Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat diese Woche entschieden,
dass deutsche Staatsanwälte keine gültigen Europäischen Haftbefehle
ausstellen können (Az. C-508/18, C-82/19, C-509/18).
Grund dafür ist, dass wegen der politischen Weisungsgebundenheit
im deutschen Justizsystem „keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit
gegenüber der Exekutive“ vorliegt.
Den Luxemburger Richtern zufolge ist deshalb nicht ausgeschlossen,
dass ein Justizminister „im Einzelfall“ einen Staatsanwalt anweist,
einen Europäische Haftbefehl auszustellen.
Auslöser der Entscheidung waren zwei Litauer und ein Rumäne, die mit
Europäischen Haftbefehlen der Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau
aus Irland ausgeliefert werden sollten.
Die Rechtsanwälte dieser Männer sahen sich das deutsche Justizsystem
an und stellten fest, dass die Staatsanwälte dort nach § 146 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht nur allgemeine, sondern auch
Einzelfallanweisungen annehmen müssen.
Deshalb durften Sie ihrem Eindruck nach keinen „ausstellende
Justizbehörden“ im Sinne des EU-Rahmenbeschlusses zum
Europäischen Haftbefehl sein.
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