Wer kennt den Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.
Laut aktueller Ausgabe: „Gesetz über die Führung akademischer Grade“ (AkaGrG), soll es diesen geben.
(1) Deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule erworben haben, bedürfen zur Führung dieses Grades im Deutschen Reiche der Genehmigung des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.(2) Die Genehmigung kann hinsichtlich der akademischen Grade bestimmter ausländischer Hochschulen allgemein erteilt werden.
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