Die Paraffen der Bundesfinanzverwaltung sollte man sich auch näher ansehen !

qKbrdA4e3GQ

gAwQNdtcvu0Eine Unterschrift erfordert dreierlei :

– Es liegt ein individueller Schriftzug vor.

– Der Schriftzug stellt sich als Wiedergabe eines Namens dar.

– Die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung lässt
sich erkennen, auch wenn der Schriftzug nicht lesbar ist.

Im Gegensatz zur Unterschrift ist die Paraphe eine bewusste und gewollte
Namensabkürzung. Die Paraphe stellt keine formgültige Unterschrift dar
(BGH, NJW 1997, 3380, 3381).

Ob eine Unterschrift oder eine Paraphe vorliegt, beurteilt sich nach dem
äußeren Erscheinungsbild des Schriftzugs sowohl bei isolierter Betrachtung
als auch im Zusammenhang mit Unterschriften auf anderen Schriftstücken.

Handelt es sich danach um eine Paraphe, ist es unerheblich, ob sich die
Identität des Ausstellers der Unterschrift erschließen lässt oder nicht.

Das Beifügen einer maschinenschriftlichen Namensangabe unter den Schriftzug
und die Verwendung des Schriftzugs in gleicher oder ähnlicher Weise unter
anderen Schriftstücken, ist nur dann von Bedeutung, wenn es sich bei dem
Schriftzug nicht um eine Paraphe handelt.

Kommt es daher zur Wirksamkeit eines Erklärung auf die Unterschrift an,
sollten Sie sich die Mühe machen und das Dokument unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze sorgfältig und lesbar unterzeichnen.

ARD / ZDF Beitragsservice und das BGH-Urteil – Die Richterin war im Urlaub

3880415_620x310Es ist gar nicht so einfach, seine Interessen in der obersten Rechtssprechung durchzusetzen.
Richter sind schließlich nicht kaufbar. Da ist es schonmal praktisch, gute Kontakte in die
Rechtspflegeabteilung zu haben. Rechtspfleger entscheiden mehr, als man gemein hin annimmt.

Wenn Rechtspfleger urteilen, erhält man in der Regel
einen Urteilstext ohne richterliche Unterschrift.

So landete das Anliegen zur Gültigkeit der vom Beitragsservice ausgestellter
Zahlungserinnerungen vor dem I. Zivilsenat des BGH, konkret bei Büscher (63),
Koch (53), Löffler (52) und Feddersen (47).

Aus Beitragserinnerungen mit Werbebannern vom Beitragsservice sollen echte behördliche
Bescheide werden, die vollstreckbare Titel generieren. Nachdem das Urteil zurechtgeschustert
wurde, um den Kollegen in den Amtsgerichten die Arbeit zu erleichtern, muss das Urteil
unterschrieben werden.

Die zuständige Richterin Dr. Martina Schwonke (52) meldete sich ab: „Ich bin dann mal weg.“

Sofern ein Richter nicht unterschreiben kann, muss dies vom ältesten Richter begründet und
dokumentiert werden. Also schnappt sich Büscher, der in zwei Jahren endlich in den verdienten
Ruhestand gehen kann, den Stift und dokumentiert: „Schwonke im Urlaub!“.

Die anderen um Dekaden jüngere Richter folgten mit ihrer Unterschrift.

Büschner hatte erst im April 2015 der ARD einen Riegel vorgeschoben, als die öffentlich-
rechtlichen in den Zeitungsmarkt einstiegen: „Rundfunkangebote dürfen nicht presseähnlich
sein.“ Die Vorstellung von Büschner, die ARD müsse in Zukunft stets senden – Bewegtbild
oder Radio, und dürfe maximal auf diese Angebote per Text und Bild Bezug nehmen, war
damals ein deutliches Zeichen. Grund genug, diesem ständigen Beschallungsmedium die
nötige Grundlage bei der Finanzierung zu geben.

Damals bestätigte der BGH die Nichtrechtsfähigkeit der ARD. Die Verlage klagten
nämlich zunächst gegen die ARD und wurden mit der Begründung abgewiesen, dass die
ARD als Zusammenschluss von Sendern “als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht
verklagt werden kann”.

Aus dieser Perspektive ist es nachvollziehbar, dass das BGH gar nicht erst auf eine
Bescheidqualität einer Abteilung der ARD abstellte, sondern klarstellte, dass ‚ein
„Beitragsbescheid“ weder gesetzlich vorgesehen, noch für die Gewährung eines effektiven
Rechtsschutzes erforderlich sei.‘

Das ist in sofern praktisch, da bei Fehlen eines Bescheides weder Widerspruch noch andere
Rechtsmittel eingelegt werden können. Erst bei Vollstreckung – nämlich genau dann, wenn im
Zweifel gar keine Erinnerungszettel eingegangen sind – könnte man per ZPO klagen.

Die regionalen Anstalten sind Vollstreckungsbehörde, die per schriftlichem
Vollstreckungsersuchen vollstrecken und deren Vollstreckungsversuch man im
Zweifel per ZPO (Vollstreckungsgegenklage) behandeln müsse.

So eine Vollstreckung kann auch jemanden treffen, der von der ZPO noch nichts gehört
hat. Hier könnte nur noch der Vollstreckungsbeamte aushelfen, wenn er denn will.

Die Nonstop-Beschallung ist zu bezahlen, als Bürgerpflicht !

Wer nicht selbst zahlt, hat schon Versäumnisgebühren, Zinsen und Vollstreckungsauslagen zu
berappen. Das war wohl einigen Richtern zuviel des Guten. Doch Büschner hält das Team zusammen.

Es ist schließlich bald wieder Krieg in Europa. Da wird ein moderner Volksempfänger benötigt,
der sofort und ohne Mühe die aktuellen Frontberichte dem Volke beibringt. Kein Klick im Netz.
Kein Artikel, um erst noch recherchieren zu müssen. Volksfunk ist kriegswichtig.

War es schon 1933 und ist es heute umso mehr. Man denke an den Anchorman
der Volksbeschallung Claus Kleber: „in der Ukraine gibt es keine Faschisten.

Wir haben nachgeschaut!“

von rf

Bundesgerichtshof : Das Sendeprotokoll mit „OK-Vermerk“ und die Beweiskraft

Richterhammer und Österr. Fahne

Dass man mithilfe des Sendeprotokolls beim Fax den Zugang beim
Empfänger beweisen könne, ist ein weit verbreiteter Irrglaube.

Von den Gerichten wird dies mehrheitlich verneint:

Der „OK-Vermerk“ sei kein Bewies, lediglich ein
Indiz, so auch bis zuletzt der Bundesgerichtshof.

Der BGH hat nun aber in einem laufenden Verfahren dem Oberlandesgericht Jena
auferlegt, zu prüfen, inwieweit der technische Fortschritt ggf. eine Änderung
der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen könnte.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte vor ein paar Jahren bereits im Rahmen
eines Gutachtens festgestellt, dass moderne Faxgeräte durchaus in der Lage
sein können, ein „OK“ nur dann auf dem Sendeprotokoll auszugeben, wenn nicht
nur die Verbindung zum Empfänger hergestellt, sondern auch die Daten an das
Empfängergerät übermittelt worden seien.

Noch ist die Rechtslage aber so, dass das Sendeprotokoll kein ausreichender
Beweis für den Zugang ist. Das gilt übrigens auch für die Lesebestätigung via E-Mail.

Zum Verständnis :

Nicht der Empfänger muss beweisen, dass er das Schriftstück nicht bekommen hat –
ondern der Absender muss beweisen, dass das Schriftstück dem Empfänger zugegangen
ist (= es muss in seinen Machtbereich eingegangen sein und der Empfänger muss die
zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben; ob er das Schriftstück dann auch
tatsächlich liest, ist egal, er muss nur die Möglichkeit dazu haben).

Wenn Sie also z. B. beim Empfänger den Zugang Ihrer Rechnung o.Ä. beweisen wollen,
sollten Sie vorsichtshalber mehrere Kommunikationswege wählen: Fax, Mail, Post…

Wenn der Empfänger dann behauptet, ihm sei gar nichts
zugegangen, ist das nicht sonderlich glaubwürdig.

Voraussetzung: Sie müssen auch beweisen können, dass Sie das Dokument per
Fax, Mail und Post an die richtige Adresse des Empfängers verschickt haben.

Ein Tipp für den Versand via E-Mail :

Das Landgericht Hamburg hatte einmal entschieden, dass die Wahrscheinlichkeit,
dass eine E-Mail dem Empfänger zugegangen sein muss (auch wenn er das abstreitet),
wenn der Absender die E-Mail zugleich an einen anderen externen Mail-Account
verschickt hatte und dort die E-Mail angekommen ist.

Schicken Sie bspw. also Ihre E-Mail als blind copy an eine web.de-Adresse o.ä.

Quelle : Rechtsindex

Krakelige Unterschrift einer Richterin – Unwirksame Gerichtsentscheidung ?

Richterhammer und Österr. FahneUnd krakelt sie noch so sehr …

Ist in dem individuellen Schriftzug einer Richterin unter einem Gerichtsbeschluss
zumindest der Anfangsbuchstabe ihres Namens klar zu erkennen, reicht das für die
Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung aus.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de)
berichtet, begehrte ein Anwalt die Abänderung eines ergangenen Unterhaltsurteils, weil
die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einer so genannten Paraphe unterzeichnet
habe – einem nicht als formgültige Unterschrift anzuerkennendem Namenskürzel.

Die Entscheidung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als rechtswirksame
Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und ermöglicht,
den Namen des Unterzeichnenden, wenn er bereits bekannt ist, zweifelsfrei aus dem
Schriftbild herauszulesen.

Die Unterschrift braucht nicht unbedingt lesbar zu sein, aber zumindest
einzelne Buchstaben müssen – wie hier – erkennbar herausspringen, weil
sonst das unabdingbare Merkmal einer Schrift fehlt.

Aus dem Urteil :

Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne
Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein,
weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt.

Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft
und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen
(BGH Beschluss vom 16. September 2010 – IX ZB 13/10 – NZI 2011, 59 Rn. 5 mwN).

Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung
erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar
(BGH Urteil vom 10. Juli 1997 – IX ZR 24/97 – NJW 1997, 3380, 3381)

Im vorliegenden Fall macht das gesamte Erscheinungsbild zudem
deutlich, dass offenbar eine volle Unterschriftsleistung von
der Richterin wohl gewollt, aber eben nicht besonders gekonnt war.

Gericht :
Bundesgerichtshof, 19.10.2011 – XII ZB 250/11

Quelle : Rechtsindex

Beschluss BGH : Verletzung des rechtlichen Gehörs

Richterhammer und Österr. Fahne

Der BGH hat sich in seinem Beschluss (Az. VI ZR 298/12) mit den
Anforderungen an eine Verletzung des rechtlichen Gehörs befasst.

Erforderlich sei, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und mithin in
krasser Weise verkannt worden ist.

Vorbringen der Parteien

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden
(BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24.
Februar 2005 – III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.).

Verletzung rechtlichen Gehörs (Az. VI ZR 298/12)

Das Gebot des rechtlichen Gehörs sichert den Parteien ein Recht
auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge,
dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch
gestalten können (BVerfGE 107, 395, 409).

Insbesondere verpflichtet es das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall
klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (so
etwa BVerfGE 86, 133, 145 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2003
– V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f.).

Eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung reicht
dafür nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht.

Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die
Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (vgl.
nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f.).

Gericht :

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2014 – VI ZR 298/12

Quelle : Rechtsindex

Bei Verlust des Schlüssels: Mieter müssen für gesamte Schließanlage zahlen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wenn ein schlampiger Mieter seine Wohnungsschlüssel verliert, muss er alle Kosten tragen, die dem Vermieter dadurch enstehen. Das kann auch die gesamte Schließanlage in einem Mietshaus umfassen, wenn die Anlage aus Sicherheitsgründen ausgetauscht wird.

Auch der Verlust des Zweitschlüssels kann für den Mieter richtig teuer werden. (Foto: dpa)

Auch der Verlust des Zweitschlüssels kann für den Mieter richtig teuer werden. (Foto: dpa)

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt allerdings erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist: Die Drohung durch den Vermieter, die Anlage austauschen zu lassen, reicht nicht aus.

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Der Beklagte mietete ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht.

Der Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 968 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

 

http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/03/05/bei-verlust-des-schluessels-mieter-muessen-fuer-gesamte-schliessanlage-zahlen/

Unterschrift unter einem Schreiben ist eine Wirksamkeitserfordernis !

Computertaste mit Paragraphenzeichen - key with the paragraph sign

BGH, Urteil/Beschluss vom 9. 12. 2010 – IX ZB 60/ 10; (Lexetius.com/2010,5206)

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Berufungsschrift als bestimmender
Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen (BGHZ 37,
156, 157; 92, 251, 255 f; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 – XI ZR 128/ 04, NJW 2005, 2086,
2087; Beschl. v. 14. Mai 2008 – XII ZB 34/ 07, NJW 2008, 2508 Rn. 9).

Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung
des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen
zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen
und diesen bei Gericht einzureichen (BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285;
BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 – XI ZR 128/ 04, aaO).

Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück
nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten
dem Gericht zugeleitet worden ist (BGHZ 75, 340, 349; 144, 160, 162; BGH, Urt. v. 10. Mai
2005 – XI ZR 128/ 04, aaO).

Von diesem Grundsatz sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
nur dann Ausnahmen zulässig, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der
Unterschriftvergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt,
das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.

So kann der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz
durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden,
auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen
worden ist (BGHZ 24, 179, 180; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 – XI ZR 128/ 04, aaO S. 2088).

Urteile zu maschinell/elektronisch erstellten Schreiben von Behörden/Gerichten

Computertaste mit Paragraphenzeichen - key with the paragraph sign

Bundesverwaltiungsgericht, BVerwG, Beschluss vom 27. 1. 2003 – 1 B 92. 02; OVG Schleswig
(Lexetius.com/2003,409 [2003/4/229]) Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige
Unterschrift (vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40. 87 BVerwGE 81, 32,).

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS OBG 1/ 98
Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender
Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter
bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt
nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen
Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten
Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof,
Urteil vom 10. Juli 2002VII B 6/ 02 BFH/ NV 2002, 1597 und und von Albedyll in:
Bader u. a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29). In diesem Fall ist vielmehr nach wie vor
grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muss.

Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Beschluss vom 5. 4. 2000 – GmS-OGB 1/ 98 (Lexetius.com/2000,
3912 [2002/4/1333]) […] durch ein Computerfax übermittelt worden war, das am Ende nur den
Namen des Prozeßbevollmächtigten in Maschinenschrift mit dem Zusatz enthielt “Dieses Fax wurde
durch elektronische Medien übermittelt und trägt deshalb keine Unterschrift.” […]

Der Gemeinsame Senat beantwortet die ihm vorgelegte Rechtsfrage dahin, daß in Prozessen
mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung
einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten auf ein Faxgerät
des Gerichts übermittelt werden können.

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, daß Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen letztlich der
Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung
des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern.

In diesem Sinne hat die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bisher
das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch prozeßrechtliche Vorschriften zwingend
gefordert wird, ausgelegt. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück
der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht,
hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt,
sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist
(Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.).

Was ist eine Urkunde ?

Computertaste mit Paragraphenzeichen - key with the paragraph sign

Eine Urkunde (v. althochdt.: urchundi = Erkenntnis) ist eine Gedankenerklärung,
die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert und zumeist auch
ihren Aussteller erkennen lässt. Dazu gehören in erster Linie Schriftstücke.

Beweiskraft haben vor allemöffentliche Urkunden, die von einer öffentlichen
Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Person (Notare,
ECHTE Urkundesbeamten, Standesbeamte) ausgestellt wurden. Urkunde im prozessualen
Sinn ist jede in Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung, die zum Beweis im
Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.

Unterschieden werden wirkende Urkunden und bezeugende Urkunden. Wirkende Urkunden
enthalten den Vorgang, welcher durch die Urkunde bewiesen werden soll, unmittelbar
selbst (z. B. Urteil, Verwaltungsakt, Kaufvertrag, Testament). Inhalt bezeugender
Urkunden sind außerhalb der Urkunde liegende Vorgänge, die Wahrnehmung oder eigene
Handlungen der Behörde oder der Person öffentlichen Glaubens sind
(z. B. Sitzungsniederschrift, Wechselprotest).

Urteil :

Urkunden (alle Gerichts- und Behördenschreiben) sind ohne Unterschrift ungültig!
BGH, Urteil vom 25. 10. 2002 – V ZR 279/ 01; (Lexetius.com/2002,3008 [2003/3/230])

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG muß die von einem Notar errichtete Niederschrift
in seiner Gegenwart von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden.

Die Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung; eine Urkunde ohne Unterschrift führt
zur Unwirksamkeit der Beurkundung(Limmer, in: Eylmann/ Vaasen, BNotO/ BeurkG,
§ 13 Rdn. 16). Mit der Unterschrift wird dokumentiert, daß sich die Beteiligten
ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in ihrer körperlichen Form
genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der Verantwortung-
sübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die
Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten (Heinemann, ZNotP 2002, 223, 224).

Denn die Urkunde enthält nicht etwa Erklärungen des Notars, die er aufgrund des ihm
mitgeteilten Willens der Beteiligten abgibt, sondern die eigenen Willenserklärungen
der Beteiligten. Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der
Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung
(vgl. KG, NJW-RR 1996, 1414; Heinemann, aaO).

BGH, Urteil/Beschluss vom 9. 12. 2010 – IX ZB 60/ 10; (Lexetius.com/2010,5206)

Mobilfunk Datenabfrage ohne rechtliche Hürden – Totaler Überwachungsstaat!

Es ist soweit, nachdem das Telekommunikationsgesetz im letzten Jahr noch vom BGH als Gesetzeswidrig eingestuft wurde, darf der Bundestag endlich das neue Gesetz verabschieden. In Zukunft bedarf es keinerlei rechtlicher Grundlagen mehr, um jemanden auf seinem Handy auszuspionieren. Noch leckerer wird es, dass er auch die PIN auslesen darf.