Bundesinnenministerium – Zensurheberrecht

zensur-grund-gesetz

FragDenStaat.de veröffentlicht ein staatliches Dokument und das
Bundesinnenministerium mahnt uns wegen Urheberrechtsverletzung ab.

Nachdem ein Bürger auf FragDenStaat.de eine Aktenauskunft zur Prozenthürde bei der Europawahl
beantragt hat, stellte ihm das Innenministerium das Papier – eine Stellungsnahme – zur Verfügung.

Gleichzeitig untersagte das Ministerium jedoch unter Berufung auf das Urheberrecht
eine Veröffentlichung. Damit wird ein Recht, das zur Förderung von Künstlern und
Autoren geschaffen wurde, zum Instrument staatlicher Zensur umfunktioniert.

Die Open Knowledge Foundation Deutschland, die FragDenStaat.de betreibt,
hat sich deshalb entschlossen, die Abmahnung zurückzuweisen und das Dokument
weiterhin öffentlich bereitzustellen.

Weitere Informationen findet Ihr hier : fragdenstaat.de

Amtsgericht Fulda : Volksaufklärer vor Gericht

Am 07. Januar 2014 wurde im Amtsgericht Fulda ein Fall verhandelt, bei dem
es laut Anklage offiziell um den Tatbestand der „Freiheitsberaubung“ ging.

Das große Medieninteresse und die Tatsache, dass der Gerichtssaal wegen Überfüllung
geschlossen werden musste, deuten jedoch an, dass sich Größeres hinter dem Fall verbirgt.

Um die Hintergründe zu klären, hat ExtremNews zwei der insgesamt
acht Angeklagten in die Sendung „Ihr Thema …“ eingeladen.

Im Gespräch stellte sich heraus, dass der Sachverhalt, der zu der vermeintlichen
Freiheitsberaubung führte, jeden Bürger interessieren sollte.

Anmerkung der ExtremNews Redaktion :

Gehen Sie neutral an diese Thematik heran. Lassen Sie sich nicht vom Mainstream
oder sogenannten „Troll Kommentaren“ im Internet verunsichern, die leider zu oft
Männer und Frauen, die die aktuell angewandte rechtliche Situation in diesem Land
hinterfragen,als Spinner verurteilen oder gar diffamieren.

Machen Sie sich bitte ihr eigenes Bild. In der Sendung „Ihr Thema …“:
Volksaufklärer vor Gericht“ werden einige Punkte genannt, bei denen sie
selbst ganz einfach mit der Recherche beginnen können.

Gerne bietet ExtremNews auch Politikern und Juristen die Möglichkeit, sich zu
diesem Thema zu äußern, insofern sie eindeutige Fakten vorlegen können und nicht
nur irgendwelche altbekannten vorgefertigten Meinungen kundtun, die keine Klärung bringen.

Die Sache ist viel zu wichtig, um sie von welcher Seite auch immer mit
Schubladendenken zu behandeln. Es geht um die Freiheit und das Recht Aller.

Werden Sie jetzt aktiv, bevor es vielleicht irgendwann wirklich zu spät ist.

Weitere Informationen findet Ihr hier : www.extremnews.com

Conrebbi : Alle Ehen sind ungültig ! Alle ?

Die Gemeinde Tegernsee hat einen Weg gefunden, Ehen rechtsgültig schließen zu
können. Leider zeigt dieses Beispiel, dass im Rest des Staates keine Ehen
geschlossen werden können, denn es ist niemand da, der das bewerkstelligen könnte.

Schulpflicht : Gefangene des totalen Schulstaats

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Eine Freilerner-Familie darf das Land nicht verlassen, um außerhalb Deutschlands
Bildungsfreiheit zu genießen: Damit sie nicht auswandern können, entzog das Amtsgericht
Darmstadt-Dieburg jetzt den christlichen Eltern wichtige Teile des Sorgerechts für ihre Kinder.

Mauern gibt es genug in unserem Land.

Keine symbolisiert Unfreiheit, aber auch deren Unhaltbarkeit, so sehr wie die in Berlin.

In der letzten Dezemberwoche 2013 übertrug Familienrichter Markus Malkmus das Recht der
Eltern, den Aufenthalt ihrer Kinder zu bestimmen sowie deren schulische und amtliche
Angelegenheiten zu regeln, auf ein Kreisjugendamt.

Faktisch nahm Malkmus so die Familie von Dirk und Petra Wunderlich (Ober-Ramstadt) in
Deutschland-Haft. Zwar kann sie sich noch frei bewegen – während der Schulferien.

Ansonsten verfügt der Staat über die Kinder. An den Umzug in ein freiheitlicheres Land
ist nicht zu denken, die richterliche Anordnung gleicht einer virtuellen Mauer, dem
berüchtigten Bauwerk im vormals geteilten Berlin nicht unähnlich.

Dabei haben Wunderlichs guten Grund, ihrer Heimat endgültig den Rücken zu kehren.

Denn die tiefverwurzelte Überzeugung, dass auch „schulpflichtige” Kinder besser zuhause
aufgehoben sind als in Staatshänden, hat der Familie viel juristischen Streit eingebracht.

Bereits am 6. September 2012 war ihnen das Sorgerecht teilweise entzogen worden.

Als sie ihre Kinder dennoch nicht der Staatsschule anvertrauten, sie stattdessen in Freiheit
lernen ließen, bekamen sie knapp ein Jahr später die volle Wucht des totalen Schulstaates zu spüren:

Zwanzig Sozialarbeiter drangen mit Polizeigewalt in die Familienwohnung ein,
verbrachten die vier Kinder zwischen sieben bis vierzehn Jahren in ein Kinderheim.

Den kompletten Artikel findet Ihr hier : EF Magazin

Unterschrift unter einem Schreiben ist eine Wirksamkeitserfordernis !

Computertaste mit Paragraphenzeichen - key with the paragraph sign

BGH, Urteil/Beschluss vom 9. 12. 2010 – IX ZB 60/ 10; (Lexetius.com/2010,5206)

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Berufungsschrift als bestimmender
Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen (BGHZ 37,
156, 157; 92, 251, 255 f; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 – XI ZR 128/ 04, NJW 2005, 2086,
2087; Beschl. v. 14. Mai 2008 – XII ZB 34/ 07, NJW 2008, 2508 Rn. 9).

Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung
des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen
zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen
und diesen bei Gericht einzureichen (BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285;
BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 – XI ZR 128/ 04, aaO).

Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück
nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten
dem Gericht zugeleitet worden ist (BGHZ 75, 340, 349; 144, 160, 162; BGH, Urt. v. 10. Mai
2005 – XI ZR 128/ 04, aaO).

Von diesem Grundsatz sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
nur dann Ausnahmen zulässig, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der
Unterschriftvergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt,
das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.

So kann der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz
durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden,
auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen
worden ist (BGHZ 24, 179, 180; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 – XI ZR 128/ 04, aaO S. 2088).

Urteile zu maschinell/elektronisch erstellten Schreiben von Behörden/Gerichten

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Bundesverwaltiungsgericht, BVerwG, Beschluss vom 27. 1. 2003 – 1 B 92. 02; OVG Schleswig
(Lexetius.com/2003,409 [2003/4/229]) Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige
Unterschrift (vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40. 87 BVerwGE 81, 32,).

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS OBG 1/ 98
Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender
Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter
bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt
nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen
Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten
Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof,
Urteil vom 10. Juli 2002VII B 6/ 02 BFH/ NV 2002, 1597 und und von Albedyll in:
Bader u. a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29). In diesem Fall ist vielmehr nach wie vor
grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muss.

Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Beschluss vom 5. 4. 2000 – GmS-OGB 1/ 98 (Lexetius.com/2000,
3912 [2002/4/1333]) […] durch ein Computerfax übermittelt worden war, das am Ende nur den
Namen des Prozeßbevollmächtigten in Maschinenschrift mit dem Zusatz enthielt “Dieses Fax wurde
durch elektronische Medien übermittelt und trägt deshalb keine Unterschrift.” […]

Der Gemeinsame Senat beantwortet die ihm vorgelegte Rechtsfrage dahin, daß in Prozessen
mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung
einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten auf ein Faxgerät
des Gerichts übermittelt werden können.

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, daß Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen letztlich der
Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung
des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern.

In diesem Sinne hat die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bisher
das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch prozeßrechtliche Vorschriften zwingend
gefordert wird, ausgelegt. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück
der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht,
hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt,
sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist
(Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.).

Was ist eine Urkunde ?

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Eine Urkunde (v. althochdt.: urchundi = Erkenntnis) ist eine Gedankenerklärung,
die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert und zumeist auch
ihren Aussteller erkennen lässt. Dazu gehören in erster Linie Schriftstücke.

Beweiskraft haben vor allemöffentliche Urkunden, die von einer öffentlichen
Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Person (Notare,
ECHTE Urkundesbeamten, Standesbeamte) ausgestellt wurden. Urkunde im prozessualen
Sinn ist jede in Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung, die zum Beweis im
Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.

Unterschieden werden wirkende Urkunden und bezeugende Urkunden. Wirkende Urkunden
enthalten den Vorgang, welcher durch die Urkunde bewiesen werden soll, unmittelbar
selbst (z. B. Urteil, Verwaltungsakt, Kaufvertrag, Testament). Inhalt bezeugender
Urkunden sind außerhalb der Urkunde liegende Vorgänge, die Wahrnehmung oder eigene
Handlungen der Behörde oder der Person öffentlichen Glaubens sind
(z. B. Sitzungsniederschrift, Wechselprotest).

Urteil :

Urkunden (alle Gerichts- und Behördenschreiben) sind ohne Unterschrift ungültig!
BGH, Urteil vom 25. 10. 2002 – V ZR 279/ 01; (Lexetius.com/2002,3008 [2003/3/230])

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG muß die von einem Notar errichtete Niederschrift
in seiner Gegenwart von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden.

Die Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung; eine Urkunde ohne Unterschrift führt
zur Unwirksamkeit der Beurkundung(Limmer, in: Eylmann/ Vaasen, BNotO/ BeurkG,
§ 13 Rdn. 16). Mit der Unterschrift wird dokumentiert, daß sich die Beteiligten
ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in ihrer körperlichen Form
genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der Verantwortung-
sübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die
Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten (Heinemann, ZNotP 2002, 223, 224).

Denn die Urkunde enthält nicht etwa Erklärungen des Notars, die er aufgrund des ihm
mitgeteilten Willens der Beteiligten abgibt, sondern die eigenen Willenserklärungen
der Beteiligten. Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der
Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung
(vgl. KG, NJW-RR 1996, 1414; Heinemann, aaO).

BGH, Urteil/Beschluss vom 9. 12. 2010 – IX ZB 60/ 10; (Lexetius.com/2010,5206)

Weitere Urteile zum Thema Unterschriften auf Schriftsätzen von Behörden und Ämtern

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Eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (ranghöheres Recht!),
315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG .

Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von
Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß
über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger
muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben,
das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez.
Unterschrift“ nicht.“

(vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965,
1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72
= VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
BFH, Beschluss vom 8. 3. 1984 – I R 50/ 81; (Lexetius.com/1984,40)

Finanz Gerichts Ordnung GO § 120 Abs. 1

Eine formgerecht eingelegte Revision [Anm.: Art der Rechtsbeschwerde] liegt nicht
vor, da die Revisionsschrift mangels Unterschrift nicht die gesetzlich vorgeschriebene
Schriftform (§ 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -; vgl. Beschluß des Senats
vom 14. Januar 1972 III R 88/ 70, BFHE 104, 497,BStBl II 1972, 427) erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zwar nicht zu verlangen,
daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß sich aber um einen die Identität des
Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln,
der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild
als Unterschrift eines Namens darstellt.

Dazu gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst
an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BFH-Beschluß vom 26. Februar 1975
I B 96/ 74, BFHE 115, 17, BStBl II 1975, 449) und daß ein Dritter, der den Namen
des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann
(BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427).

Diese Rechtsauffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zu den Erfordernissen, die an die Unterschrift unter sog. bestimmende, fristwahrende
Schriftsätze i. S. des § 130 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung gestellt werden (vgl. zuletzt
Urteil vom 11. Februar 1982 III ZR 39/ 81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983,
79) und von der abzuweichen kein Anlaß besteht.

Das Schriftzeichen unter der hier vorliegenden Revisionsschrift stellt sichseinem
Erscheinungsbild nach nicht als Unterzeichnung mit dem vollen aus acht Buchstaben
bestehenden Namen dar. Es kann allenfalls als ein Buchstabe mit einem zusätzlichen
Schnörkel gedeutet werden. Auch wer den Namen des Unterzeichnenden kennt, vermag
diesen aus dem Schriftbild nicht herauszulesen.

Ergebnis :

– eine zu kurze Unterschrift oder unlesbare, nicht zuzuordnende
ist nicht gültig, und macht das Schreiben ungültig !

– eine fehlende Unterschrift ist somit auch ungültig !

GEZ / Beitragsservice – Amtshilfe Vollstreckung – Musterbrief

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ihre gegen mich im Rahmen der Amtshilfe für die GEZ / Beitragsservice
durchgeführten Vollstreckungs Maßnahmen waren klar rechtswidrig, wie ich
ihnen bereits vor Beginn der Maßnahme mitteilte, indem ich Einwendungen erhob.

Einwendungen gegen die Vollstreckung sind alle Einwendungen, die sich
gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Einzelfall und nicht
der einzelnen Vollstreckungs Maßnahme wenden.

Die Vollstreckung ist nicht rechtmäßig, wenn die Einleitung, die Art
und Weise oder deren Gestaltung rechtswidrig ist und damit gegen eine
für sie maßgebende Rechtsnorm verstößt.

Dieser Sachverhalt wurde von ihnen klar erfüllt, da ich ihnen im
Vorfeld mitteilte, dass die Forderungen gegen mich nicht bestehen.

Den tatsächlichen Beweis einer wie auch immer gearteten und entstandenen
Gebührenschuld und somit für die Rechtmäßigkeit der Forderungen (wozu die
GEZ im übrigen verpflichtet ist (VG Hamburg mit Urteil vom 22.06.04 –
8 K 2332 /03)), hat die GEZ nicht erbracht.

Ihnen war also vor der Einleitung der Vollstreckunsgmaßnahmen
die Rechtswidrigkeit derselben bekannt!

Damit war der Verwaltungsakt gemäß § 44 VwVfG nichtig und unwirksam.

Gemäß § 63 BBG tragen sie für die Rechtmäßigkeit ihrer
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung!

Daher halte ich die gestellten Forderungen des vorherigen Schreibens
aufrecht und erwarte – letztmalig auf diesem Weg – die
Erstattung der unrechtmäßig gepfändeten Beträge !

Mit freundlichen Grüßen ,

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