit diversen Kommentaren
bestempelt und im Original an das Gericht zurückgesandt.

Kurz und bündig entschied das Gericht

Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da kein
nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, zu welchem Zweck der Kläger
Rechtsschutz von einem Gericht erlangen will, das nach seiner eigenen
Überzeugung rechtlich nicht existiert bzw. zur Entscheidung über
seinen Antrag gesetzlich nicht legitimiert ist.

Die als Anfechtungsklage erhobene Klage ist
mangels hinreichend konkreter Bezeichnung unzulässig.

Gericht:
Finanzgericht Kassel, Urteil vom 09.10.2013 – 4 K 1406/13

Quelle : Rechtsindex

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