„Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (UZwG)
In §11 heißt es: (1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können
im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten
Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten
Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen.
Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden
wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.
Quelle : Gesetze im Internet
Hat dies auf Treue und Ehre rebloggt.
Diee Alte will es nicht verstehen….das deutsche Volk will diese Ex Stasi und die gesamte Brut der Politik nicht mehr…Hau endlich ab Merkel und nimm deine Vasallen mit
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sehr schade…das nicht 2 Millionen von Bürgern auf der Strasse waren….der Widerstand muss Wachsen…man bringe Kollegen, Freunde,Verwandte , Söhne und Töchter mit….nur gemeinsam werden wir Siegen
Der Widerstand steigt! Auch die jüngere Generation schenkt denen keinen Glauben. 🙂
Grüße Sissi
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