Blitzer“ Geteert und Gefedert

So manchem Autofahrer dürfte die Aktion wohl aus der Seele sprechen, die
Saarbrücker Stadtverwaltung und die Polizei finden die geteerten und
gefederten Radargeräte allerdings gar nicht lustig.

Die „Blitzer“ waren für mehrere Stunden nicht funktionstüchtig, alle Bilder
unscharf. Ein Polizeisprecher verurteilte gegenüber der Deutschen Presse-
Agentur die Tat: „Das ist kein Kavaliersdelikt.“ Nach den unbekannten Tätern
wird gefahndet, die Polizei hofft auf Hinweise aus der Bevölkerung.

Teeren und Federn ist eine Strafe, die bereits seit der Antike bekannt ist.

Verurteilte wurden dabei mit Teer bestrichen, mit Federn beworfen und
anschließend ausgesetzt. Neben der Strafe sollten Betrüger oder Falschspieler
so auch öffentlich bloßgestellt werden. Heute hat sich „Teeren und Federn“
nur als Redensart erhalten – zumindest meistens.

Quelle : krone.at

Bußgeldbescheid bei Geschwindigkeitsübertretungen

Blitzer

Bekanntlich sind die öffentlichen Kassen leer, und ständig führen die Segnungen der EU
dazu, daß aufgrund von massiver Anwerbung, zu der natürlich niemand das Volk befragt hat,
ständig ‚Fachkräfte‘ zu uns strömen, deren fachliche Qualifikationen nicht selten in der
Sendung ‚Aktenzeichen xy‘ einfühlsam nachvollzogen werden, und die merkwürdigerweise zum
sofortigen Lieblingspublikum bei den Sozialkassen gehören.

Diese Kassen müssen gefüllt werden, ein beliebtes Mittel dazu ist die Massenproduktion
von Bußgeldbescheiden (maschinell erstellt, nicht unterschrieben….) zu unseren Lasten
als Verkehrsteilnehmer mit regelmäßiger Dauerhektik im Hamsterrad.

Man kennt das. Nicht nur die Straßen dieser Musterrepublik zerstören uns die Fahrgestelle
lange vor dem MHD, sondern auch die Benutzung dieser Löcherpisten wird durch eine wenig
populäre Art von Wegelagerern zum Alptraum gemacht, die sich ihre Datensammelwut nicht
nur schmerzlich bezahlen lassen, sondern auch nicht selten dafür sorgen wollen, daß die
Mobilität des Bürgers, die ohnehin bereits durch Steuern und Spritpreise heftig bekämpft
wird, noch weiter abnimmt, nämlich durch Fahrverbote oder Führerscheinentzug.

Man bedient sich dabei elektronischer Vorrichtungen, die nicht nur Geschwindigkeiten und
Abstände aufgrund geheimer Methoden messen, sondern auch Bilder der Beteiligten Fahrer und
Beifahrer erstellen. Bereits seit langer Zeit hat man erlebt, daß mutige Richter diesem Spuk
eine Ende setzten, weil sie keine gesetzliche Grundlage für dieses Treiben finden konnten.

Andere monierten, daß diese Knipserei einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine
und informationelle Selbstbestimmungsrecht darstelle, das allenfalls nur durch eine
astreine gesetzliche Grundlage ausnahmsweise erlaubt sein könne.

Wie ist der Stand der Rechtsprechung dazu ?

Das Bundesverfassungsgericht marschierte vorweg.

In einem Nichtannahmebeschluß AZ.: 2 BvR 941/08 sah das Gericht im häufig anzutreffenden
Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 einen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässigen
Eingriff in das sich aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG ergebende Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.

Unter Beachtung dieser Vorgaben wies das OLG Oldenburg mit Beschluß vom 27.11.2009 –
Ss Bs 186/09 die Rechtsbeschwerde der StA Osnabrück sowie der beigetretenen GenStA
Oldenburg kostenpflichtig zurück.

Tragendes Argument war, daß wegen der mit Dauervideoüberwachung verbundenen relativen
Heimlichkeit so schwer in das Persönlichkeitsrecht des Fahrers eingegriffen werde, daß
hieraus nicht nur bereits ein Beweiserhebungsverbot, sondern auch ein endgültiges
Beweisverwertungsverbot resultiere.

Schon das Bundesverfassungsgericht hatte seinen Beschluß so begründet, daß
dieses Verbot wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht nur
für Videoaufzeichnungen gelten muß, sondern auch für Fotos stationärer Anlagen,
desgleichen für Radarfotos oder Verfolgervideos aus Polizeifahrzeugen.

Wie man sich leicht denken kann, wird der Druck der leeren Kassen jedoch wesentlich größer
sein als die Rechtshörigkeit mancher Amtsrichter, so daß jedem geraten werden muß, auf jeden
Fall Rechtsbeschwerde nach §§ 79 ff OWiG einzulegen, da hierzu alle Veranlassung besteht.

Kenner der Materie haben herausgefunden, daß sich diese Sicht der Dinge zugunsten der
Betroffenen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an das
„Volkszählungsurteil“ – BVerfGE 65, 1/42 stützt, und die inzwischen als gefestigt anzusehen
ist (dazu BVerfGE 100, 33/56; 113, 29/45).

Der Streit wird demnach weitergeführt, ob sich dennoch z.B. für stationäre Anlagen,
die inzwischen liebevoll getarnt werden, nicht doch eine gesetzliche Rettung für die
leerenKassen gefunden werden kann.

Juristischer Einfallsreichtum ist gefragt und meldete sich erwartungsgemäß auch zu Wort.

Eine solche gesetzliche Grundlage könnte in der StPO zu finden sein. Nach § 46 Abs.1
OWiG gelten ausdrücklich u.a. die Vorschriften der StPO auch im Bußgeldverfahren.

Bei den Aufgaben der Polizei wird dies in den §§ 53 ff OWiG nochmals wiederholt.

Das Amtsgericht Saarbrücken glaubt, die Kassenrettung über die $$ 163 b und 81 b StPO
(betr. erkennungsdienstliche Behandlung) gefunden zu haben. Das OLG Bamberg tippte
zugleich mit dem AG Schweinfurt auf den $ 100 h StPO, der zu den ‚weiteren Maßnahmen
ohne Wissen des Betroffenen‘ auch Lichtbildaufnahmen außerhalb von Wohnungen vorsieht.

Das AG Meißen liegt auf dieser Linie, will die Anwendung der genannten
Vorschriften der StPO jedoch nur mit gewissen Einschränkungen zulassen.

Das AG Grimma entschied im Beschluß vom 22.10.2009 – 3 OWi 151 Js 3302/09, daß
die strafprozessualen Normen auf diese Fälle überhaupt nicht anwendbar seien.

Es lohnt sich, die Argumentation zu verfolgen, denn
sie weist Spuren juristischer Denktätigkeit auf :

Nachdem strafprozessuale Vorschriften bereits auch in Mecklenburg-Vorpommern angewendet
wurden, müßte das Bundesverfassungsgericht in seiner o.a. Entscheidung diese Regelungen
in der StPO glatt übersehen haben, was für nicht sonderlich wahrscheinlich gehalten wird.

Darüber hinaus würde der $ 81 b StPO auch ausscheiden, weil die
dort aufgeführten Maßnahmen einen ‚Beschuldigten‘ voraussetzen.

Einen Beschuldigten bzw. Betroffenen gibt es aber erst, wenn über das Kennzeichen ein
Fahrzeughalter ermittelt wurde, über den dann ggf. der weitere Ermittlungsweg zum Fahrer führt.

Das Verfahren steht daher auf dem Kopf. Der $ 100 h StPO schließlich setzt zwar keinen
Beschuldigten voraus, verlangt aber ebenfalls, daß eine Betroffeneneigenschaft bereits
begründet ist. Begründung des AG Grimma: ‚Auch hieran scheitert eine Anwendung.

Wie oben bereits ausgeführt, erfolgt nach Einrichtung der Meßanlage eine automatische
Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Anlage. Ebenso wurde die ‚Entscheidung‘
zur Auslösung der Fotoeinheit automatisch durch die Maschine getroffen.

Die Auswertung der gemachten Aufnahmen erfolgt erst im nachhinein an einem Computer.‘

Bei dieser Rechtslage sollte man sich größte Mühe geben, die Zustellung des
Bußgeldbescheides nicht zu verpassen, und auf jeden Fall per Einspruch die
o.g. Argumente vor Gericht zur Geltung zu bringen.

Danach steht der Weg über die Rechtsbeschwerde offen, denn es handelt sich
immer noch um grundsätzliche Rechtsfragen, für die eine Vereinheitlichng der
OLG-Rechtsprechung noch hergestellt werden muß.

An dieser Stelle sei nochmals allen Verkehrsteilnehmern dringend geraten, sich mit
einer guten Rechtsschutzversicherung auszustatten, denn solche Verfahren kosten
immer Geld und können gravierende Auswirkungen auf die Existenz haben.

Derzeit wird zwar aus irgendwelchen Gründen immer heftiger auf dem ADAC herumgehackt.

Ich meine aus eigener Erfahrung, daß der ADAC seinen Hilfsangeboten wie
versprochen vorbildlich nachkommt (Verdienst der ‚Gelben Engel‘) und daß
von ihm eine der brauchbarsten Rechtsschutzversicherungen angeboten wird,
die ich derzeit kenne, nach dem Motto : was andere versprechen… usw.

Zur Klarstellung :

Ich bin beim ADAC Mitglied und sonst nichts, aber
Mandanten mit ADAC-RS sind hier hoch willkommen!

Quelle : RA Lutz Schäfer

OWiG – Eine Geschichte mit den Punkten in Flensburg

Erlebnisbericht:

 

In dem folgenden Fall ließ ich mich im amerikanischen Sektor
von Berlin absichtlich blitzen. Um mein bewußtes Handeln zu belegen, richtete
ich meinen Mittelfinger in Richtung der Kamera. Aufgrund dieser Vorsatztat
wollten mir die Herrschaften ein erhöhtes „Bußgeld“ verpassen und mir einen
Pluspunkt in Flensburg eintragen. Das Bußgeld mußte ich bis heute (Stand:
22.03.2005) nicht bezahlen. Hier soll es aber in erster Linie um die
erfolgreiche Löschung meiner Flensburg-Punkte gehen. Zunächst erhielt ich
folgenden Brief:

Absender: Der Polizeipräsident in Berlin, Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten
und Bußgeldeinziehung, Postanschrift: 12660 Berlin
Auskunft erteilt: Frau
Hiller, Telefon: 030/4664-995505, Telefax: 030/4664-995297, Zimmernummer: 304,
Dienstgebäude: Magazinstr. 5, 10179 Berlin- Mitte
Datum:
16.07.2004

Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld /
Anhörung
Verwarnungen werden nicht im Verkehrszentralregister
eingetragen.

Sehr geehrter Herr ***,
Ihnen wird vorgeworfen, am 11.06.2004, um *** Uhr in Berlin ***, als Führer des PKW , ***, folgende Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen zu haben:
Sie überschritten die
zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 13 km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h; Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl.
Toleranz): 63 km/h.
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.2
BKat
Beweismittel/Zeugen: Meßgerät Multanova VR 6 F,Frontfoto, Böhmer PAng
SOD Dir4 ZA VKD112;
Heussner, LPVA Berlin III B 36
Wegen dieser
Ordnungswidrigkeit werden Sie hiermit verwarnt; es wird ein Verwarnungsgeld in
Höhe von 25,00 EUR   erhoben (§§ 56, 57 OWiG). Die Verwarnung wird nur wirksam,
wenn Sie mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld innerhalb einer
Woche ab Zugang dieses Schreibens zahlen. Zur Zahlung verwenden Sie bitte den
beigefügten Zahlungsvordruck. Bei allen Zahlungen oder Eingaben ist zur
Bearbeitung die Angabe des Aktenzeichens unerlässlich.
Mit freundlichen
Grüßen
Im Auftrag
Hiller  [ohne Unterschrift]
_

Darauf
antwortete ich wie folgt:

Datum: 22. Juli 2004

Sehr geehrte Frau
Hiller,
[…] Ihrem Schreiben entnehme ich weiterhin, daß von meinem
Kraftwagen ein geschwindigkeitsgesteuertes Spaß-Lichtbild aufgenommen wurde.
Über die Zusendung eines Abzuges würde ich mich sehr freuen. Nach Eingang dieser
Aufnahme erläutere ich Ihnen gerne die gültige Rechtslage in Deutschland,
speziell in Groß-Berlin.

Mit freundlichen Grüßen
___

Absender:
Der Polizeipräsident in Berlin, Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten und
Bußgeldeinziehung – Beschwerdestelle -, Bearbeiter/in: Herr Ullmann – ZSE V B
011-01941/4.343, Telefon: 030/4664-995505, Telefax: 030/4664-995297, Zimmer-Nr.:
304, Dienstgebäude: Magazinstraße 5, 10179 Berlin
Datum:
02.08.2004

Sehr geehrter Herr ***,
[…] Gerne übersende ich anliegend
einen Ausdruck des Beweisfotos, verzichte aber ausdrücklich auf
Erläuterungen
von Ihnen hinsichtlich der Rechtslage in Deutschland.
Mit freundlichen
Grüßen
Im Auftrag
Ullmann [mit Unterschrift]

Diesem Schreiben lag
das folgende Bild bei:

Am selben Tag erhielt ich einen zweiten
Brief:

Absender: Der Polizeipräsident in Berlin, Frau Hiller
(s.o.)
Datum: 02.08.2004

Bußgeldbescheid
Sehr geehrter Herr
***,
Ihnen wird vorgeworfen, am 11.06.2004, um *** Uhr in Berlin ***, als
Führer des PKW , ***, folgende Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen zu
haben:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften um 13 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h;
Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 63 km/h.
ERLÄUTERUNG:
Vorsatztat
§ 17 OWiG,§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.2
BKat
Beweismittel: Meßgerät Multanova VR 6 F, Frontfoto
Zeugen:
Böhmer PAng SOD Dir4 ZA VKD112; Heussner, LPVA Berlin III B 36

Wegen
dieser Ordnungswidrigkeit(en) wird gegen Sie eine Geldbuße festgesetzt (§ 17
OWiG) in Höhe von 40,00 EUR
Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu
tragen: Gebühr 20,00 EUR
(§§ 105,107 Abs. 1, 3 OWiG in Verbindung mit §§464
Abs. 1,465StPO)   Auslagen 4,47 EUR
Gesamtbetrag 64,47 EUR

Im
Auftrag
Hiller

Zahl der Punkte gemäß Punktesystem:
1

__

Datum: 7. August 2004

Sehr geehrte Frau Hiller!
Das
lustige Lichtbild von meinem Kraftwagen habe ich mit dem Schreiben Ihres
Hausgenossens Herrn Ullmann vom 2.08.2004 erhalten. Leider wiederholen Sie in
Ihrem Schreiben gleichen Datums Ihre Behauptung aus Ihrem Schreiben vom 16. Juli
2004, der Führer dieses Wagens habe eine „Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG“
begangen. Hiermit weise ich Ihre Schreiben als nicht relevant zurück und äußere
mich nicht weiter zur Sache, als daß ich hiermit Ihre Behauptung der
„Vorsatztat“ zurückweise.

Begründung:
1. Sie stützen Ihren
„Bußgeldbescheid“ und Ihre Zahlungsforderung auf Gesetze der Bundesrepublik
Deutschland (BRD) wie das StVG, die StVO, das OWiG den BKat und die StPO der
BRD. Diese Grundlagen sind aber sämtlichst nichtig und insbesondere für den von
Ihnen genannten „Tatort“ in Groß-Berlin ungültig, da das Grundgesetz der BRD am
17. Juli 1990 durch die Streichung des territorialen Geltungsbereiches (Art 23
GG) von den Alliierten in den 4+2Verhandlungen in Paris durch Herrn James Baker
ungültig gemacht wurde.
Damit sind alle gesetzlichen Grundlagen, auf die Sie
sich stützen, erloschen. Sie handeln aber völkerrechtswidrig auf
Gewohnheitsrecht. Dies ist Ihnen als ehemalige Körperschaft öffentlichen Rechts
grundsätzlich nicht erlaubt.
2. Durch die Auflösung von DDR und BRD (ein
rechtmäßiger Beitritt der DDR zur BRD hat niemals stattgefunden!) ist wieder der
alte verfassungsrechtliche Status des Deutschen Reichs in Kraft getreten und der
kennt kein Gesetz für Ordnungswidrigkeiten nach StVG.
3. Laut
Gerichtsverfassungsgesetz ist eine Handlung ohne rechtliche oder gesetzliche
Grundlage nichtig. Damit haben Sie grundsätzlich keine Kompetenz, Verwarnungen,
Bußgeldbescheide, Kostenbescheide o.ä. auszustellen. Ihnen fehlt dazu jegliche
rechtsstaatliche Grundlage.
4. Ich verweise zusätzlich auf §2 und §5 des in
Groß-Berlin nicht anzuwendenden OWiG.

Ich stelle fest:
Die vier
Sektoren Groß-Berlins gehörten ebensowenig die Gebiete der ehemaligen
sowjetischen Besatzungszone (heute fälschlicherweise oft als „neue Bundesländer“
bezeichnet) niemals zum Rechtsgebiet der BRD. Es gibt kein rechtsgültiges
Dokument, das von einem Vertreter Berlins unterzeichnet ist und demzufolge
Berlin Bestandteil der BRD geworden wäre.
Beweis:
Am 17.07.1990 hat der
damalige Außenminister der UdSSR, E. Schewardnadse, bekanntgegeben, daß die
„DDR“ zum 18.07.1990 aufgehört hat, zu existieren. Zum gleichen Zeitpunkt hat
der damalige Außenminister der USA, J. Baker, den Artikel 23 des Grundgesetzes
der BRD gelöscht. Beweis: Protokoll der sog. „zwei-plus-vier-Verhandlungen“ in
Paris vom 17.07.1990.
Der Artikel 23 GG definierte damals das Rechtsgebiet
der BRD. Somit erlosch de jure die BRD. Die sogenannte „Wiedervereinigung“, also
der Beitritt der „DDR“ gemäß Art. 23 GG zur BRD zum 3.10.1990 war also u. a. aus
folgenden Gründen ungültig:
A) Da die „DDR“ nicht mehr existierte, konnte sie
niemandem mehr beitreten und die Volkskammer war nicht mehr berechtigt,
irgendwelche völkerrechtlichen Handlungen vorzunehmen.
B) Da der Art. 23 GG
nicht mehr existierte, konnte weder die „DDR“ noch Berlin gemäß Art. 23 GG der
BRD beitreten.
C) Da das GG bis heute keinen Geltungsbereich mehr hat,
existiert die BRD nirgendwo. Ein Beitritt zu einem solchen Gebilde verbietet
sich von selbst.
D) Nach der rechtlichen Auflösung der „BRD“ zum 18.07.1990
war auch kein Bundestag und keine Bundesregierung mehr berechtigt,
völkerrechtliche Handlungen vorzunehmen.

Gemäß dem „Übereinkommen zur
Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990  gehört Berlin
nach wie vor nicht zum Rechtsgebiet der BRD; Berlin ist kein „Bundesland“ der
BRD.
Ich erwarte von Ihnen die sofortige Einstellung dieses Vorganges.
Um
sich selbst und auch mir weitere Schreibarbeit zu ersparen, empfehle ich Ihnen
dringend die Lektüre des unter dem Aktenzeichen 3 OWi 140 Js 6734/02 beim sog.
„Amtsgericht Kamenz“ geführten Vorganges zur „Verkehrsordnungswidrigkeit“32.3 –
RCBG02.11011.5. Außerdem verweise ich auf das Schreiben des Herrn Trautvetters
aus der sich als „Thüringer Innenministerium“ bezeichnenden Einrichtung vom
18.06.2004 an Frau Martina Pflock („Geschäftszeichen“: 34(19)) in Verbindung mit
dem Gleichheitsgrundsatz.

Hochachtungsvoll

– – – – – – – – – – – –
– – – – – – – – – – – – – – – – –

Mit Datum vom 13./15.10.2004 bekam ich
eine Einladung vom vorgeblichen „Amtsgericht“ in
Berlin-Tiergarten:

Absender: Amtsgericht Tiergarten, Kirchstr. 6, 10557
Berlin
(U-Bahn: Turmstr. oder Hansaplatz; S-Bahn: Bellevue)

Ladung zum
Termin am
Datum: 28. Oktober 2004; Uhrzeit: 12:30; Stock/Raum:
4007

Sehr geehrter Herr ***,
in der Bußgeldsache gegen ***;
Tatvorwurf: Verkehrsordnungswidrigkeit werden Sie als Betroffener zur
Hauptverhandlung geladen. Bleiben Sie in der Hauptverhandlung ohne genügende
Entschuldigung aus, obwohl Sie von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht
entbunden waren, hat das Gericht Ihren Einspruch ohne Verhandlung zur Sache
durch Urteil zu verwerfen. Zu weiteren gesetzlichen Regelungen zum Verfahren bei
An- und Abwesenheit in der Hauptverhandlung beachten Sie bitte die Anlage dieser
Ladung. Es werden die in dem Bußgeldbescheid genannten Zeugen
geladen.
Hochachtungsvoll
Auf Anordnung
[nicht lesbare Unterschrift,
kein Name angegeben]
Justizangestellte

– – – – – – – – – – – – – – – –
– – – – – – – –

Am 20.10.2004 antwortete ich wie folgt:

An Frau
Justizangestellte im Hause Kirchstr. 6, Berlin

Ihr Zeichen: (344 OWi) 115
Pls 3327/04 (1031/04), Ihr Schreiben vom 13.10.2004

Sehr geehrte Frau
Justizangestellte!

Zunächst möchte ich Sie hiermit um Nachsicht dafür
bitten, daß ich Sie nicht mit Ihrem richtigen Namen anschreiben kann. Dieser war
mir aus Ihrem o. g. Schreiben leider nicht ersichtlich. Es ist aber immerhin
löblich, daß Sie Ihr Schreiben entgegen der weit verbreiteten BRD-Unsitte
persönlich unterschrieben haben und damit persönlich die volle Verantwortung für
den Inhalt dieses Schreibens übernehmen.
Ihr unter der Überschrift
„Amtsgericht Tiergarten“ verfaßtes Schreiben läßt darauf schließen, daß Sie sich
als Bedienstete der erloschenen Bundesrepublik Deutschland (BRD) bzw. des
nichtexistenten „Bundeslandes Berlin“ ansehen und Ihre Tätigkeit auf die
ungültigen Gesetze der genannten Gebilde stützen. Sollte ich mich in dieser
Annahme irren, bitte ich um Entschuldigung; andernfalls sind Sie meines
Erachtens nicht legitimiert, außerhalb der BRD als Justizangestellte o. ä.
aufzutreten bzw. irgendwelche Ladungen zu versenden. Ich interpretiere Ihre
„Ladung“ daher lediglich als Einladung, die ich nicht annehmen muß.
Begründung:

1. Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist das
Rechtsgebiet der BRD auf den territorialen Geltungsbereich des Grundgesetzes für
die BRD (GG) beschränkt. Dieser wurde bis 1990 im Art. 23 GG definiert. Mit
Löschung des Art. 23 GG zum 18.7.1990 verlor die BRD ihr Territorium und ist
somit de jure erloschen. Die vier Sektoren Groß-Berlins (Preußische Provinz und
Stadtgemeinde Berlin) gehörten ebensowenig wie die Gebiete der ehemaligen
sowjetischen Besatzungszone (heute fälschlicherweise oft als „neue Bundesländer“
bezeichnet) niemals zum Rechtsgebiet der BRD.
Beweis:
Am 17.07.1990 hat
der damalige Außenminister der UdSSR, E. Schewardnadse, bekanntgegeben, daß die
„DDR“ zum 18.07.1990 aufgehört hat, zu existieren. Zum gleichen Zeitpunkt hat
der damalige Außenminister der USA, J. Baker, den Artikel 23 des Grundgesetzes
für die BRD gelöscht. Beweis: Protokoll der sog. „zwei-plus-vier-Verhandlungen“
in Paris vom 17.07.1990.
Die sogenannte „Wiedervereinigung“, also der
Beitritt der „DDR“ und Berlins gemäß Art. 23 GG zur BRD zum 3.10.1990 war also
u. a. aus folgenden Gründen ungültig und hat niemals rechtmäßig
stattgefunden:
A) Da die „DDR“ nicht mehr existierte, konnte sie niemandem
mehr beitreten und die Volkskammer war nicht mehr berechtigt, irgendwelche
völkerrechtlichen Handlungen vorzunehmen.
B) Da der Art. 23 GG nicht mehr
existierte, konnte weder die „DDR“ noch Berlin gemäß Art. 23 GG der BRD
beitreten.
C) Da das GG bis heute keinen Geltungsbereich mehr hat, existiert
die BRD nirgendwo. Ein Beitritt zu einem solchen Gebilde verbietet sich von
selbst.
D) Nach der rechtlichen Auflösung der „BRD“ zum 18.07.1990 war auch
kein Bundestag und keine Bundesregierung mehr berechtigt, völkerrechtliche
Handlungen vorzunehmen.
E) Da kein Vertreter Berlins den sog.
„Einigungsvertrag“ unterschrieben hat, kann Berlin gar nicht der BRD beigetreten
sein.
F) Gemäß dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf
Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. II 1990 1274 ff.) Artikel 2 und 4, dem BK/L
(67)10, dem VOBl. brit. Zone Nr. 50 vom 7.September 1949, dem BK/O (50) 75 und
dem „Viermächte-Abkommen über Berlin“ vom 3. September 1971 war Berlin niemals
Bestandteil der BRD oder der DDR.
G) Ein rechtswirksamer Beitritt von
„Ländern der DDR“ zur BRD hat rechtlich ebensowenig stattgefunden wie das „Land
Berlin“, welches zum in Rede stehenden Zeitpunkt (3.10.1990) weder ein Land der
BRD war noch zur DDR gehörte, den Bestimmungen des „Einigungsvertrages“
unterfallen sein kann.

2. Soweit Sie Ihre vermeintliche Behauptung, als
„Justizangestellte“ o. ä. legitimiert zu sein und verbindliche „Ladungen“
versenden zu dürfen, auf „Landesgesetze“ stützen, gilt zusätzlich
folgendes:
Ich stelle fest, daß Berlin gemäß dem Übereinkommen zur Regelung
bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin (BGBl. 1990 II, Seite 1274ff) kein
Bundesland der Bundesrepublik Deutschland jemals war oder derzeit ist.
Das
Landesrecht der Bundesländer stützte sich bis 1990 auf das Grundgesetz der BRD.
Gesetze von Bundesländern der BRD können also nur innerhalb des territorialen
Geltungsbereiches des GG der BRD Gültigkeit haben. Eine Existenz eines
Bundeslandes der BRD außerhalb der BRD ist nicht möglich. Bis zum 18.6.1990
definierte der Art. 23 GG den territorialen Geltungsbereich des GG der BRD. Ein
„Bundesland Brandenburg“ gehörte niemals zur BRD, somit stehen jegliche
„Landesgesetze“ nicht unter der Legitimation des GG der BRD, sind also
ungültig.
Die Zerstückelung des Freistaates Preußen (zu dessen Provinzen auch
Berlin gehört) war und ist völkerrechtswidrig. Da alle beteiligten Staaten (USA,
UdSSR, UK, Frankreich, Polen und das Deutsche Reich) sowie die
Verwaltungseinheiten „BRD“ und „DDR“ sich dem internationalen Recht verpflichtet
haben (insbesondere der Haager Landkriegsordnung), steht das internationale
Recht über den Staats- bzw. Landesgesetzen. Schon deshalb wäre die Gründung
eines „Bundeslandes Berlin“ auf einem Teilgebiet Preußens ungültig.
Würde man
all diese Tatsachen ignorieren, könnte man rein hypothetisch annehmen, das sog.
„Bundesland Berlin“ sei ein Teil der BRD. Da die gesetzgebende Kompetenz über
das Landesrecht im Bundesrecht liegt und dieses daher auf einer höheren
Rechtsstufe steht als das Landesrecht, ist eine Existenz von Landesrecht eines
„Bundeslandes“ ohne Geltung des Bundesrechts für das Bundesgebiet nicht möglich.
Die Länderverfassungen der „Bundesländer“ gelten nur innerhalb des
Geltungsbereiches von Bundesrecht, also innerhalb des territorialen
Geltungsbereiches des Grundgesetzes (Beweis: „Verfassung“ des „Landes Berlin“,
Artikel 1, Absatz 2 und 3). Es können also nur dort Bundesländer bestehen, wo
solche durch den Geltungsbereich des Grundgesetzes definiert werden. Dies ist
für das angebliche „Bundesland Berlin“ (wie zuvor bewiesen) nicht der Fall,
daher ist ein solches de jure nicht existent.
Da das „Bundesland Berlin“
niemals rechtmäßig gegründet wurde, keine Rechtsgrundlage besitzt und de jure
nicht existiert, sind auch dessen „Landesgesetze“ ungültig.

Ich stelle
fest, daß Sie meines Erachtens keine rechtmäßig legitimierte Mitarbeiterin
irgendeines staats- oder landesähnlichen Gebildes oder einer bestehenden
Verwaltungseinheit sind. Das gleiche dürfte für Personen gelten, die sich bei
der von Ihnen geplanten Veranstaltung als „Richter“, „Staatsanwälte“,
„Polizisten“ oder ähnliches ausgeben dürften. Ihnen und Ihren Mitstreitern
empfehle ich die Lektüre des beigefügten Merkblattes.

Gemäß §2 und §5
OWiG (seit  Juli 1990 ungültige Gesetze der erloschenen BRD) sind Ereignisse,
die nach BRD-Recht Ordnungswidrigkeiten sein könnten, die jedoch außerhalb der
BRD stattgefunden haben, nicht als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Der von Frau
Hiller genannte „Tatort“ befindet sich nicht in der BRD.

Obwohl Sie mir
Ihre Einladung sehr kurzfristig sendeten, wäre ich unter Umständen trotzdem
bereit, Sie zu besuchen. Sollten Sie Ihre geplante Veranstaltung entgegen meiner
Ausführung weiterhin als „Hauptverhandlung“ ansehen, so fordere ich gemäß Art. 6
der europäischen Menschenrechtserklärung umgehende Akteneinsicht. Sollten Sie
mir diese Unterlagen nicht kurzfristig zur Verfügung stellen können, beantrage
ich hiermit die Verschiebung Ihrer Veranstaltung. Unabhängig davon fordere ich
weiterhin die Einstellung dieses Vorganges, da er offenbar ohne jede gültige
Rechtsgrundlage durchgeführt werden soll.

Ich beantrage hiermit die
Vorlage des Protokolls der sog. „zwei-plus-vier-Verhandlungen“ in Paris vom
17.07.1990 als Beweismittel.

Außerdem empfehle ich Ihnen, alle Ihre
Mitstreiter über die geltende Rechtslage zu informieren, damit diese die Bürger
des Deutschen Reiches zukünftig in Ruhe lassen.

Dieses Schreiben ist
ebenso wie mein Schreiben vom 7. August 2004 teil meiner Aussage. Zusätzlich
werde ich beide Schreiben auf Ihrer Veranstaltung
vorlesen.

Hochachtungsvoll
Anlage: Merkblatt
– – – – – – – – – – –
– – – – – – – – –

Am 23.10.2004 ergänzte ich voriges Schreiben noch wie
folgt:

An Frau Justizangestellte im Hause Kirchstr. 6, Berlin

Ihr
Zeichen: (344 OWi) 115 Pls 3327/04 (1031/04), Ihr Schreiben vom
13.10.2004

Sehr geehrte Frau Justizangestellte!

Dieses Schreiben
sende ich Ihnen aufgrund der hohen Dringlichkeit vorab per Fernkopie. Aufgrund
meiner Erfahrungen mit verschiedenen Vertretern der de jure erloschenen, jedoch
ohne Rechtsgrundlage weiterbetriebenen Verwaltungseinheit „Bundesrepublik
Deutschland“ (einschließlich ihrer Unterorganisationen) sende ich Ihnen sowohl
dieses Schreiben als auch mein Schreiben vom 20. Oktober (welches ich Ihnen
ebenfalls bereits per Fernkopie sendete) zusätzlich per Einschreiben mit
Rückschein. Sie werden also nicht behaupten können, meine Schreiben nicht
erhalten zu haben und wären gut beraten, bereits diese Fernkopie
ernstzunehmen.

Ihr Schreiben vom 13.10.2004 (welches Sie als „Ladung“ zu
einer „Hauptverhandlung“ bezeichneten) habe ich am 19.10.04 erhalten. Beweis:
Vermerk auf dem Briefumschlag mit Unterschrift der Zustellerin. Sie laden mich
in diesem Schreiben zu einem Termin am 28.10.04 ein; dieser ist also neun
Kalendertage nach Zustellung geplant.

Wie ich Ihnen bereits in meinem
Schreiben vom 20.10.04 dargelegt habe, handeln Sie als Privatperson und sind
nicht berechtigt, mich rechtskräftig zu einer „Hauptverhandlung“ zu laden. Aus
meinem genannten Schreiben ergibt sich auch, daß Personen, die bei der geplanten
Veranstaltung vermutlich als „Richter“, Staatsanwälte“, „Polizisten“ oder
ähnliches auftreten werden, lediglich Privatpersonen sind, nicht jedoch
rechtsgültig legitimierte Amtsträger. Dies wäre insbesondere dann zutreffend,
wenn diese Personen auf die de jure erloschene „Bundesrepublik Deutschland“ oder
auf das nicht existente „(Bundes-)Land Berlin“ vereidigt worden sein
sollten.

Sollten Sie dennoch darauf bestehen, diese unrechtmäßige
Veranstaltung durchzuführen, so würde dies gegen die Europäische Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950, geändert
durch Protokoll Nr. 11 vom 11.5.1994, verstoßen. Dieser Verstoß wäre dann
besonders schwerwiegend, wenn Sie an dem geplanten Termin festhalten.

Aus
dem bisherigen Verlauf des Vorganges schließe ich, daß Sie in diesem Falle
vorhaben, nach den ungültigen Gesetzen der erloschenen BRD vorzugehen. In diesem
Falle müßten Sie auch den Art. 25 GG als verbindlich ansehen, dem zufolge wäre
auch das internationale Recht für Sie verbindlich. Ich darf in diesem
Zusammenhang auch auf folgenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes
hinweisen (vgl. BverfGE 23, 309(363)): „Artikel 25 GG bewirkt, daß die
allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar,
Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht
vorgehen.“ In einem weiteren Bundesverfassungsgerichtsbeschluß (vgl. BVerfGE 23,
288(316)) heißt es ferner: „Der Sinn der unmittelbaren Geltung der allgemeinen
Regeln des Völkerrechts liegt darin, kollidierendes innerstaatliches Recht zu
verdrängen oder seine völkerrechtskonforme Anwendung zu bewirken“. Für die
„Bundesrepublik Deutschland“ ist die Europäische Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. 1952
Teil II S. 685) gültig geworden; die Konvention ist am 3. 9. 1953 für die
„Bundesrepublik Deutschland“ in Kraft getreten. Das Protokoll Nr. 11 vom
11.5.1994, welches den Abschnitt 2 der Konvention änderte, ist für die
Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 24.7.1995 (BGBl. 1995 Teil II, S.
578) in Kraft getreten.

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
(1)
Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und
innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen
und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn
erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. […]
(2) Bis zum
gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
(3) Jeder Angeklagte hat
mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden
Rechte:
a) unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache in allen
Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in
Kenntnis gesetzt zu werden;
b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur
Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen; [Anmerkung: dies beinhaltet das
Recht auf rechtzeitige Akteneinsicht, auch ohne „Rechtsanwalt“]
e) sich
selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu
erhalten [Anmerkung: dies muß kein „Rechtsanwalt“ nach BRD-Recht sein!] und,
falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt,
unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im
Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) […]
e) […]
Artikel
7 – Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem
oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe
als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe
verhängt werden.
(2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder
Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung
oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach
den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen
strafbar war.

Nach Art. 6, Absatz 1 scheidet die Einrichtung „Amtsgericht
Tiergarten“ zur Durchführung der von Ihnen geplanten Veranstaltung aus. Ich
fordere Sie daher nochmals auf, diesen Vorgang einzustellen.
Nach Art. 6,
Absatz 3 a) und b) verlange ich hiermit sofortige Akteneinsicht. Sollten Sie die
geplante Veranstaltung nicht komplett absagen, so wäre diese zumindest so zu
verschieben, daß ich nach Erhalt der Akteneinsicht ausreichend Zeit erhalte,
mich vorzubereiten. Sollten Sie mir die Akteneinsicht gänzlich verweigern, so
wäre dies ein weiterer Punkt, gemäß dessen Ihre geplante Veranstaltung illegal
wäre.
Sollten Sie nun oder zukünftig behaupten, ich hätte ja schon bei Erhalt
eines der Schreiben von Frau Hiller oder von Herrn Ullmann aus dem Hause
Magazinstraße 5 in Berlin Akteneinsicht beantragen können, so weise ich diese
Behauptung schon jetzt vorsorglich zurück. Ich konnte durchaus davon ausgehen,
daß diese Damen und Herren den Inhalt meiner Antwortschreiben verstehen würden
und Ihre Aktivitäten in dieser Angelegenheit einstellen würden. Ich mußte nicht
davon ausgehen, eine Einladung von einer nicht legitimierten Einrichtung zu
einer „Hauptverhandlung“ in dieser Angelegenheit zu erhalten. Außerdem dürfte
die Aktensammlung in dieser Angelegenheit durch Ihre Aktivitäten ergänzt worden
sein, somit wären die Dokumente damals noch unvollständig
gewesen.

Sollten Sie Ihre „Ladung“ nicht zurückziehen, so müßte ich einen
Tag Urlaub nehmen. Dafür werde ich von Ihnen persönlich Schadensersatz fordern,
da Sie mit Ihrer Unterschrift die persönliche Verantwortung für den Inhalt Ihres
Schreibens übernommen haben. Dies entnehmen Sie bitte auch dem Merkblatt, das
ich Ihnen bereits gesendet habe und den darin angegebenen Quellen. Ich behalte
mir ausdrücklich vor, Schadensersatzforderungen in dieser Angelegenheit auch zu
einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen, wenn mir dieses günstiger erscheint.
Selbstverständlich kann jetzt oder später geprüft werden, ob Sie oder andere
Personen aus Ihrem Kreise sich durch Vergehen gegen das geltende Recht schuldig
gemacht haben bzw. sich zukünftig schuldig machen.

Abschließend darf ich
Sie noch davon in Kenntnis setzen, daß mir der Vorgang mit dem
„Geschäftszeichen“ 308 OWi 2735/02 aus Ihrem Hause vollständig vorliegt. Mit
„Beschluß“ vom 4. Februar 2003 („Geschäftszeichen“ 307 OWi 22/03) wurde das
„Verfahren“ eingestellt. Sollte die geplante Veranstaltung durchgeführt werden
und dabei eine „Verurteilung“ ausgesprochen werden, kündige ich schon jetzt an,
dagegen Rechtsbeschwerde einzulegen.

In Anbetracht der knappen Zeit
könnten Sie mir eine eventuelle Aufhebung oder Verschiebung Ihrer geplanten
Veranstaltung auch vorab per Fernkopie, nicht jedoch fernmündlich, mitteilen.
Eine Zusendung des Original-Schriftstückes wäre aber in jedem Falle
erforderlich. […] Ich gehe nicht davon aus, daß Sie versuchen werden, mich
fernmündlich zu kontaktieren; in diesem Falle würde ich das Gespräch sofort
abbrechen.

Hochachtungsvoll

– – – – – – – – – – – – – – – – – – –

Einen Tag vor der Veranstaltung erhielt ich einen Brief mit folgendem
Inhalt:

[…] in der Bußgeldsache […] können Sie die Akte auf der
Geschäftsstelle, Zimmer 5022, einsehen.

Mit freundlichen
Grüßen
Krabbel [ohne Unterschrift] Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
[unleserlicher Kringel] Justizangestellte.

– – – – – – – – – – – – – –

Kurz vor der „Gerichtsverhandlung“ konnte ich tatsächlich meine
„Gerichtsakte“ einsehen. Über die Veranstaltung habe ich an anderer Stelle
bereits kurz berichtet, sie endete damit, daß ich „verurteilt“ wurde. Natürlich
legte ich Rechtsmittel ein, das gehört jetzt aber nicht zu dem Thema „Löschung
von Flensburg-Punkten“.
Mit Schreiben vom 26./30.11.04 erhielt ich folgendes
„Urteil“:

Rechtskräftig seit dem 03.11.2004  Berlin, den 26.11.2004
Gödel Justizsekretärin

Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des
Volkes

Geschäftsnummer (344 OWi) 115 PLs 3327/04
(1031/04)

Bußgeldsache gegen *** wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Amtsgericht Tiergarten hat in der Sitzung
vom 28. Oktober 2004, an der teilgenommen
haben:
Richterin am Amtsgericht
Krabbel als Richterin beim Amtsgericht,
Oberamtsanwalt Schomburg als Beamter
der Staatsanwaltschaft,
Justizsekretärin Gödel als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen einer
vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3
StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 40,00 – vierzig – EURO
verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine
notwendigen Auslagen.

Gründe:
Der zurzeit der Hauptverhandlung ***
Jahre alte Betroffene ist von Beruf ***. Weitere Bußgetdverfahren gegen ihn sind
nicht bekannt.
Am 11.06.2004 gegen 17.09 Uhr befuhr der Betroffene mit dem
Pkw *** in Berlin den Lichtenrader Damm, auf dem, da innerorts, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, mit mindestens 63 km/h. Dem Betroffenen
war auch bewusst, dass er hier die Geschwindigkeit überschreitet.
Der
Betroffene hat sich zum Tatvorwurf in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Er
ist der
Ansicht, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht. Ebenso seien
die Gesetze der Bundesrepublik Deutschtand nichtig und könnten keine Wirkung
entfalten.
Der Betroffene ist auf Grund der in der Hauptverhandlung in
Augenschein genommenen Radarfotos eindeutig als Fahrer des Fahrzeugs *** zur
Tatzeit zu identifizieren. Der Polizeiangestellte Böhmer, der die Messung
vorgenommen hat, gab in der Hauptverhandlung an, die Radarmessung ordnungsgemäß
durchgeführt zu haben. Er habe außerdem die Zulassung und die Eichung des
Gerätes vor Messbeginn überprüft. Das Gerät habe eine Geschwindigkeit von 66
km/h angezeigt, wovon die übliche Toleranz von 3 km/h abgezogen wurde.
Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bzw. an der ordnungsgemäßen
Messung zu zweifeln, ergaben sich in der Hauptverhandlung nicht.
Der
Betroffene hat sich durch sein Verhalten einer Geschwindigkeitsüberschreitung
gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG schuldig gemacht, diese
Ordnungswidrigkeit hat der Betroffene vorsätzlich begangen, was sich aus dem
Umstand ergibt, dass der Betroffene auf dem Radarfoto den rechten ausgestreckten
Mittelfinger Richtung Kamera zeigt. Daher ist klar, dass der Betroffene die
Messung bemerkte und mit überhöhter Geschwindigkeit weiterfuhr. Die Ansicht des
Betroffenen, die Gesetze der Bundesrepublik seien nichtig und das Gericht sei
unzuständig, über ihn zu entscheiden, ist derartig absurd, dass sie keiner
weiteren Diskussion bedarf.
Bei der Frage, wie die Verkehrsordnungswidrigkeit
zu ahnden ist, hat sich das Gericht am bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog
orientiert, der für eine derartige Verfehlung eine Geldbuße von 25.00 [Euro]
vorsieht. Da der Betroffene die Tat hier offensichtlich vorsätzlich.

[Es fehlte jegliche Unterschrift!]

– – – – – – – – – –
– – – – – – – – – – – – – – –

Am 10.12.2004 schrieb ich
folgendes:

Ihr Zeichen: (344 OWi) 115 Pls 3327/04 (1031/04)

zu
Protokoll der Rechtsantragstelle des „Amtsgericht Tiergarten“ in
Berlin

Sehr geehrte Frau Krabbel, sehr geehrte Damen und Herren der
Rechtsantragstelle!

Ihr unter der Überschrift „Amtsgericht Tiergarten, Im
Namen des Volkes“ verfaßtes Schreiben vom 26.11.2004 habe ich erhalten, jedoch
stelle ich fest, daß dieses Schriftstück nicht unterschrieben wurde und schon
deshalb ungültig ist. Gemäß § 317 Zivilprozeßordnung (ZPO) dürfen von einem
Urteil oder Beschluß erst dann Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften
gefertigt werden, wenn dieses im Original unterzeichnet wurde. Ich fordere Sie
hiermit auf, mir dieses Schreiben mit Ihrer persönlichen Unterschrift
zuzusenden.

Am 31. Oktober 2004stellte ich fristgemäß Antrag auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde. Gleichzeitig legte ich das Rechtsmittel
„sofortige Rechtsbeschwerde“ gegen das „Urteil“ des „Amtsgerichts Tiergarten“
vom 28. Oktober 2004 zum Aktenzeichen (344 OWi) 115 Pls 3327/04 (1031/04) ein.
Als Beweis füge ich den unterschriebenen Rückschein bei.

Ich möchte Sie
hiermit nochmals bitten, mir den ordnungsgemäßen Erhalt dieser Rechtsbeschwerde
schriftlich zu bestätigen.

Nachdem mir nun das ungültige „Urteil“ samt
Begründung vorliegt, führe ich hiermit meine Rechtsbeschwerde weiter. Es wird
beantragt, diese Ergänzungen zur bereits vorliegenden Akte hinzuzufügen und
insofern den durch das Gericht bemühten Feststellungsantrag um die folgenden
Punkte zu erweitern.

1. Das „Urteil“ in dieser Sache vom 28.10.2004
(angeblich „rechtskräftig“ seit dem 3.11.2004) ist ungültig, da es entgegen dem
§ 317 Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht unterschrieben wurde.

2. Besagtes
„Urteil“ ist nicht rechtskräftig geworden, da nachweisbar sofortige
Rechtsbeschwerde eingelegt wurde. Diese fand offenbar keine Beachtung.

3.
Meine ausführliche Beweisführung fand nicht die erforderliche Berücksichtigung.
Sie wird in Ihrer Begründung lediglich mit drei kurzen Sätzen abgehandelt, die
alle auf der Seite 2 Ihres Schreibens unter der Überschrift „Gründe“ zu finden
sind:
a) Absatz 3, Sätze 2 und 3: „Er ist der Ansicht, die Bundesrepublik
Deutschland existiere nicht. Ebenso
seien die Gesetze der Bundesrepublik
Deutschland nichtig und könnten keine Wirkung entfalten.“
b) Absatz 5, Satz
3: „Die Ansicht des Betroffenen, die Gesetze der Bundesrepublik seien nichtig
und
das Gericht sei unzuständig, über ihn zu entscheiden, ist derartig
absurd, daß sie keiner weiteren
Diskussion bedarf.“

4. Diese
angebliche „Wiedergabe“ (siehe Punkt 3) meiner Argumentation kann nicht mehr als
angemessene Kürzung bezeichnet werden. Es handelt sich vielmehr um eine
Sinnentstellung und um Unterschlagung des eigentlichen Kerns! Vergleichen Sie
dazu bitte meine Schreiben vom 7.08.2004, vom 20.10.2004 und vom 23.10.2004, die
ich ausdrücklich als Bestandteil meiner Aussage benannt habe. Es ging dabei
nicht nur um die Existenz der BRD sondern vor allem um die Frage, ob die von
Ihnen genannten „Gesetze“ für den „Tatort“ zur „Tatzeit“ überhaupt anzuwenden
sind! Sollten Sie sich schon einmal mit Jura beschäftigt haben, so sollten Sie
wissen, daß diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sein müssen und daß die
Anklage den Nachweis dafür zu erbringen hat!

5. Bei den von mir
ausführlich dargelegten Fakten handelt es sich nicht um eine „Ansicht“, die
einer „Diskussion bedarf“. Vielmehr haben Sie diese Fakten entweder zu
akzeptieren und dann auch die Konsequenzen daraus zu ziehen, oder Sie müssen
diese Fakten widerlegen, eine Gegendarstellung bringen und diese auch beweisen.
Sie haben weder Ihre Legitimation noch die Gültigkeit Bundesdeutscher Gesetze im
Jahre 2004 in Berlin bewiesen.

Hochachtungsvoll

– – – – – – – – –
– – – – – – – – – – – –

Mit Datum vom 8.12.2004 erhielt ich von der
vorgeblichen „Staatsanwaltschaft“ eine Rechnung über 88,47 Euros. Natürlich
wurde auch diese von niemandem unterschrieben. Ich antwortete darauf am 10.12.04
wie folgt:

An Frau Szczepaniak, im Hause Alt-Moabit 100, Berlin

Betreff: Ihr Schreiben vom 8. Dezember 2004, Ihr Zeichen H15/115 PLs
3327/04 VRs

Sehr geehrte Frau Szczepaniak!

Hiermit weise ich Ihr
Schreiben und Ihre Forderung nach Bezahlung von 88,47 Fremdwährungseinheiten
(„Euro“) als unrechtmäßig und nichtig zurück. Es ist mir äußerst unverständlich,
daß Sie ein derartiges Schreiben an mich richten, da es in dieser Angelegenheit
kein rechtskräftiges Urteil gibt. Bei dem Schreiben der Frau Krabbel vom
26.11.2004 handelt es sich aus mehreren Gründen nicht um ein rechtskräftiges
Urteil. Beispielsweise wurde das angebliche „Urteil“ nicht unterschrieben. Gemäß
§ 317 Zivilprozeßordnung (ZPO) dürfen von einem Urteil oder Beschluß jedoch erst
dann Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften gefertigt werden, wenn dieses im
Original unterzeichnet wurde. Außerdem habe ich ordnungs- und fristgemäß das
Rechtsmittel „sofortige Rechtsbeschwerde“ eingelegt, das bei Ihren Mitstreitern
am 31.10.04 per Fernkopie und nachweisbar am 2.11.04 per Einschreiben mit
Rückschein eingegangen ist. Weitere Gründe für die Unrechtmäßigkeit des
angeblichen „Urteils“ entnehmen Sie bitte meinem heutigen Schreiben an Frau
Krabbel und an Ihre Rechtsantragstelle –dieses Schreiben habe ich auch Ihnen per
Fernkopie gesendet- und auch meinen Schreiben vom 7.08.2004, vom 20.10.2004, vom
23.10.2004 und vom 31.10.2004. Diese Schriftstücke liegen Ihren Mitstreitern
vor, sollten Sie Ablichtungen benötigen, lassen Sie es mich bitte
wissen.

Weitere Gründe für die Zurückweisung Ihres Schreibens vom 8.
Dezember 2004:

1. Da es kein rechtskräftiges Urteil gibt, ist das
Verfahren nicht abgeschlossen. Zumindest solange dieses Verfahren noch nicht
abgeschlossen ist, werde ich Ihre unrechtmäßigen Zahlungsforderungen nicht
erfüllen. Im Hinblick auf das schwebende Verfahren vor der sich als „Amtsgericht
Tiergarten“ bezeichnenden Einrichtung verweise ich hiermit auf das
Vorbehaltsrecht nach dem BGB.

2. In meinen oben genannten Schreiben habe
ich nicht nur ausführlich bewiesen, daß die vorgeblichen „Gesetzesgrundlagen“
für Ihre Zahlungsforderungen illegal sind, sondern auch, daß die sich als
„Amtsgericht Tiergarten“ bezeichnende Einrichtung juristisch keine
Existenzberechtigung hat und daß sie keine Zahlungsforderungen stellen darf.
Entsprechend gilt dies auch für die angebliche „Staatsanwaltschaft Berlin“ für
die Sie vorgeben tätig zu sein, somit ist selbstverständlich auch Ihre
Zahlungsforderung ungültig.

3. In meinen bereits genannten Schriftstücken
erkläre und beweise ich, daß die von Frau Krabbel genannten Gesetze der BRD und
des nicht existenten „Bundeslandes Berlin“ nichtig und für den „Tatort“ und für
meine Person nicht anzuwenden sind. Dies trifft selbstverständlich auch auf das
von Ihnen angeführte „GKG“ zu.

4. Jede „Zwangsvollstreckung“, die sich
auf ein nicht existentes Gesetz beruft, wäre illegal und völkerrechtswidrig,
insbesondere dann, wenn sie nicht unterschrieben ist.

5. Wie Sie bitte
beigefügtem Merkblatt entnehmen, ist Ihr Schreiben schon deshalb ungültig, weil
es nicht unterschrieben wurde. Ich fordere Sie hiermit auf, mir Ihr Schreiben
vom 8.12.2004 erneut zuzusenden, diesmal jedoch mit Ihrer Unterschrift. Solange
Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde ich nichts
bezahlen.

Sollten Sie die angesprochene „Zwangsvollstreckung“ gegen mich
einleiten, so behalte ich mir die Einleitung entsprechender Schritte gegen Sie
persönlich (denn Sie handeln ohne gültige Legitimation als Privatperson)
ausdrücklich vor. Einer Fortführung unserer Meinungsverschiedenheiten bis vor
den Europäischen Gerichtshof sehe ich mit Gelassenheit
entgegen.

Hochachtungsvoll

– – – – – – – – – – – – – – – – – – – –
– – – – – – –

Mit Datum vom 17./21.12.2004 erhielt ich dann das selbe
Urteil wie zuvor noch einmal, diesmal jedoch mit Kringel und Stempel:

[Anmerkung: die „Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“ hieß
Gödel. Ob das ihr Kringel ist?]

– – – – – – – – – – – – – – – – –

Am 26.12.2004 antwortete ich wie folgt:

Ihr Zeichen: (344 OWi)
115 Pls 3327/04 (1031/04)

zu Protokoll der Rechtsantragstelle des
„Amtsgericht Tiergarten“ in Berlin
Zweitschrift zur Information an Frau Szczepaniak und an Frau Banisch (Königs Wusterhausen)

Sehr geehrte Frau
Justizangestellte in Berlin, sehr geehrte Damen und Herren der
Rechtsantragstelle!

Ihr Schreiben vom 17.12.2004 (gefertigt am 21.12.04)
habe ich erhalten. Sie sendeten mir damit eine weitere Ausfertigung des
Schriftstückes, daß unter der Überschrift „Amtsgericht Tiergarten, Im Namen des
Volkes“ verfaßt wurde und sich auf eine Sitzung am 28.10.04 bezieht.
Nachdem
die Ausfertigung, die Sie mir mit Datum vom 26.11.04 (gefertigt am 30.11.04)
gesendet hatten, gar keine Unterschrift trug, trägt die mir nun zugesandte
Ausfertigung eine nicht lesbare Unterschrift, die mit einem Stempel
„Ausgefertigt Justizangestellte“ versehen ist.
Sehr geehrte anonyme Frau
Justizangestellte, Sie haben mit Ihrer Unterschrift die persönliche
Verantwortung für den Inhalt des unterzeichneten Schriftstückes übernommen.
Jedoch ist Ihr Name entgegen der Vorschriften nicht erkennbar. Damit ist das
vorgebliche „Urteil“ weiterhin nicht rechtskräftig. Ich bestehe darauf, daß eine
namentlich erkennbare Person das vorgebliche „Urteil“ unter Angabe ihrer
Funktion (falls diese vorgibt, in der Eigenschaft eines Amtsträgers tätig zu
sein) eigenhändig unterschreibt. Dies ist unbedingt erforderlich, damit ich
gegen eventuelle Vergehen auf dem Rechtswege vorgehen kann.

Da die
Veranstaltung am 28.10.2004 in illegaler Weise in Anlehnung an die ungültigen
Gesetze der erloschenen Bundesrepublik Deutschland (zu der Berlin nicht gehört!)
durchgeführt wurde, erlaube ich mir, hier einige ehemalige Gesetze der
erloschenen BRD zu zitieren:

ZPO § 315 Unterschrift der Richter
„(1)
Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so
wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil
vermerkt.“

Ich stelle fest, daß keine der mir vorliegenden Ausfertigungen
des besagten Schriftstückes von der vorgeblichen „Richterin“ Frau Krabbel
eigenhändig unterzeichnet ist. Somit ist das Urteil weiterhin nicht
rechtskräftig. Es wäre interessant zu erfahren, ob Frau Krabbel überhaupt
irgendeine Ausfertigung ihres eigenen „Urteils“ selbst unterschrieben hat.
Sollte das illegal weiterbetriebene System namens BRD einmal zusammenbrechen
(beispielsweise aufgrund dessen Überschuldung oder auf Anordnung der
Siegermächte oder aufgrund eines internationalen Gerichtsbeschlusses) so könnte
diese Frage von besonderer Bedeutung sein. Allen anderen Personen empfehle ich,
sich gut zu überlegen, ob sie die Verantwortung für das „Urteil“ von Frau
Krabbel übernehmen wollen.

ZPO § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung

„2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen
von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. […]

(3) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu
versehen.“

Ich stelle fest, daß Ihre Vorgehensweise nachweislich nicht im
Einklang mit diesen ehemaligen Gesetzen steht. Ich verlange Auskunft darüber,
warum Sie mich anhand von BRD-Gesetzen für einen Hergang verurteilen, der in
Berlin (also außerhalb der BRD) stattgefunden hat, sich gleichzeitig aber selbst
nicht an die ehemaligen Gesetze der erloschenen BRD halten.

Ich fordere
Sie hiermit nochmals auf, mir den ordnungsgemäßen Erhalt meiner Rechtsbeschwerde
vom 31.10.2004 sowie meiner Erweiterung vom 10.12.2004 und meines Schreibens an
Frau Szczepaniak vom 10.12.04 schriftlich zu bestätigen. Die Einwände, die ich
in diesen Schreiben vorgebracht habe, bleiben vollumfänglich bestehen. Dies
betrifft auch die unrechtmäßige Zahlungsforderung (ohne
Unterschrift).

Hochachtungsvoll

– – – – – – – – – – – – – – – – –
– –

Als ich in anderer Angelegenheit Akteneinsicht erhielt, bekam ich
Kenntnis von meinem Punktestand in Flensburg. Drei ältere Punkte wären kurz nach
dem „Urteil“ von Frau Krabbel gelöscht worden, wenn eben dieses „Urteil“ nicht
verfaßt worden wäre:

Dazu kam dann noch der Punkt aus Berlin:

am 16. Feb. 2005 schrieb ich an nach
Flensburg:

Betreff: Ihr Schreiben vom 10.01.2005 an das „Amtsgericht“
in Zossen
Ihr Zeichen: 231-400/45-048.713

Sehr geehrte Frau
***,

in der Anlage Ihres o. g. Schreibens mit der lfd. Nr. 0022230
Berichten Sie von der Eintragung eines Punktes unter Verweis auf eine
Entscheidung vom 28.10.2004 des AG Tiergarten.

Ich fordere Sie auf, diese
Eintragung rückgängig zu machen. Die drei Punkte vom 19.11.02 sind aufgrund des
Tilgungsdatums vom 19.11.2004 ebenfalls zu löschen.

Begründung:
Das
Urteil des von Ihnen genannten „AG Tiergarten“ ist nicht wie angegeben am
3.11.2004 sondern überhaupt nicht rechtskräftig geworden, da es nicht
vorschriftsmäßig vom Richter unterschrieben wurde.

Beweis:
Mir liegen
zwei Ausfertigungen des angeblichen Urteils vor, die ich Ihnen bei Interesse
gerne zukommen lassen kann:
1. Die erste Ausfertigung wurde gar nicht
unterschrieben. Dies stellt eindeutig einen Verstoß gegen ZPO § 317
(Urteilszustellung und -ausfertigung) dar:
„2) Solange das Urteil nicht
verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge
und Abschriften nicht erteilt werden. […]
(3) Die Ausfertigung und Auszüge
der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben
und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.“
2. Die zweite Ausfertigung wurde von
einer (mir namentlich nicht bekannten) Justizangestellten unterschrieben. Dies
stellt eindeutig einen Verstoß gegen ZPO § 315 (Unterschrift der Richter) dar:

„(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt
haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter
unter dem Urteil vermerkt.“

Sollte Ihnen eine Ausfertigung vorliegen, die
von einem namentlich genannten Richter unterzeichnet wurde, so bitte ich zwecks
Nachweis um Zusendung einer Ablichtung. Andernfalls liegt offenkundig kein
rechtskräftiges Urteil vor. In diesem Falle ist die Punkteeintragung umgehend
rückwirkend zu löschen.

Hinzu kommt, daß ich gegen das angebliche
„Urteil“ das Rechtsmittel „sofortige Rechtsbeschwerde“ eingelegt habe. Darüber
wurde noch nicht entschieden, insofern ist der Vorgang ohnehin noch nicht
abgeschlossen. Auch deshalb kann von einer „Rechtskraft“ keine Rede
sein.

Mit freundlichen Grüßen und in Erwartung Ihres Nachweises der
Punktelöschung
——————————-

Als ich mich
telefonisch nach dem Stand der Dinge erkundigte, sagte man mir, daß ich Null
Punkte hätte. Schriftlich würde ich dies auf Anfrage bekommen:

2. März
2005

Geburtsdatum: xx.xx.1973

Antrag auf Auskunft aus dem
Verkehrszentralregister

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte
teilen Sie mir schriftlich den aktuellen Stand meines Punktekontos
mit.

Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank,

– – – – – – – –
– – – – – –
Daraufhin erhielt ich folgenden Nachweis der Löschung meiner
Punkte: