Bürgerwehr – So ist die Rechtslage

buergerwehrDas sogenannte Jedermannsrecht

Nicht nur die Polizei darf im Fall einer Straftat einschreiten. Wenn ein Bürger
Zeuge einer Straftat wird, kann dieser den Täter auch mit einfachen Mitteln und
unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.

Der Verdacht allein reicht aber nicht aus !

Alle weiteren Maßnahmen obliegen der Hoheitsgewalt der Polizei.

Wer darf eine „Bürgerwehr“ gründen ?

Jeder kann eine unbewaffnete Schutzpatrouille gründen. Aber niemand sollte
den Hilfssheriff spielen. Ein Freiwilliger begibt sich sehr schnell selbst
in akute Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden.

Anderseits kann Nothilfe auch überzogen werden und der Helfende könnte dabei
eine Straftat begehen, wie zum Beispiel Körperverletzung. Die Reaktion muss
immer der Situation angemessen sein.

Hat ein privater Sicherheitsdienst mehr Rechte als eine Bürgerpatrouille ?

Ein privater Sicherheitsdienst hat keine anderen
Befugnisse als eine Bürgerpatrouille.

In Deutschland liegt das Gewaltmonopol exklusiv beim Staat.

2 Kommentare zu “Bürgerwehr – So ist die Rechtslage

  1. Pingback: Bürgerwehren in Magdeburg und Barleben – Bürger wollen für ihre Sicherheit selbst sorgen | volksbetrug.net

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