Urteil : Private GmbH darf keine behördlichen Bescheide erlassen

Urteil

Mit Urteil (Az.: 4 A 567/11) hat das Sächsische OVG entschieden, dass eine private GmbH
ohne besondere gesetzliche Ermächtigung nicht befugt ist, behördliche Bescheide zu erlassen.

Der Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war ein Bescheid der Stadtentwässerung Dresden GmbH, mit dem diese
einen Aufwandersatz für die Herstellung eines Schmutzwasseranschlusskanals festgesetzt hatte.
Nach Auffassung des Senats war die GmbH hierzu nicht befugt, vielmehr hätte hier der Eigenbetrieb
Stadtentwässerung Dresden als zuständige Behörde den Bescheid erlassen müssen.

Da letztere auf den Widerspruch des Klägers einen Widerspruchsbescheid erlassen hatte, war der
Fehler geheilt worden, so dass die Klage unter Aufhebung einer anderslautenden Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Dresden (Urteil vom 16. Februar 2010 . 2 K 201/09) erfolglos blieb.

Begründung des Gerichts

Zur Begründung führte das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus, dass es einer
gesonderten gesetzlichen Grundlage bedürfe, wenn eine GmbH als privater
Geschäftsbesorger mit dem Erlass von Bescheiden beauftragt werden solle.

Eine gesetzliche Grundlage, welche den Erlass von Bescheiden über die Festsetzung
eines Aufwandsersatzes für die Herstellung einen Schmutzwasseranschlusskanals
erlaube, liege im Freistaat Sachsen nicht vor.

Eine Behörde verstoße gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, wenn sie eine juristische
Person des Privatrechts mit dem inhaltlichen Erlass von Festsetzungsbescheiden beauftrage.

Zulässig seien lediglich vorbereitende oder unterstützende Hilfstätigkeiten
von privaten Geschäftsbesorgern im Rahmen einer Verwaltungshilfe.

Die Grenze der Verwaltungs- und Erfüllungshilfe sei hingegen überschritten, wenn der Helfer
wie hier die Stadtentwässerung Dresden GmbH – eigenständig und umfassend den Bescheiderlass übernehme.

Quelle : Rechtsindex