Aufklärung bezüglich der Bediensteten Haftbarkeit

3d man leaning on red information icon and pointing fingerBediensteten-Aufklärung bzgl. Bediensteten- Haftbarkeit

Dienststelle/ Dienstherr : ______________________________ wird hiermit darüber

aufgeklärt, dass er höchstpersönlich alleinig haftend für
seinen Handlungen ist nach §63 Bundesbeamtengesetz.

Eine zeitliche Beschränkung der Haftbarkeit des Beamten ist dort nicht vorgesehen.

Eine irgendwie geartete Beschränkung der Haftbarkeit des Beamten wird durch
den Bedrohten vollumfänglich abgelehnt, insbesondere also auch eine zeitliche
Beschränkung oder die Einrede der Verjährung.

Dies wird dem Beamten hiermit ausdrücklich zur Kenntnis gegeben.

Eine evtl. durch den Bediensteten in Anspruch genommene Ablehnung der Verantwortlichkeit
durch Bezug auf §63 ( 2 ) durch „Durchreichung der Verantwortung nach oben“ wird durch den
Bediensteten schriftlich gegen+ber dem Bedrohten belegt, er nimmt sein Recht auf schriftliche
Bestätigung nach §63 ( 2 ) wahr.

Die Rechtmäßigkeit der schriftlichen Bestätigung an sich liegt wiederum nach Absatz eins
§63 in der Verantwortlichkeit des Bediensteten, es gilt sinngemäß auch hier die Ablehnung
aller Haftungseinschränkungen mit allen daraus folgenden Konsequenzen. Der Bedrohte erhebt
hiermit explizit Anspruch auf alle aus diesen Konsequenzen zu seinen Gunsten sich ergebenden
Folgen ohne jedwede Einschränkung.

Der Bedienstete wird hiermit auch darüber aufgeklärt, dass er somit auch einem
Schadensersatzanspruch unterliegen kann und der Bedrohte hiermit den Anspruch
erhebt, in jedem Schadensfall ab Schadensanfall mit Verzugszinsen mit mindestens
fünf Prozent über Basiszinssatz geltend zu machen.

Schaden meint hiermit Schaden in umfassendsten Sinne.

Der Bedienstete erfährt hiermit weiters Aufklärung darüber, dass er im Rahmen seiner
Sorgfaltspflicht grundsätzlich KEINER Zeitbeschränkung zur Prüfung der anliegenden Belange
unterliegt, es sei denn derVorgesetzte verlangt die sofortige Durchführung der Anwendung.
Diesbezüglich gelten oben erklärte Darlegungen analog incl. Endhaftung des Bediensteten.

Der Bedienstete bestätigt die Aufklärung, insbesondere Vorliegen §63 Gesetzestext
Bundesbeamtengesetz. Legitimierung durch Dienstausweis und Personalausweis sind
erfolgt ( s.Kopie )

Hier findet Ihr das komplette Dokument zu Herunterladen : Bediensteten_Haftbarkeit

Download, Ausdruck, Durchlesen, dem Bediensteten zur Unterschrift vorlegen

(Kopie Dienstausweis und Personalausweis des Bediensteten nicht vergessen!)

8 Kommentare zu “Aufklärung bezüglich der Bediensteten Haftbarkeit

  1. Leute – wann geht das mal in die Köppe rein? Wenn es um staatliche Bedienstete geht / gehen soll, dann müssen die LEGALISIERT sein; staatlich legalisiert! Legitimiert ist JEDER, der von einem anderen zu etwas angeheißen/angewiesen wird! Jeder Angestellte / Arbeiter ist für seine Tätigkeit via Arbeitsvertrag legitimiert.

    Zwischen legitimiert (angewiesen) und staatlich legalisiert liegen Welten!
    Ein staatlich Legalisierter verfügt über einen amtlichen Lichtbildausweis und ist berechtigt, das Amtssiegel zu tragen!
    Mit Dienstausweisen sind die Herrschaften demgemäß sehr wohl legitimiert für ihre Untaten – für die sie keinerlei Haftung übernehmen.

  2. Pingback: Aufklärung bezüglich der Bediensteten Haftbarkeit | volksbetrug.net | cizzero

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