Es ist gar nicht so einfach, seine Interessen in der obersten Rechtssprechung durchzusetzen.
Richter sind schließlich nicht kaufbar. Da ist es schonmal praktisch, gute Kontakte in die
Rechtspflegeabteilung zu haben. Rechtspfleger entscheiden mehr, als man gemein hin annimmt.
Wenn Rechtspfleger urteilen, erhält man in der Regel
einen Urteilstext ohne richterliche Unterschrift.
So landete das Anliegen zur Gültigkeit der vom Beitragsservice ausgestellter
Zahlungserinnerungen vor dem I. Zivilsenat des BGH, konkret bei Büscher (63),
Koch (53), Löffler (52) und Feddersen (47).
Aus Beitragserinnerungen mit Werbebannern vom Beitragsservice sollen echte behördliche
Bescheide werden, die vollstreckbare Titel generieren. Nachdem das Urteil zurechtgeschustert
wurde, um den Kollegen in den Amtsgerichten die Arbeit zu erleichtern, muss das Urteil
unterschrieben werden.
Die zuständige Richterin Dr. Martina Schwonke (52) meldete sich ab: „Ich bin dann mal weg.“
Sofern ein Richter nicht unterschreiben kann, muss dies vom ältesten Richter begründet und
dokumentiert werden. Also schnappt sich Büscher, der in zwei Jahren endlich in den verdienten
Ruhestand gehen kann, den Stift und dokumentiert: „Schwonke im Urlaub!“.
Die anderen um Dekaden jüngere Richter folgten mit ihrer Unterschrift.
Büschner hatte erst im April 2015 der ARD einen Riegel vorgeschoben, als die öffentlich-
rechtlichen in den Zeitungsmarkt einstiegen: „Rundfunkangebote dürfen nicht presseähnlich
sein.“ Die Vorstellung von Büschner, die ARD müsse in Zukunft stets senden – Bewegtbild
oder Radio, und dürfe maximal auf diese Angebote per Text und Bild Bezug nehmen, war
damals ein deutliches Zeichen. Grund genug, diesem ständigen Beschallungsmedium die
nötige Grundlage bei der Finanzierung zu geben.
Damals bestätigte der BGH die Nichtrechtsfähigkeit der ARD. Die Verlage klagten
nämlich zunächst gegen die ARD und wurden mit der Begründung abgewiesen, dass die
ARD als Zusammenschluss von Sendern “als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht
verklagt werden kann”.
Aus dieser Perspektive ist es nachvollziehbar, dass das BGH gar nicht erst auf eine
Bescheidqualität einer Abteilung der ARD abstellte, sondern klarstellte, dass ‚ein
„Beitragsbescheid“ weder gesetzlich vorgesehen, noch für die Gewährung eines effektiven
Rechtsschutzes erforderlich sei.‘
Das ist in sofern praktisch, da bei Fehlen eines Bescheides weder Widerspruch noch andere
Rechtsmittel eingelegt werden können. Erst bei Vollstreckung – nämlich genau dann, wenn im
Zweifel gar keine Erinnerungszettel eingegangen sind – könnte man per ZPO klagen.
Die regionalen Anstalten sind Vollstreckungsbehörde, die per schriftlichem
Vollstreckungsersuchen vollstrecken und deren Vollstreckungsversuch man im
Zweifel per ZPO (Vollstreckungsgegenklage) behandeln müsse.
So eine Vollstreckung kann auch jemanden treffen, der von der ZPO noch nichts gehört
hat. Hier könnte nur noch der Vollstreckungsbeamte aushelfen, wenn er denn will.
Die Nonstop-Beschallung ist zu bezahlen, als Bürgerpflicht !
Wer nicht selbst zahlt, hat schon Versäumnisgebühren, Zinsen und Vollstreckungsauslagen zu
berappen. Das war wohl einigen Richtern zuviel des Guten. Doch Büschner hält das Team zusammen.
Es ist schließlich bald wieder Krieg in Europa. Da wird ein moderner Volksempfänger benötigt,
der sofort und ohne Mühe die aktuellen Frontberichte dem Volke beibringt. Kein Klick im Netz.
Kein Artikel, um erst noch recherchieren zu müssen. Volksfunk ist kriegswichtig.
War es schon 1933 und ist es heute umso mehr. Man denke an den Anchorman
der Volksbeschallung Claus Kleber: „in der Ukraine gibt es keine Faschisten.
Wir haben nachgeschaut!“
von rf