Andre Brandes – Schriftverkehr mit dem Finanzamt Leipzig

Schriftverkehr mit dem Finanzamt Leipzig, eines Freundes:

 

letzte Antwort des FA zur Info

Hallo,

 

anbei, wie versprochen unaufgefordert, die letzte Antwort des FA, die ich soeben erhalten habe. Kann sein, daß sie Sonnabend schon da war, aber aus Erfahrung mache ich wochenends den Briefkasten nie auf ;o))

 

Wie mühelos zu erkennen ist, ist diese Antwort lediglich ein Formschreiben.

Ich hatte dem Fiii-Amt die Abhandlung des RA Lutz Schäfers bezüglich des EStG als Nazigesetz zugeschickt.

 

Davor hatte ich eine Null-Erklärung eingereicht, die ich nicht unterschrieben hatte.

 

Somit ist leicht festzustellen, daß die „Antwort“ des FA völlig an meinem Begehr vorbeischießt, das lautete:

 

„Betreff: (1)Zurückweisung Ihrer rechtlich unwirksamen Aufforderung mit Ihrem  Zeichen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

(2)Aufforderung die rechtliche Grundlage für das Handeln des behaupteten

Finanz“amt“ Leipzig II vorzulegen.

(2) Unterschriftspflichten.“

 

[Nur bei Interesse weiterlesen. Im allgemeinen ist der Rest uns allen bekannt]

 

„Sehr geehrter Herr Schulze und andere Verrichtungsgehilfen,

 

anbei wird Ihr Schreiben vom 24.08.2012 Zurückgewiesen.

 

Darüber hinaus verlange ich, daß Sie oder andere Verrichtungsgehilfe mir, der durchaus gern Steuern zahlen will, sofern sie sich nach GELTENDEM RECHT und einer entsprechenden GESETZLICHEN GRUNDLAGE richten, eben die rechtliche Grundlage für das Handeln des behaupteten Finanz“amtes“ Leipzig II des Handelsunternehmens Leipzig, Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 141510203, vorzulegen!

 

Siehe auch die Anlage zum ohnehin nichtigen Einkommensteuergesetz als grobem Verstoß gegen Art. 139 untergegangenes GG.

Unzulässiger Anwendung ungültiger Steuergesetze, hier die AO1977 sowie das EStG und UStG, da diese gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unheilbar verstoßen und somit nichtig sind.

 

Meinerseits habe ich sowieso keinerlei Umsatzsteuerpflichtige Einkünfte noch Umsätze, nicht einmal nach Ihren unrechtmäßigen Gesetzen, was Ihnen hinlänglich bekannt ist.

 

Von höchster Stelle ist längst erkannt worden, daß:

Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom GG stillschweigend vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301)!

Insoweit ist der Nachweis geführt, daß das Grundgesetz selbst keine Steuerpflicht erklärt. Stillschweigende Voraussetzungen zu Lasten anderer ohne deren Kenntnis vom Stillschweigen davon sind aber grundsätzlich unzulässig.

 

 

Stillschweigende, textlich nicht nachvollziehbare Vereinbarungen haben auch keinen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich, was diese nicht rechtskräftig werden lassen kann. Nicht vollumfänglich nachzuvollziehende Gesetzestexte sind auch nicht zu begreifen, können grundsätzlich das nicht auszuschließende Zitiergebot des GG Art. 19 (1) nicht berücksichtigen und sind auch deshalb nichtig.

 

Aus dem GG folgt keine unmittelbare Steuerpflicht. Diese war nur in der Weimarer Verfassung z.B. in Art. 134 WV enthalten und findet kein Gegenstück im GG. Die Artikel 104a bis 115 enthalten keinerlei Hinweise zur Auferlegung von Steuerpflichten für bestimmte Adressaten, sondern lediglich Regelungen zur konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern, Begriffsdefinitionen von Steuern sowie Handhabungsvorschriften.

Derzeit stehe ich aus ähnlichen Gründen mit der Militärabteilung meiner Botschaft in permanentem Kontakt, die sich für die Willkür Ihres Systems gegen ihre Staatsangehörigen in Ermangelung rechtlicher Grundlagen, sehr interessiert!

 

Danke, daß Sie die Unterschriftspflichten ansprechen! Ich mache Sie ausgesprochen  gern auf den § 126 BGB sowie auf sämtliche diesbezügliche Rechtsprechung aufmerksam, nicht zuletzt verweise ich auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, sowie auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG, § 31(1) mit dem genauen Inhalt:

„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“

In diesem Zusammenhang verlange ich, daß die bisher erstellten „Steuerbescheide“ nachträglich und rückwirkend unterschrieben werden!

An dieser Stelle verweise ich auf Urteil 1 U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz.

Es betrifft Ihre persönliche Haftung mit Ihrem Privatvermögen.

Siehe die §§ 823 & 839 BGB.

Sie arbeiten als Privatperson und die private Haftung ergeht bis in die 3. Generation.

 

Ihre Rechtsauffassung deckt sich nicht mit GELTENDEM RECHT!

Sie haben im Interesse des GELTENDEN RECHTS die Pflicht zu remonstrieren!

 

 

 

Ausschließlich im Sinne und im Interesse des GELTENDEN RECHTS hochachtungsvoll verbleibend

 

Siehe Anlage: ESt-Gesetz vom 16.10.1934!

                                                          

 

ESt-Gesetz vom 16.10.1934

 

ESt-Gesetz vom 16.10.1934 ist durch das Kontrollratsgesetz Nr.12 der Alliierten vom 11.2.1946 aufgehoben
Veröffentlicht am 29. August 2012

Quelle: RA Lutz Schäfer

 

Zur vorläufigen Begründung wird mitgeteilt, daß Sie offenbar übersehen, daß die Grundlage für ESt das ESt-Gesetz vom 16.10.1934 ist, das durch das Kontrollratsgesetz Nr.12 der Alliierten vom 11.2.1946 aufgehoben wurde.

Am 29.4.1950 trat das Änderungsgesetz zum EStG in der Fassung vom 10.8.1949 vom ersten deutschen Bundestag verabschiedet und vom Bundespräsidenten Dr. Heuss, dem Bundeskanzler Dr. Konrad Adenauer und dem damaligen Bundesfinanzminister Schäffer unterzeichnet, rückwirkend zum 1.1.1950 in Kraft. Obwohl nach Anordnung der Alliierten zu diesem Zeitpunkt ein völlig neues EStG in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz hätte verabschiedet werden müssen, wurde hier lediglich ein Änderungsgesetz verkündet. Ein Blick in das heute angeblich gültige EStG zeigt, daß dieses das Ausfertigungsdatum vom 16.9.1934 trägt, also genau das Gesetz darstellt, das durch das Kontrollratsgesetz Nr.12 vom 11.2.1946 ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde.

Man erweckte stattdessen den Anschein einer rechtsstaatlichen Prozedur, indem man am 11.1.1950 den Bundestag über das Änderungsgesetz zum EStG abstimmen ließ, und unterließ dabei wohlweislich den Hinweis, daß es sich bei der Abstimmung nicht um eine Neuverkündung, sondern um eine nicht den Vorschriften des Grundgesetzes entsprechende Wiedereinsetzung des A. Hitler per Ermächtigung, also durch ‘Führerbefehl’ erlassenen EStG von 1934, handelte.

Das EStG wurde zu keinem Zeitpunkt den neuen Vorschriften und Werten des Grundgesetzes angepaßt, sondern das ungültige EStG wurde lediglich ständig bis zum heutigen Tage ‘abgeändert’.

Die Finanzverwaltung muß sich daher den Vorwurf gefallen lassen, daß speziell im ESt-Bereich auf der Grundlage von ungültigen NS-Gesetzen verfahren wird, was rechtsstaatlichen Grundsätzen nach Kontrollratsgesetzen und Grundgesetz verboten ist.

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.7.2012 – 2 BvE 9/11 kommt noch das weitere Argument dazu, daß sämtliche Bundestage unter einem verfassungswidrigen Bundeswahlgesetz zustande kamen und daher ebenfalls zu keinem Zeitpunkt der ‘verfassungsgemäße Gesetzgeber’ waren, die einwandfrei gültige Gesetze hätten verabschieden können.

„ … hat das BVerfG das Bundeswahlgesetz in einem zentralen Punkt, nämlich in Hinblick auf das Verfahren der Zuteilung der Abgeordnetensitze des Bundestags für verfassungswidrig und nichtig erklärt.“ ( Feststellung eines deutschen Finanzgerichts vom 23.08.2012 ).

 

Die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind klar und unmißverständlich und dürfen nicht mit irgendwelchen wachsweichen Kommentierungen und /oder Maßnahmen ausgehebelt werden.

 

Die derzeitige Bundesregierung, obwohl illegal im Amt, hat sich bekanntlich dem ‘Kampf gegen Rechts’ besonders verschrieben.

Dem kann nur zugestimmt werden. Es wird daher höchste Zeit, dieser Regierung und ihrer Steuerverwaltung die von ihr selbst angewendeten Instrumente aus der NS-Zeit wegzunehmen. Dagegen werden sicherlich keine Einwendungen bestehen. Wenn man schon konsequent sein will, dann aber in jeder Hinsicht!

 

Nicht zu vergessen, durch die Entscheidungen des franz. Tribunals von 1947 wurden alle Gesetze der NS-Zeit für nichtig erklärt, es verbietet sich also jegliche Anwendung.“

 

Die Antwort:

 

Einkommenssteuer ist Illegal – Briefwechsel RA mit FA

Hier wird deutlich wie dreist der Bürger ausgenommen wird.
Für die Einkommenssteuer in Deutschland gibt es keine Gesetzesgrundlage.

PDF-Download:
http://www.scribd.com/doc/74200072/RA-Ramm-an-FA-Witten

Textdatei mit Klartext:
https://rapidshare.com/files/2863082566/RA_RAMM.doc

Audiodatei Schriftverkehr für YT Videos:
https://rapidshare.com/files/4114751130/RA_RAMM.mp3

Einkommenssteuer ist Illegal – Briefwechsel RA mit FA

Steuern in der BRD GmbH – Souveränität Deutschland

Das Grundgesetz kennt keineSteuerpflicht. Spezialgesetze?
Die AO ist eine Ordnung und kein Gesetz. Ebenso die Bestätigung,
dass Deutschland zu keinem Zeitpunkt je souverän war / ist.

Das Grundgesetz macht die Menschenrechte zu nationalem Recht.

Haftbefehl bei EV?

Dies steht zu einem klaren Widerspruch zu den Menschenrechten und Völkerrecht.

Steuern in der BRD GmbH – Souveränität Deutschland

Steuern im Besatzungskonstrukt BRD

„… Es wird auf die Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG. 9. Auflage, Art. 105, Rn 2 hingewiesen, die folgendermaßen lautet:

 

„Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom GG stillschweigend vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/30 1)“

Insoweit ist der Nachweis geführt, dass das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt. Stillschweigende Voraussetzungen zu Lasten anderer, ohne deren Kenntnis vom Stillschweigen, sind aber grundsätzlich unzulässig…

 

… In der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft namens Bundesrepublik Deutschland (OMF-BRD) wurde bis Ende 1976 die Reichsabgabenordnung benutzt, welche durch Verwaltungsvorschriftenänderungen in der OMF-BRDvD aufgrund der Vorbehaltsrechte der Siegermächte – völkerrechtswidrig – angepasst wurde…

 

… Im Grundgesetz findet sich also an keiner Stelle eine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, sondern lediglich Definitionen von Abgabearten und die Verwaltungsvorschriften. Insoweit wurde mit der Beseitigung der Reichsabgabenordnung für das Besatzungskonstrukt OMF-BRD, welches diese Reichsabgabenordnung auch nicht für das und in dem Deutsche(n) Reich verändern konnte und kann, sondern nur für sich zum eignen Vorteil gegen Reichsinteressen angepasst hat, eine Art OMF-BRDvD-Abgabenordnung ohne auf das Grundgesetz geschützte Steuerzahlungspflicht aus der Taufe gehoben…

 

… In § 6 des Vertrages zur Elstersoftware werden die Perfidität und der „Einfallsreichtum“ der bundesrepublikanischen Steuerräuber sehr klar dargelegt. (In dem Zusammenhang wird sicher zumindest die Assoziation zum Vogel Elster klar)

„§ 6 Haftung

(1) Die Haftung für die Verletzung von Amtspflichten (§ 839 BGB, Artikel 34 GG) wird durch diesen Vertrag und insbesondere § 6 nicht beschränkt. Unbeschränkt haftet die Steuerverwaltung in den Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Im Übrigen haftet die Steuerverwaltung nach den gesetzlichen Vorschriften des Schenkungsrechts…“

 

Komplettversion in der Anlage

 

NachweisführungZurSteuerpflicht

Finanzgerichtsordnung (FGO) ungültig seit 1965 wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Am 23. Juni 1965 verabschiedete der 4. deutsche Bundestag auf seiner 191. Plenarsitzung eine bis dahin in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhandenen gewesene Finanzgerichtsordnung.

Bedauerlicherweise mangelt es der FGO seit dem Tage ihres Inkraftretens zum 01.01.1966 am die Grundrechte garantieren sollenden sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als zwingende Gültigkeitsvorschrift. Damit ist die FGO seit dem Tage ihres Inkrafttretens ungültig, alle Finanzgerichtsentscheidungen der Finanzgerichte der Länder sowie des Bundesfinanzhofes sind somit ebenfalls nichtig, da es der Finanzgerichtsbarkeit an einem gültigen Prozessgesetz mangelt.

Inkriminierend sind die §§ 82 und 89 FGO, die auf entsprechende §§ der ZPO verweisen, um aufgrund deren Anwendung z.B. an Finanzgerichtsprozessen beteiligte Personen ggf. auf richterliche Anordnung in Haft nehmen zu können. Eine freiheitsentziehende Maßnahme schränkt jedoch das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG ein und macht das die Freiheit einschränkende einfache Gesetz, hier die Finanzgerichtsordnung, zu einem sog. zitierpflichtigen Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die vorliegenden Protokolle des deutschen Bundestages weisen nach, dass sich der einfache Gesetzgeber in keiner der die FGO beratenden Sitzungen überhaupt mit der Fragestellung hinsichtlich Einschränkung von Freiheitsgrundrechten und der damit verbundenen Zitierpflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG befasst hat.

Hier zeigt sich, dass die am 11.01.1950 im deutschen Bundestag seitens des damaligen ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer abgegebene Erklärung, Zitat:

“Manchmal wird noch die Frage nach der großen Steuerreform gestellt, wobei man wohl an Betriebssteuer und dergleichen denkt. Hierzu nur eine Bemerkung. Ich kann eine große Steuerreform eine Reform, die von dem letzten Beamten der Finanzverwaltung ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet, in einer Zeit machen, in der das Wirtschafts- und Finanzleben ruhig ist und die Finanzverwaltungen nicht überlastet sind.”

Auf dem Gebiet der Finanzpolitik ist der Gesetzesentwurf der ganz bewusste Schritt, der neuen Zeit mit neuen Gedankengängen entgegenzutreten und den Notwendigkeiten des Tages zu begegnen.”

auch im Fall dieses Einzelgesetzgebungsverfahren “Finanzgerichtsordnung“ noch ihre grundgesetzfeindliche Wirkung selbst 16 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland erzielt hat.

Resümierend ist festzustellen, dass die derzeitige bundesdeutsche Finanzverwaltung ebenso wie die bundesdeutsche Finanzgerichtsbarkeit ein verfassungsfeindliches und daher unzulässiges Schattendasein außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland wider der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und jenseits der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, nämlich dem Bonner Grundgesetz, führt.

Weitere interessante und wichtige Details lesen sich zur derzeitigen Steuergesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland hier in diesem Blog unter dem Titel:

Nationalsozialistische Steuergesetzgebung im Jahr 2010“.

 

http://finanzamt.name/2011/03/nachrichten/news/Deutschland/Rosenheim/Akquise-Experte/finanzgerichtsordnung-fgo-ungultig-seit-1965-wegen-verstoses-gegen-das-sog-zitiergebot-gemas-art-19-abs-1-satz-2-gg/

Ehemalige Steuerfahnder sehen Kollegen als Verbrecher

Der ehemalige Steuerfahnder hat „Leid erfahren“. Das bekam vor knapp einem Jahr der 64-jährige Werner Borcharding vom amtierenden Finanzminister schriftlich bestätigt. Norbert Walter-Borjans (SPD) hat ihm auch geschrieben, er könne „gut verstehen, dass die Angelegenheit lhnen weiter nahegeht“. Diese scheinbar schlichte „Angelegenheit“ aber war ein Drama, so sieht es Borcharding noch heute. „Ich habe Verbrechen in der Oberfinanzdirektion Münster aufgedeckt, habe viele Straftaten leitender Juristen angezeigt und dafür bin dafür jahrelang diskriminiert, letztlich aus dem Amt gejagt worden.”

Ähnlich erging es seinem Kollegen Gerd Böckers (61). Beide gehen jetzt an die Öffentlichkeit. Gestern haben sie in Münster vor der Oberfinanzdirektion (OFD) demonstriert, heute ziehen sie in Düsseldorf vor das Finanzministerium. „Wir wollen rehabilitiert werden“, verlangen sie.

Der Hintergrund ist eine zunächst normale Steuerprüfung. Im Herbst 1993 stoßen Finanzbeamte bei einem großen Farbenhersteller auf eine Hinterziehung. Obwohl von 500.000 Mark die Rede ist, wird das Verfahren verschleppt, schließlich von hohen Beamten der Oberfinanzdirektion eingestellt. Die Beamten sollen mit dem Fabrikanten gekungelt haben, heißt es.

Anfang 1995 bekommt Steuerfahnder Werner Borcharding Teile der Akte zugespielt. Er informiert pflichtgemäß – aber unter Umgehung des Dienstwegs – den Generalstaatsanwalt in Hamm. Sein Kollege Gerd Böckers weist novice mehrfach auf begangene Straftaten hin. Beide Steuerfahnder werden daraufhin wie Aussätzige behandelt, „nur weil wir auf Missstände hingewiesen haben“, sagt Böckers, „wenn man was aufdeckt, wupp, ist man raus aus dem Geschäft, das ist schon komisch.“

Er war 50, als er „in den Ruhestand gemobbt worden ist“. Borcharding hat zwar von der Staatsanwaltschaft Münster bestätigt bekommen, dass sein Verhalten korrekt war. Beförderungen aber wurden ihm verweigert. Er scheidet mit gut 57 Jahren aus dem Dienst in die Altersteilzeit, will mit “kriminellen Spitzenbeamten” der OFD Münster nichts mehr zu tun haben.

Borcharding und Böckers sagen beide:  „Wir haben nachweisbar nach Recht und Gesetz gehandelt“ – und beide wollen nun endlich Genugtuung. Auch der finanziellen Art. Es geht um hunderttausende Euro, die ihnen nach eigener Einschätzung durch stressbedingte Krankheit, verweigerte Beförderungen sowie frühzeitiges Ausscheiden fehlen.

Dazu mag das Finanzministerium in der Sache nichts sagen. Es verweist auf eine „vertrauliche Personalsache“ und auf den Brief von Minister Walter-Borjans an Werner Borcharding. Dort heißt es: „Wir sehen nach erneuter intensiver Prüfung des Falles keine rechtliche Grundlage für eine von lhnen geforderte Entschädigung oder dienstrechtliche Maßnahmen“. Das ändere aber nichts daran, so ringt sich der Minister doch noch eine Gefühlsregung ab, „dass ich lhr damaliges Verhalten im Dienst respektiere und anerkenne.“ (pbd)

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/04/27/ehemalige-steuerfahnder-sehen-kollegen-als-verbrecher/