Conrebbi : Rechte bei BRD Gerichten

 

In diesem Beitrag soll einmal klargestellt werden
was eine „natürliche Person“ bei BRD Gerichten ist.

Siehe die ersten 20 Paragraphen des BGB. Demnach ist eine
natürliche Person lediglich ein Befehlsempfänger (Soldat)
oder ein Idiot (fremdverwaltet weil zu blöd).

Behördengesindel und Scheinbeamte gehen gegen die eigenen Landsleute vor

behc3b6rdengesindel-und-scheinbeamte-gehen-gegen-eigene-landsleute-vorEs lässt sich zwischenzeitlich mehr und mehr erkennen, dass die sogenannten
„Behörden“ wach geworden sind und die sogenannten „Reichsbürger“ ernst nehmen.

Zur Information: Die sogenannten „Reichsbürger“ sind erwiesenermaßen nichts
anderes, als anständige Menschen, die das Unrechtssystem weitestgehend durchschaut
haben und sich auf Grund dessen gegen das erkannte Unrecht zur Wehr setzen.

Das manifestiert sich darin, dass diese anständigen Menschen vollkommen zu Recht allerlei
Zahlungen verweigern, wie zum Beispiel Steuern, Strafgelder, Bußgelder, Haushaltsabgabe
(„GEZ“) usw. usw., da für die Forderung dieser Gelder nicht eine einzige gültige
Rechtsgrundlage besteht. Das ist aber noch nicht alles!

Es existiert auch nichts und niemand mit hoheitsrechtlichen Befugnissen im hiesigen Land,
da kein Friedensvertrag geschlossen wurde und daher bis zur Sekunde ausschließlich die
sogenannten „alliierten Siegermächte“ sämtliche Hoheitsrechte beanspruchen.

Der Beamtenstatus wurde von selbigen Mächten am achten Mai des Jahres 1945 ausgelöscht,
da dieser mit hoheitsrechtlichen Befugnissen einherging, welche die Siegermächte, wie
schon erwähnt, ausschließlich für sich beanspruchen.

Nachgelesen werden kann das unter folgendem Aktenzeichen: 1 BVR 147/52, Leitsatz 2.

Die Menschen wehren sich also völlig zu Recht gegen scheinamtliche Terroristen, wie
zum Beispiel sogenannte „Gerichtsvollzieher“, sowie gegen Wortmarketräger der Firma
„POLIZEI“ und sonstige Scheinbeamte.

Es stellte sich erwiesenermaßen heraus, dass hierzulande sämtliche sogenannten
„Gerichte“, jedwede „Polizei“, sowie auch alles andere, eingetragene Firmen sind.

Auch stellte sich heraus, dass es sich bei alledem keineswegs um „Spinnerei“
von sogenannten „Reichsbürgern“ handelt, sondern um Fakten!

Tatsächlich ist es so, dass sogenannte „Richter“, „Gerichtsvollzieher“,
„Polizisten“, sowie alle anderen Scheinbeamten keinen Beamtenausweis besitzen.

Das wäre dann sowas hier:

BILD = https://newstopaktuell.files.wordpress.com/2015/04/beamtenausweis.jpg?w=450

Eine Bestallungsurkunde kann ebenfalls niemand vorweisen, geschweige denn
eine Tätigkeitsgenehmigung nach Militärgesetz Nummer 2, Artikel V .9 der
alliierten Militärregierung.

All diese Leutchen wissen sehr genau, was sie nicht sind: Beamte.

All diese Leutchen wissen sehr genau, Was sie nicht haben: Befugnisse.

Und all diese Leutchen wissen sehr genau, was sie dürfen: NICHTS!

Den kompletten Artikel findt Ihr hier : News Top Aktuell

Destruktion Deutschlands – Falsche Voraussetzungen der Oposition

Seit dem Spätsommer 2015 wird Deutschland systematisch zersetz und es stellt sich die
Frage nach einer Oposition, welche diesem Prozeß entgegenwirken kann. Leider gehen fast
alle, die sich als Oposition darstellen von falschen Voraussetzungen aus.

Ein Mensch vor Gericht ? – „Prozessbobachter gesucht…“ !

Die zwölf Rechtsvermutungen der BAR

fit-1280x720Deshalb verfügte Friedrich Wilhelm I am 15. Dezember 1726 per Kabinettsorder folgendes:

„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze
Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unsere Verordnung gemäß zu tragen haben,
damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann.“

Diesen Spitzbubenerlass kennen heute leider nur noch die wenigsten Menschen. Leider deshalb, weil
die vom Preußenkönig so verachteten Advocati heute noch viel schlimmer ihr Unwesen treiben als zu
seiner Zeit. Die Knüppel, die man uns heute weltweit mit über 80 Millionen Gesetzen, Verordnungen,
Statuten und Weisungen zwischen die Beine wirft, haben Methode – eine weltweite Methode, die zu
durchblicken für den normalen Menschen absolut unmöglich geworden ist.

Es ist auch überhaupt nicht wichtig, all diese Methoden der perfiden Unterwerfung zu kennen.
Was wir jedoch wissen und kennen sollten, sind die 12 Schlüsselvermutungen der BAR. Denn damit
knechten und unterdrücken sie uns. Wer diese Rechtsvermutungen kennt und diese rechtzeitig aus
dem Weg räumt, hat gute Chancen, sich aus den „Mühlen der Justiz“ befreien zu können.

Haben Sie irgendwann schon einmal etwas von der British Accreditation Registy kurz BAR gehört?

Wenn Sie kein Anwalt sind, vermutlich eher nicht. Die BAR ist nämlich eine private Verbindung
oder Gilde für Anwälte und Richter. Die BAR beherrscht heimlich und für den Laien unsichtbar,
das Rechtssystem der Welt. Die Bar ist der Kern des auch bei uns in Deutschland angewendeten
Rechtssystems. Über die quasi Zwangsmitgliedschaft in nationalen Anwaltskammern und Verbände
sind praktisch alle Anwälte automatisch auch Mitglieder der BAR.

Selbst die Bundesanwaltskammer ist direkt mit der IBA (International BAR Assosiation)
verbunden. Das Spinnennetz der Advocati hat die ganze Welt im Griff.

Wer heute die richterliche Jurisdiktion eines Gerichtssaales betritt, der unterwirft sich ohne
es zu wissen, den 12 Rechtsvermutungen der privaten BAR-Gilde. Frank O`Collins (www.one-haven.org),
Forscher auf dem Gebiet des Kanonischen Rechts, hat diese Vermutungen des Rechts aufgedeckt und
dabei geholfen, sie den Menschen zugänglich zu machen.

Zunächst müssen wir erkennen, dass unsere so genannten Gerichte ohne Ausnahme von der privaten
Gilde British Accreditation Registry (BAR) betrieben werden. Staatsgerichte gibt es bekanntermaßen
in der BRD seit vielen Jahren nicht mehr. Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stand einstmals
unter §15 „Alle Gerichte sind Staatsgerichte“. Heute lesen wir dort „weggefallen“.

Den kompletten Artikel findet Ihr hier : Deutschland Pranger

 

BGH Urteil : Rechtskraft tritt nur ein mit gültiger Unterschrift – Und die BRD Verwaltung scheißt drauf !

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Quelle : BEWUSSTscout

Unterschrift unter einem Schreiben ist eine Wirksamkeitserfordernis !

Computertaste mit Paragraphenzeichen - key with the paragraph sign

BGH, Urteil/Beschluss vom 9. 12. 2010 – IX ZB 60/ 10; (Lexetius.com/2010,5206)

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Berufungsschrift als bestimmender
Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen (BGHZ 37,
156, 157; 92, 251, 255 f; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 – XI ZR 128/ 04, NJW 2005, 2086,
2087; Beschl. v. 14. Mai 2008 – XII ZB 34/ 07, NJW 2008, 2508 Rn. 9).

Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung
des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen
zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen
und diesen bei Gericht einzureichen (BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285;
BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 – XI ZR 128/ 04, aaO).

Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück
nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten
dem Gericht zugeleitet worden ist (BGHZ 75, 340, 349; 144, 160, 162; BGH, Urt. v. 10. Mai
2005 – XI ZR 128/ 04, aaO).

Von diesem Grundsatz sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
nur dann Ausnahmen zulässig, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der
Unterschriftvergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt,
das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.

So kann der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz
durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden,
auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen
worden ist (BGHZ 24, 179, 180; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 – XI ZR 128/ 04, aaO S. 2088).

Urteile zu maschinell/elektronisch erstellten Schreiben von Behörden/Gerichten

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Bundesverwaltiungsgericht, BVerwG, Beschluss vom 27. 1. 2003 – 1 B 92. 02; OVG Schleswig
(Lexetius.com/2003,409 [2003/4/229]) Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige
Unterschrift (vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40. 87 BVerwGE 81, 32,).

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS OBG 1/ 98
Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender
Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter
bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt
nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen
Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten
Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof,
Urteil vom 10. Juli 2002VII B 6/ 02 BFH/ NV 2002, 1597 und und von Albedyll in:
Bader u. a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29). In diesem Fall ist vielmehr nach wie vor
grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muss.

Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Beschluss vom 5. 4. 2000 – GmS-OGB 1/ 98 (Lexetius.com/2000,
3912 [2002/4/1333]) […] durch ein Computerfax übermittelt worden war, das am Ende nur den
Namen des Prozeßbevollmächtigten in Maschinenschrift mit dem Zusatz enthielt “Dieses Fax wurde
durch elektronische Medien übermittelt und trägt deshalb keine Unterschrift.” […]

Der Gemeinsame Senat beantwortet die ihm vorgelegte Rechtsfrage dahin, daß in Prozessen
mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung
einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten auf ein Faxgerät
des Gerichts übermittelt werden können.

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, daß Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen letztlich der
Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung
des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern.

In diesem Sinne hat die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bisher
das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch prozeßrechtliche Vorschriften zwingend
gefordert wird, ausgelegt. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück
der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht,
hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt,
sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist
(Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.).

Was ist eine Urkunde ?

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Eine Urkunde (v. althochdt.: urchundi = Erkenntnis) ist eine Gedankenerklärung,
die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert und zumeist auch
ihren Aussteller erkennen lässt. Dazu gehören in erster Linie Schriftstücke.

Beweiskraft haben vor allemöffentliche Urkunden, die von einer öffentlichen
Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Person (Notare,
ECHTE Urkundesbeamten, Standesbeamte) ausgestellt wurden. Urkunde im prozessualen
Sinn ist jede in Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung, die zum Beweis im
Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.

Unterschieden werden wirkende Urkunden und bezeugende Urkunden. Wirkende Urkunden
enthalten den Vorgang, welcher durch die Urkunde bewiesen werden soll, unmittelbar
selbst (z. B. Urteil, Verwaltungsakt, Kaufvertrag, Testament). Inhalt bezeugender
Urkunden sind außerhalb der Urkunde liegende Vorgänge, die Wahrnehmung oder eigene
Handlungen der Behörde oder der Person öffentlichen Glaubens sind
(z. B. Sitzungsniederschrift, Wechselprotest).

Urteil :

Urkunden (alle Gerichts- und Behördenschreiben) sind ohne Unterschrift ungültig!
BGH, Urteil vom 25. 10. 2002 – V ZR 279/ 01; (Lexetius.com/2002,3008 [2003/3/230])

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG muß die von einem Notar errichtete Niederschrift
in seiner Gegenwart von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden.

Die Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung; eine Urkunde ohne Unterschrift führt
zur Unwirksamkeit der Beurkundung(Limmer, in: Eylmann/ Vaasen, BNotO/ BeurkG,
§ 13 Rdn. 16). Mit der Unterschrift wird dokumentiert, daß sich die Beteiligten
ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in ihrer körperlichen Form
genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der Verantwortung-
sübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die
Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten (Heinemann, ZNotP 2002, 223, 224).

Denn die Urkunde enthält nicht etwa Erklärungen des Notars, die er aufgrund des ihm
mitgeteilten Willens der Beteiligten abgibt, sondern die eigenen Willenserklärungen
der Beteiligten. Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der
Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung
(vgl. KG, NJW-RR 1996, 1414; Heinemann, aaO).

BGH, Urteil/Beschluss vom 9. 12. 2010 – IX ZB 60/ 10; (Lexetius.com/2010,5206)