DPHW – Aktion Kreuzberg kann noch verbessert werden

An alle Wahrheitssuchenden und Verfechter von Recht und Gesetz,
Das durch viele Verteiler versandte Video über die Aktion zur Zwangsräumung in Kreuzberg haben auch wir erhalten. Es ist ein sehr gutes Zeichen, daß eine geeinte Masse sehr viel Widerstand leisten kann. Nur die Masse kann in unserem Land den Grundstein für eine bessere Zukunft legen. Teile und Herrsche muß endgültig der Vergangenheit angehören.

Das Video haben wir uns angeschaut. Das DPHW (Deutsche Polizei Hilfswerk) hätte einen solchen Ausgang, daß eben die Zwangsvollstreckung unter dem Aspekt der „Amtsanmaßung“ im Endeffekt doch durchgezogen wurde – Gerichtsvollzieherin wurde als Polizistin verkleidet, damit sie ins Haus geschleust werden konnte – verhindern können.

Wir bereiten solche Aktionen anders vor. Beim DPHW gibt es kein Geschrei der Anwesenden und keine Diskussion zur Rechtslage (diese endet immer in der Eskalation), es geht beim DPHW nur um die Prüfung der rechtskräftigen Unterschriften. Der Gruppenleiter oder der Vertreter der Rechtsabteilung führen das Gespräch mit dem Einsatzleiter der Polizei oder mit dem Gerichtsvollzieher. Die uniformierten, teilweise auch zivile DPHW-Mitglieder stellen lediglich die Exekutive dar, die einen Gerichtsvollzieher oder sonstige Straftäter vorläufig festsetzen. Dann erfolgt die Übergabe an die regulären Polizeikräfte, die vom DPHW angefordert und beauftragt werden, die Personalien und den rechtsverbindlichen Auftrag (Zwangsräumung, Zwangszahlung, Eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl etc.) zu prüfen. Dabei stellt sich immer heraus, daß auf Grund der fehlenden rechtskräftigen Unterschrift ein nichtiger Auftrag seitens der Behörden vorliegt und die Zwangsmaßnahme somit nicht durchgeführt werden kann. Es geht also beim DPHW alles in allem viel ruhiger und unspektakulärer ab, als z.Bsp in Kreuzberg. Dort haben sich die Polizisten angegriffen und beleidigt gefühlt und dementsprechend reagiert, das Ergebnis war also vorprogrammiert. Das DPHW möchte diese Folgen verhindern, wir verhandeln mit dem Gegenüber auf Augenhöhe und mit Respekt und vorallem ganz in Ruhe. Und das wirkt immer!

Während unserer Treffen zur Vorstellung des DPHW gehen wir auf genau diese Punkte ein. Wir würden uns freuen, wenn Sie an einem solchen Treffen teilnehmen würden, damit bei Ihnen vor Ort die Willkür keine Chance mehr hat.

Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, daß Sie bei sich in der Umgebung ein Treffen zur Vorstellung des DPHW organisieren und somit gleich die Möglichkeit haben, daß bei Ihnen vor Ort die Gruppen zum Schutz und zur Sicherheit von Leib, Leben und Eigentum aufgebaut werden können. Wenn eine solche Veranstaltung organisiert wird, so sollten mindestens 20 Personen verbindlich daran teilnehmen, damit in Ihrem Umfeld die enstprechenden Gruppen zügig aufgebaut werden können, um Willküraktionen und Ungesetzlichkeiten zu verhindern.

Hier finden Sie die aktuellen Termine zur Vorstellung des DPHW: http://www.dphw.de/wp/termine/
Weitere Termine folgen in Kürze.

Wir freuen uns auf Ihre Rückantwort.

Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung.

Mit freiheitlichen Grüßen
Referat Öffentlichkeit

DPHW

info@dphw.de
www.dphw.de

Ermittlungen gegen Christian – Wulff Ex-Bundespräsident hatte fast 80 000 Euro Schulden auf seinem Konto

Die Ermittlungsakten gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff
fördern Erstaunliches zu Tage: So hatte der Spitzenpolitiker größere Geldsorgen
als bislang angenommen. Er überzog sein Konto massiv – und muss sich jetzt mit
Schmiergeld-Vorwürfen beschäftigen.

 

http://www.focus.de/politik/deutschland/wulff-unter-druck/ermittlungen-gegen-ex-bundespraesident-christian-wulff-hatte-fast-80-000-euro-schulden-auf-seinem-konto_aid_921252.html

ABLADUNG zum Gerichtstermin am 15.02.2013 am Amtsgericht Bonn

Abladung 15 02 13

Liebe Gemeinschaft der geistig lebendigen Menschen,

den Erfolg von Hermanns tapferer Aufklärungsarbeit am Amtsgericht Bonn leiten wir sehr gerne weiter und bedanken uns nochmals sehr herzlich bei allen Mitstreitern, die unsere Arbeit für das Gemeinschaftswohl tatkräftig unterstützen!

Sollte (wider Erwarten) ein neuer Termin festgesetzt werden, informieren wir Sie rechtzeitig.

Mit optimistischen Grüßen
Ihr ZDS-Team


Date: Thu, 14 Feb 2013 10:13:45 +0100
Subject: Re: AW: WG: Bitte weiterleiten = Prozessbeobachter gesucht
From: consultoptimal@gmail.com
To: zds.sl@hotmail.de

ABLADUNG

 

Liebe Freunde,

 

Die Justiz in Bonn (Amtsgericht Bonn) ist vor den Menschenrechten in die Knie gegangen.

 

Begründung: „Dienstliche Gründe“ (s. PDF)

 

Einen besseren Etappen-Sieg können wir uns nicht vorstellen!.

 

Der Erfolg geht zurück auf die Arbeit von Irene, Selim und Reiner sowie unserer Öffentlichkeitsarbeit mit Winfried (Kommissar f. MR Dr. Esser).

 

Nochmals danke für Euren Einsatz!

 

Alles Liebe und Gute wünscht

 

Hermann von Asunción

Am 13. Februar 2013 15:34 schrieb Irene Müßner <zds.sl@hotmail.de>:

Hallo, meine Herren,

danke für das Interesse! Ich leite die mail zur Info an Hermann und Winfried mal weiter.

Gegenüber der Verwaltung im Totenreich wird Hermann sich als geistig lebendiger Mensch unseres exterritorialen Menschenreichs zu erkennen geben, für den die Prozessordnung der Positivisten nicht gilt. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für Menschen wurde bis jetzt ja nicht nachgewiesen. Also muß sie vor Eröffnung der Verhandlung noch festgestellt werden.

Denn Hermann ist ja kein totes Ding, nicht verschollen, nicht im Krieg gefallen, nicht untergetaucht, er wird nicht vermisst, er ist als Mensch auch nicht verstorben – er ist keine Sache und auch keine Handelsware, sondern ein natürlich-freier Mensch mit nicht verhandelbaren Rechten.

Juristische Personen sind keine Menschen, sondern Fiktionen ohne Transzendenzbezug zu Treu und Glaube.

Bei Verhandlungen gegen Anlieger unseres exterritorialen Rechtskreises (ZEB und ZDS) benötigen wir möglichst viele Zeugen im Saal, die nur bestätigen, daß sie im Gerichtssaal im Betroffenen den Menschen erkennen konnten, den eine Fiktion an seinem Handelsgericht ja nicht feststellen kann…

Diese Feststellung der Zeugen halten wir dann vor Ort protokollarisch fest, um dann im jeweiligen Fall gegen die Fiktion vorgehen zu können, die den Menschen in seinem Verwaltungsakt zwar nicht erkennen konnte, aber ohne Nachweis dennoch seine sachliche Zuständigkeit für Menschen behaupten würde, wenn er die Verhandlung nicht schlagartig absetzt…

In den letzten beiden Verfahren hatten die Richter im Anblick der gefüllten Sääle die Verhandlung im letzten Augenblick schnell noch abgesetzt. Das für sie ungewöhnlich große öffentliche Interesse war ihnen möglicherweise doch etwas zu suspekt?

Gruß, Irene


From: erwin.schott@gmx.de
To: info@probiotix.de
CC: zds.sl@hotmail.de
Subject: AW: WG: Bitte weiterleiten = Prozessbeobachter gesucht
Date: Tue, 12 Feb 2013 22:49:50 +0100

 

Hallo Claas,

nein, habe ich nicht, aber ich leite deine Frage an Frau Müßner weiter, vielleicht bekommst du von ihr noch zeitgerechte Info.

Was ist nu‘ mit Reiner??

 

Liebe Irene,

kannst du dem Wunsch von Claas entsprechen?

 

LG euch beiden von

Erwin

 

 

 

—–Ursprüngliche Nachricht—–
Von: Claas Amtsfeld [mailto:info@probiotix.de]
Gesendet: Dienstag, 12. Februar 2013 07:30
An: Erwin Schott
Betreff: Re: WG: Bitte weiterleiten = Prozessbeobachter gesucht

Moin Erwin,

ich habe keine Zeit, werde dein Ersuchen weiterleiten.

Hast du Kontaktdaten, zwecks evtl. Abstimmung der Interessenten,

von Hermann die ich weitergeben darf?

Am 11.02.2013 23:35, schrieb Erwin Schott:

Hallo Claas,
Hermann Schuldt forderte die Menschenrechte nach Art.1 GG ein und den
Transzendenzbezug in der Präambel des GG.
Scheinbar hat er da den Nerv des Sytems überstrapaziert. Deshalb die
Verhandlung. Und wenn die Info und der Ablauf dort publiziert wird, wird
vielleicht der eine oder andere Schlafmichel wach.
Stellt sich und anderswo vielleicht verwundert die eine oder andere Frage.
Darauf läuft's hinaus: Aufklärung.

Und damit der Hermann nicht so ganz alleine dort rumsteht(!) nicht sitzt,
wäre die eine oder andere menschliche Stütze für ihn im Zuhörersaal
nützlich.

Wäre gut, wenn du z.B. ihm beistehen könntest oder vielleicht Bekannte in
Bonn dafür aktivieren könntest.

LG von
Erwin

PS
schon mit Reiner gesprochen?

  -----Ursprüngliche Nachricht-----
  Von: Claas Amtsfeld [mailto:info@probiotix.de]
  Gesendet: Montag, 11. Februar 2013 21:59
  An: Erwin Schott
  Betreff: Re: WG: Bitte weiterleiten = Prozessbeobachter gesucht

  Hallo Erwin,

  worum geht es bei diesem Termin?

  Claas

  Am 08.02.2013 20:38, schrieb Erwin Schott:

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Irene Müßner [mailto:zds.sl@hotmail.de]
Gesendet: Freitag, 8. Februar 2013 13:50
Betreff: Bitte weiterleiten = Prozessbeobachter gesucht

ZDS Menschenrechts-Einforderer Hermann Schuldt
sucht Prozessbeobachter

Verhandlung wegen Einforderung von Menschenrechten nach Art. 1(2) GG und
Transzendenzbezug Präambel GG
am 15.02.2013  / 8.30 Uhr im Amtsgericht Bonn,
Wilhelmstr. 21
53111 BONN
Saal: S 2.09 im 2. Stock

Wir laden Euch ein als Prozeßbeobachter
Bitte verteilt diese Mail.

Gut wäre es wenn der eine oder andere Beobachter das Geschehen filmen
könnte.
Danke!

Liebe Grüße an alle Menschen, die ihre Grundrechte nicht nur auf dem Papier
verwirklicht sehen wollen!

Hermann von Asunción

Beamtenleben – „Ich kopierte leere Blätter, um Ruhe zu haben“

Verkrustete Strukturen, dreckige Bürotische: Jule Mann wechselte von der Privatwirtschaft in eine Behörde und erlitt einen Kulturschock. Ein Gespräch über Mettbrötchen, Büroschlaf, Umlaufmappenprosa.

 

Quelle: http://www.welt.de/vermischtes/article113553071/Ich-kopierte-leere-Blaetter-um-Ruhe-zu-haben.html

 

Kommentare: Quelle Hartgeld.com

[13:15] Der Schrauber meint:

Warum erinnert mich dieser Artikel nur so stark an die Verhältnisse in Großunternehmen? Die gleichen Diskussionen und Akte für eine sogenannte Bildschirmbrille, die am besten noch vom Gesundheitsministerium bewilligt werden muß und nach dem Verwaltungsakt einige tausend Euros kostet, 10-fach über dem, was eine hochwertige Brille direkt kostete. Diskussionen um Kaisers Bart.Verwaltungsakte, Zertifizierungen, Audits (jeder Parasitenverein darf mal, weil er ja oberwichtig ist und auch ein bißchen vom Kuchen ab haben möchte). Stapelweise Papierkram für die kleinste Handreichung, keiner will mehr Verantwortung tragen für irgendwas. Lieber beim nächsten Meeting politisch korrekten Sondermüll ausblubbern, als sich evtl. auch nur ein wenig um fachliche Dinge zu kümmern, die man hinterher rechtfertigen müßte und die dann ja evtl. einen Minuspunkt bei der Bewertung geben. Dazu am Besten aus Kartons voller Aktenordner mit Richtlinien zitieren, die samt und sonders zum Ziel haben, etwas abwimmeln zu können, oder gar nicht erst machen zu müssen. Wenn alle Stricke reißen, dann beauftragt man eben Fremdfirmen, die Stricke sind mittlerweile dünnstes Zwirn, das noch morsch. Grund: Die sind ja dann verantwortlich, man hat alles getan und kann nicht genagelt werden.

[13:45] Leserkommentar-DE:

Ein Nachbar, eigentlich Landschaftsvermesser bei der Stadtverwaltung, macht seit Jahren tgl. nichts anderes, als alte Auflistungen des Katasteramtes miteinander zu vergleichen. Völlig unnütze ABMs lt. seiner eigenen Aussage. Jetzt geht er endlich in die Rente, bzw. Pension, der arme, überarbeitete Mann. Mein Sohn machte ein 3-monatiges Praktikum da und die Arbeit, die sie ihm dafür vorbereitet hatten, hatte er innerhalb 2 Wochen erledigt. Eine Kollegin riet ihm, langsamer zu machen, weil sie sonst alle schlecht dastehen würden. Lt. Aussage meines Sohnes wird da mehr oder weniger den einen halben Tag Kaffe getrunken unden den anderen halben werden unerledigte Aktenstapel umgeschichtet.

[14:00] Leserkommentar-DE:

Hier in der Gegend hat die Bautätigkeit massiv nachgelassen wegen der Insolvenz des größten Arbeitgebers. Jetzt hat das Bauamt Zeit und geht mal die Akten der Dorfgemeinschaftshäuser durch und will schon die ersten stilllegen, und die Gemeinden, die noch bankrotter sind als der größte Arbeitgeber hier, sollen das alles abarbeiten und bezahlten.

[16:30] Leserkommentar-DE zu Leserkommentar Schrauber [13:15]:

Also ich kann die Leserzuschrift vom Schrauber nur dreifach, dick unterstreichen. Genauso ist es! auch in meiner Firma (DAX-Konzern). Die allermeisten Kollegen sind in ihrer eigenen hypnotischen Traumwelt versunken. Dass der ganze Laden (mit all seinen nutzlosen parasitären Auswüchsen) nicht vor die Hunde geht, liegt einzig und allein an der völlig verdrehten Geld- und Wirtschaftspolitik der Regierungen und Notenbanken. Der Kredit fließt ohne wenn und aber, ohne Sinn und Verstand. Solange der Kreditstrom nicht abreißt kann jeder unwirtschaftliche Schwachsinn ohne fundamentales Geschäftsmodell weiterlaufen. Verrückte Welt!

DPHW – „POLIZEI“ – nur ein Label?

Permanent wird von den Verwaltungsorganen der BRD versucht, ihr Exekutivorgan „POLIZEI“ als „rechtsstaatlich“ und „mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet“

darzustellen – nach dem Motto:

Wo POLIZEI drauf steht ist auch POLIZEI drin.

Im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) finden sich unter der Registriernummer 30243782 folgende Angaben:

1

2

Unter der Registriernummer 30094231 finden sich folgende Angaben:

3

4

5

Inhaber dieser Wort- und auch der Word-Bildmarke ist der Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Staatsminister des Innern, 80539 München.

Daraus folgt, daß die Wortmarke POLIZEI“ ausschließlich in Bayern geschützt ist. Und zwar in den Nutzerklassen “Registerkassen, Papier, Datendienste und Brillen”.

Jeder, der das Wort POLIZEI zu anderen Zwecken als im Zusammenhang mit Registerkassen, Papier, Datendienste und Brillen benutzt, begeht also keine Verletzung von Marken- und Patentrechten und auch keine „Amtsanmaßung“. Wenn jemand zum Beispiel an seinem Brillenbügel den Schriftzug POLIZEI trägt und diese Person kein ausgebildeter Polizist ist, so begeht diese Person eine Verletzung des Marken- und Patentrechtes.

Die Verwendung der o. g. Wort-Bildmarke durch Ermittlungs- und Sicherheitsdienste ist nur als Wort-Bildmarke, und auch wieder nur in Bayern, markenrechtlich geschützt.

Das heißt: Nur wenn in Bayern jemand an der Uniform das bayrische Landeswappen trägt, welches in diesem Wappen den Namenszug POLIZEI beinhaltet, kann Bezug nehmend auf die geschützte Wort-Bildmarke Aufgaben der Ermittlungs- und Sicherheitsdienste ausführen. Nur wenn jemand in Bayern mit diesem Landeswappen und dem darin enthaltenen Namenszug POLIZEI als “Nichtpolizei” auftreten und Ermittlungs- und Sicherheitsdienste ausführen würde, wäre das Marken- und Patentrecht verletzt.

Da das DPHW ein anderes Logo als das bayrische Landeswappen an der Jacke trägt, begehen wir keine “Amtsanmaßung”/ Verletzung von Marken- und Patentrecht, denn die Nutzung der Wortmarke (Registerkassen, E-Mail-Datendienste, Papier, Brillen) ist nicht gleichzusetzen mit der Nutzung der Wort-Bildmarke (Ermittlungs- und Sicherheitsdienste, Registerkassen, Papier, E-Mail-Datendienste, Brillen) Wenn dem so wäre, dann würde jeder bundesweite Polizist außerhalb Bayerns, welcher ein anderes Landeswappen, als das Bayrische Wappen an der Uniform trägt, eine Verletzung des Marken- und Patentrechtes begehen.

Wie war das noch mal: Wo POLIZEI drauf steht ist auch POLIZEI drin?

Die Entstehung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) im NS-System und sein Fortwirken in der Nazi BRD

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April 1933: Jüdische Rechtsanwälte vor der Berliner
Anwaltskammer

Dr. Helmut Kramer

Als der von den Nationalsozialisten aus Breslau vertriebene jüdische Rechtsanwalt Dr. Erich Schalscha im August 1941 in London die englische Regierung darauf aufmerksam machte, daß das deutsche Recht nationalsozialistisch kontaminiert sei und deshalb nach dem Krieg gründlich überprüft werden müsse1, hätte er, den die Nationalsozialisten im Jahre 1936 aus der Anwaltschaft hinausgeworfen hatten, sich schwerlich vorstellen können, daß ausgerechnet das Rechtsberatungsgesetz von 1935 das Ende des Dritten Reiches unangefochten überdauern würde. Und seine Gefühle hätten sich nicht auf bloße Verwunderung beschränkt, wenn er die Worte vorausgeahnt hätte, mit denen die Richterin am Landgericht Bonn Gabriele Caliebe im Vorwort ihres Kommentars zum RBerG gleichsam triumphierend feststellt: „In der Nachkriegszeit unternommene Versuche, nicht nur eindeutig untragbare Einzelregelungen wie die zur Ausschaltung von Juden, sondern das Gesetzeswerk insgesamt als typisches Produkt des Nationalsozialismus und deshalb als unwirksam geworden darzustellen, sind gescheitert.“2 Art. 1 § 1 RBerG3 lautet: „Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. …“4

Nach der Gesetzesnovellierung vom 13.12.1989 (Art. 1 § 1 RBerG Abs. 1, Satz 2) darf die Erlaubnis nur noch Rentenberatern, Versicherungsberatern, Frachtprüfern, vereidigten Versteigerern, Inkassounternehmern und – gleichfalls nur mit enger Begrenzung – Rechtskundigen in einem ausländischen Recht erteilt werden. Selbst Volljuristen können also die Erlaubnis nicht mehr erhalten. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), sogar in das vielleicht vornehmste Recht des Bürgers, für die Freiheit anderer einzutreten und Hilfsbedürftigen altruistisch mit Rat und Tat zu helfen, wird dadurch noch verschärft, daß die Rechtsprechung „geschäftsmäßiges“ Handeln bereits bei einer Rechtsbesorgung oder Rechtsberatung in einem einzigen Fall annimmt, wenn Wiederholungsgefahr besteht. In selektiver Anwendung des Gesetzes werden nicht zuletzt Menschenrechtsorganisationen, Bürgerinitiativen und Mitarbeiter der freien Wohlfahrtsverbände in ihrem altruistischen Engagement, das sie in Bereichen mit anwaltlicher Unterversorgung (Sozialhilfeberechtigte, Asylbewerber, Pazifisten usw.) entfalten, stark behindert. Insbesondere Ausländerbehörden und Sozialämtern dient das RBerG als Waffe, um sich gerade wegen ihrer besonderen Sachkunde unbequeme Mahner vom Hals zu halten.5 Bundesdeutsche Gerichte und die Kommentarliteratur haben dem anrüchigen Gesetz zur Weitergeltung mit der Erwägung verholfen, mit der Streichung der antisemitischen Ausführungsverordnung sei das in seinem Regelungsgehalt wertneutrale Gesetz selbst unbedenklich. Ohnehin gäbe es deutsche Vorläufer (§ 35 Gewerbeordnung) und ausländische Parallelen. Zutreffend daran ist allein der Hinweis auf den Wegfall der die Juden diskriminierenden Ausführungsverordnung.

Im übrigen fügt sich die Argumentation in die Strategie der Frühzeit der Bundesrepublik, möglichst viel von dem Normenbestand der Jahre 1933 bis 1945 in die Nachkriegszeit hinüber zu retten. Tatsächlich hatte der Gesetzgeber des Jahres 1935 mit dem Rechtsberatungsgesetz einen tiefgreifenden Bruch in der Regelung der Rechtsberatung vollzogen. Bis 1933 herrschte das Prinzip der freien Rechtsberatung. Nicht einmal in der autoritären Monarchie gab es ein Verbot der nichtanwaltlichen Rechtsberatung. Wer sie gewerblich ausübte, wie die „Rechtskonsulenten“, hatte dies lediglich bei der Ordnungsbehörde gegen Aushändigung des sog. Gewerbescheins anzumelden. Nur bei konkreter, insbesondere durch strafgerichtliche Verurteilung erwiesener persönlicher Unzuverlässigkeit, konnte die Rechtsberatung untersagt werden (§ 35 GewO a.F.).

Entstehung des RberG

Vorläufer der Regelung vom 13.12.1935 erschienen allerdings alsbald nach der „Machtergreifung“ 1933. Das Gesetz vom 7.4.19336 ermöglichte in Einschränkung der freien Advokatur die Zurücknahme der Anwaltszulassung bei „nichtarischen“ Juristen und bei „Personen, die sich im kommunistischen Sinne betätigt haben“. Mit diesem Gesetz – nach Raeke7 eine „Abschlagszahlung“, der weitere Gesetzesinitiativen „gegen unzuverlässige Rechtsberatung“ folgen müßten – war die doppelte Zielrichtung des RBerG vorgezeichnet: Es richtete sich sowohl gegen die jüdischen Anwälte als auch gegen alle wegen ihres politischen Dissidententums mißliebig geworden und deshalb aus Anwaltschaft, Justiz und Verwaltung entfernten Juristen. Insoweit steht das RBerG im Kontext mit der gleichfalls am 13.12.1935 erlassenen Rechtsanwaltsordnung8, mit seiner Festschreibung der schon am 20.12.1934 auch für Rechtsanwälte eingeführten Gewährbieteklausel und der völligen Beseitigung des Anspruchs auf Anwaltszulassung. Gefährlich mußten den Machthabern gerade neben ihrer fachlichen Eignung auch persönlich und moralisch besonders qualifizierte Bürger erscheinen, also neben den aus „rassischen“ Gründen aus ihrem Beruf verdrängten Juristen diejenigen Juristen, die nicht nur durch die Ablegung der beiden Staatsexamina, sondern auch wegen ihrer mangelnden Anpassung an das Unrechtsregime zusätzlich durch rechtsstaatliche Standfestigkeit als zur Rechtsberatung und -besorgung besonders geeignete Juristen ausgewiesen waren. Ganz offensichtlich ging es den Machthabern um jene „Kollegen“, die Hans Frank auf einer Tagung am 22. November 1935 als „unwürdige Elemente“ den Anwälten gleichstellte, „die als echte Juden in deutschen Gerichtssälen die Dekadenzjuristerei einer vergangenen Epoche fortführten und die deutschen Rechtsstätten zu Börsenplätzen ihres händlerischen Geistes zu erniedrigen versuchten“.9 Ebenso wie in den übrigen Gesellschaftsfeldern, insbesondere auch im gesamten Bildungs- und Kulturbereich – mit den entsprechenden Arbeitsverboten, was bis zu Malverboten gehen konnte – sollte im Zuge der nationalsozialistischen Feindbekämpfung auch die juristische Intelligenz als Faktor in einem Beruf mit ausgeprägtem Politikbezug10 von jeder Einflußnahme ausgeschaltet werden. Das vom Reichsjustizministerium verkündete und bis heute amtlich anerkannte Rechtsschutzziel „Sicherstellung der Reibungslosigkeit der Rechtspflege“ fügt sich in das Bestreben jedes autoritären Regimes, kritische Blicke in die Justiz- und Verwaltungspraxis zu unterbinden.11 Gerade weil die Machthaber Störungen auch von der nicht gewerbsmäßig ausgeübten Rechtsberatung erwarteten – „Volksschädlinge“ und andere „unzuverlässige Elemente“ hätten ja „Staatsfeinde“ rechtlich beraten können12 – bezog man die Volljuristen in das Verbot ein und stellte sogar die uneigennützig geleistete Beratung unterschiedslos unter Strafe.13 Auf die aus ihren Berufen vertriebenen jüdischen und sonst politisch mißliebigen Juristen zielen auch die Worte von Hercher14: „Es sind übrigens nicht die ehrlichen Rechtsbeistände, die durch das Gesetz betroffen werden, denn diese haben ja in der Rechtsfront ihren Platz gefunden, es sind vielmehr Volksschädlinge, die gerade eben diese ehrliche und korrekte Rechtsbeistandschaft aus seinen Reihen ausschaltet und verwirft und diesen Leuten muß natürlich in weitestem Umfang das Handwerk gelegt werden.“ Vom sog. Winkeladvokatentum, also einer fachlich unzulänglichen Rechtsberatung, als Gegenstand des Gesetzes war nur beiläufig die Rede. Dem Ausschluß der nichtsystemkonformen Juristen entsprach eine Privilegierung der NSDAP und ihrer Untergliederungen. Sie waren von jeglichen Beschränkungen des RBerG freigestellt.15 Auch arbeitsmarktpolitische Gründe spielten eine Rolle. Die Entlassung der politisch unerwünschten Juristen traf sich mit dem Bestreben der Machthaber, durch Verbesserung des Stellenmarkts und Verschärfung des Konkurrenzschutzes16 den Juristennachwuchs stärker in das Regime einzubinden, um auf diese Weise ihre Macht weiter zu stabilisieren. Bezeichnend für die Verknüpfung arbeitsmarktpolitischer und allgemeinpolitischer Erwägungen war, daß die zwischenzeitlichen Pläne einer Zwangspensionierung aller über 65 Jahre alten Anwälte bald zugunsten einer „stärkeren Ausschaltung der jüdischen Elemente aus der Anwaltschaft“ aufgegeben wurden, als „einer wesentlich größeren Entlastung für die gesamte Anwaltschaft“17. Es ist an geschichtlicher Ahnungslosigkeit deshalb kaum zu überbieten, wenn der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltsvereins Felix Busse in Verkennung des Gesetzespakets als „einheitliches Ganzes“18 das RBerG bereits dadurch als von nationalsozialistischen Tendenzen gereinigt ansieht, daß die speziell gegen die Juden gerichtete, am gleichen Tage erlassene Ausführungsverordnung nach 1949 aufgehoben worden ist.19

Rezeption des RBerG in der Bundesrepublik

An einer wenigstens ansatzweisen Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lassen es alle Entscheidungen und wissenschaftliche Äußerungen fehlen, die in der Frühzeit der Bundesrepublik dem RBerG zur Weitergeltung verholfen haben.20 Auch das Bundesverfassungsgericht hat unbesehen die amtliche Begründung21 der NS-Machthaber übernommen, wonach das Gesetz dem Schutz der Allgemeinheit diene, der nicht zugemutet werden solle, daß die reibungslose Abwicklung des Rechtsverkehrs durch ungeeignete Personen behindert wird.22 Nach den Stimmen der vom OLG Hamm und den anderen Nachkriegsentscheidungen mit Hinweis auf den Kommentar von Martin Jonas (von 1936!) unter wechselseitiger Bezugnahme immer wieder beschworenen „vielen Sachkundigen“, bei denen die Unzulänglichkeit der durch das RBerG abgelösten gewerberechtlichen Regelung „seit langem außer Streit“ gestanden haben soll, sucht man allerdings sowohl bei Jonas als auch in der Literatur zur Zeit der 65jährigen Geltung des § 35 GewO vergeblich. Hier haben Nachkriegsgerichte in wenig wissenschaftlicher Weise unreflektiert nationalsozialistische Zweckpropaganda übernommen. Nach dem Muster „Rechtskontinuität anstatt Traditionsbruch“ suggeriert das Bundesverwaltungsgericht einen rechtsstaatlichen Gehalt des Gesetzes mit dem gleichfalls nicht belegten Hinweis auf „in die Zeit vor der Machtübernahme“ zurückreichende „Vorarbeiten“.23 Eine Abkehr des Gesetzes von der liberalen Tradition im Bereich der Rechtsberatung verneint es mit der Erwägung, schon nach § 35 Gewerbeordnung vom 1. Juli 188324 habe die Möglichkeit bestanden, „unzuverlässigen ‚Rechtskonsulenten‘ die Ausübung des Gewerbebetriebes zu untersagen“; die Nationalsozialisten hätten lediglich anstelle dieser früheren Regelung den Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt. Mit diesem Argument hat das BVerwG im Jahre 1964 den sechs Monate zuvor vom BVerfG25 herausgearbeiteten Unterschied zwischen einem generellen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und einer bloßen Verbotsmöglichkeit bei erwiesener Unzuverlässigkeit verkannt.26 Die inzwischen durch Art. 151 Abs. 2 Weimarer Verfassung mit Verfassungsrang ausgestattete liberale Gewerbefreiheit mit bloßer Gewerbeaufsicht und ein autoritäres Verbots- und Lizenzsystem werden miteinander gleichgesetzt. In den Ohren klingen sollte allen Verteidigern des RBerG, die sich auf tatsächlich nicht existierende „Vorarbeiten“ berufen, zahlreiche unmaskierte Verlautbarungen der NS-Funktionäre. Danach war das am 13.12.1935 verkündete Gesetzgebungspaket (Rechtsanwaltsordnung und RBerG) ein „Gesetzgebungswerk, das im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalsozialistischer und berufsständischer Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund National-Sozialistischer Deutscher Juristen.“27 Ähnlich äußerte sich Ministerialrat im Reichsjustizministerium Dr. Martin Jonas. Auch für ihn war „der Versuch der Änderung (des liberalen Grundsatzes der Gewerbefreiheit. Anm. HK) im parlamentarischen Zeitalter ein vergebliches Unterfangen. Auch hier hat erst der Umbruch den Weg zu einer neuen gesunden Entwicklung freigemacht.“28 Zur Manipulation gerät der Kampf um die Sicherung der herrschenden Meinung mit dem pauschalen Hinweis auf „ausländische Parallelen“29 und darauf, daß „in den USA die rechtsberatende Tätigkeit konzessionspflichtig“ sei30. Tatsächlich ist die Bundesrepublik das einzige Mitglied der Europäischen Union und wohl in der gesamten demokratischen Welt, das die Rechtsberatung den Anwälten vorbehält.31

Zur Auslegung des RberG

Nicht nur das Gesetz selbst ist ein Produkt des Nationalsozialismus. Auch die rigorose Anwendung durch seine ausufernde Interpretation ist von nationalsozialistischen Juristen begründet worden. Noch der Referentenkommentar des Ministerialrats im nationalsozialistischen Reichsjustizministerium Martin Jonas forderte im Bemühen um eine Konturierung des schwammigen Gesetzestextes eine „gewisse tatsächliche Häufung der Betätigung“32, in einem Umfang, der mindestens einer nebenberuflichen Tätigkeit gleichkomme. Es war dem Kammergericht33 und dem Reichsgericht34 vorbehalten, diese Konkretisierung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit und das vorrangige Erfordernis objektiver Merkmale im Anschluß an radikale Forderungen von NS-Funktionären durch eine weitgehende Subjektivierung abzulösen und damit die bis heute herrschende extensive, ja geradezu exzessive Auslegung zu begründen. Danach kann eine einzige Handlung genügen. Alles andere ist „ihrem Wesen nach ein Merkmal des inneren Tatbestandes“35. An den Rechtsstaat gebundene Richter versäumen es dabei nicht, sich von der einschränkenden Auslegung des NS-Kommentars von Jonas ausdrücklich zu distanzieren.36 Völlig unverändert ist die Praxis des Reichsgerichts nicht von allen bundesdeutschen Gerichten übernommen worden. Einige Gerichte haben die Rechtspraxis des NS-Regimes noch verschärft. Hatte das Reichsgericht noch gefordert, der Handelnde müsse die Tätigkeit „zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteile seiner Beschäftigung … machen“,37 so ist von solchen Einschränkungen in den Nachkriegsentscheidungen38 nicht mehr die Rede. Indem die Rechtsprechung den gesetzlichen Tatbestand weitgehend auf die bloße innere Einstellung schrumpfen läßt und damit die Gesetzesübertretung einem Gesinnungsdelikt annähert, setzt sie sich sogar über die eine gewisse Zurückhaltung nahelegende Allgemeinverfügung des Reichsjustizministeriums vom 13.7.194039 hinweg, wonach der Begriff der Geschäftsmäßigkeit eine „über einen aus besonderem Grunde ausgeübten Gelegenheitsfall hinausgehende“ Tätigkeit erfordere.

Verschärfung des Rechtsberatungsverbots durch den Bundesgesetzgeber

Mit der Ersetzung des Prinzips der freien Rechtsberatung durch ein grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hatte der NS-Gesetzgeber die allgemeine Handlungsfreiheit stark eingeschränkt. Immerhin gewährte das Gesetz von 1935 dem Wortlaut nach jedem für genügend sachkundig und persönlich zuverlässig befundenen Bürger theoretisch die Aussicht auf Erlaubniserteilung. Es blieb dem demokratischen Gesetzgeber vorbehalten, unter dem Einfluß der Anwaltslobby die antiliberale Tendenz des NS-Gesetzes noch zu verschärfen: Durch Gesetz vom 18.8.198040 wurde die Möglichkeit der Erlaubniserteilung auf fünf Berufsgruppen beschränkt, nämlich auf Rentenberater, Versicherungsbeamte, Frachtprüfer, Versteigerer, Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem ausländischen Recht.41 Damit ist dem Bürger auch die karitative oder sonst altruistische Rechtsberatung im sozialen Rechtsstaat völlig untersagt. Das gilt gerade auch für Volljuristen. Sie könnten zwar – beispielsweise als Richter oder Beamte im Ruhestand – die Zulassung zur Anwaltschaft beantragen. Tätige Nächstenliebe durch grundsätzlichen Honorarverzicht ist dem Anwalt aber durch § 49 b BRAO verboten. Nur wer den juristischen Beruf gewerbsmäßig betreibt, also aus seinen juristischen Fähigkeiten „ein Geschäft macht“, darf als Anwalt tätig sein. Setzt ein Jurist sich aber ohne Anwaltszulassung wiederholt unentgeltlich für andere ein, wird er wegen „geschäftsmäßiger“ Rechtsbesorgung nach § 1 RBerG belangt. Dieser nahezu absolute Ausschluß von der uneigennützigen Rechtsberatung gilt auch für ordentliche Universitätsprofessoren. Nach weit verbreiteter Meinung fallen auch Hochschullehrer und Abgeordnete unter das Verbot der „geschäftsmäßigen“ Rechtsberatung. Der für Hochschullehrer nach § 138 Abs. 1 StGB erleichterte Zugang zur Verteidigertätigkeit entbindet nicht von der Erlaubnispflichtigkeit der „geschäftsmäßigen“ Rechtsberatung.42

Schlußbemerkung

Wenn das Gesetz mehr als ein halbes Jahrhundert fast unangefochten überdauert hat, drängt sich die Frage nach den Gründen auf. Unter den Ursachen ist an erster Stelle wohl jenes ergebnisorientierte Vorgehen zu nennen, mit dem möglichst jedes dem Ergebnis entgegenstehende verfassungsrechtliche und empirische Argument aus dem Rechtsfindungsprozeß ausgeblendet und so ein Schutzwall um die „h.M.“ errichtet wird. Die unreflektierte Praktizierung des RBerG mehr als 55 Jahre nach dem Ende der NS-Herrschaft, ist ein Lehrstück für die Weigerung der Profession, die zeitgeschichtliche Forschung ernst zu nehmen. Zugleich rächt sich die Ausklammerung der Rechtsgeschichte aus der Juristenausbildung.

Anmerkungen

1 Vgl. Matthias Etzel, Die Aufhebung von NS-Gesetzen durch den alliierten Kontrollrat. Tübingen 1992; zu Dr. Erich Schalscha vgl. auch Horst Göppinger, Juristen jüdischer Abstammung, 2. Aufl. 1990, S. 359. Ähnlich Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl. 1993, Vorbem. RN 3, 5; vgl. auch Schönke, DRZ 1949, S. 536. 2 Rennen-Caliebe, RBerG 2. Aufl. 1992, S. V; wer das Gesetz als Relikt aus der Nazi-Zeit bezeichnet, greift damit „tief unter die Gürtellinie“, so Felix Busse, NJW 1999, S. 1084. 3 RBerG i.d.F. vom 28.4.1961, BGBl. I 1961, S. 481.

4 Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG i.d.F. v.13.12.1935: „Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügend Sachkunde besitzt und das Bedürfnis nicht bereits durch eine hinreichende Zahl von Rechtsberatern gedeckt ist.“ – 5 Der Verfasser ist auf seine Selbstanzeige (abgedruckt in Betrifft Justiz 1998, S. 297 f) durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 13.10.1999 wegen Verstoßes gegen das RBerG zu einer Geldbuße von 600,– DM deswegen verurteilt worden, weil er als Verteidiger mit gerichtlicher Zulassung (§ 138 Abs. 2 StPO) einen des Verstoßes gegen das RBerG beschuldigten Totalverweigerer und eine wegen „Aufforderung zum Ungehorsam“ angeklagte Pazifistin rechtlich beraten und bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig mit Erfolg die Aufhebung eines NS-Todesurteils aus dem Jahre 1944 angeregt hatte. Das Urteil und die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nebst weiteren Informationen sind im Internet abrufbar unter http://www.dfg-vk.de/4_3/2000_2_a.htm (Vgl. dazu Klaus Hennemann, Betrifft Justiz 2000, S. 329; Karl-Heinz Lehmann, NJ 2000, S. 337 ff; Theo Rasehorn, Deutsche Richterzeitung Heft 11/2000; Egon Schneider, Zeitschrift für die Anwaltspraxis 2000, S. 1165 ff. Vgl. auch Kleine-Cosack, NJW 2000, S. 1593 ff). 6 RGBl. I, S. 188.

7 Raeke, JW 1935, S. 3449; vgl. auch Noack, JW 1938, S. 2797. 8 RGBl. 1935 I, S. 1477.

9 Hans Frank, JW 1935, S. 3449.

10 Daß der Gestzgeber sonst in keinem anderen gefahrgeneigten Lebensbereich ein Bedürfnis nach Kontrolle unentgeltlich erbrachter Hilfestellungen gesehen hat, hat die Rechtswissenschaft bislang nicht stutzig gemacht. Beispielsweise sind Kraftfahrzeugreparaturen oder die Installation elektrischer Anlagen im Wege der Nachbarschaftshilfe ebenso wenig erlaubnispflichtig wie unentgeltliche, also nicht gewerbsmäßig vorgenommene Heilbehandlungen (vgl. § 1 Abs. 2 HeilpraktikerG vom 18.2.1939). 11 Eine Parallele stellt § 214 StGB-DDR dar, mit dem Straftatbestand der „Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit“. 12 So hieß es in den „Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs“ der Reichsrechtsanwaltskammer vom 2.7.1934: „Der Anwalt des Rechts darf keine volks- und staatsfeindlichen Bestrebungen mittelbar oder unmittelbar fördern. Wird ein Anwalt in die Notwendigkeit versetzt, einen Schädling am Volk oder Staat zu vertreten, so muß er dabei jederzeit die Belange des deutschen Volkes beachten“. Vgl. Stefan König, Vom Dienst am Recht, Berlin 1987, S. 46 ff, 52 f, 55 ff, 60 ff. 13 Die unerlaubte Rechtsberatung war bis 1968 ein Straftatbestand, der inzwischen zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft worden ist. 14 JW 1936, S. 500.

15 Art. 1 § 3 Ziff. 1 RBerG v. 13.12.1935

16 Als Schutzzwecke des RBerG werden noch heute unter der Hand das Gebühreninteresse und das Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Anwaltschaft genannt. Konkurrenzschutz ist aber kein verfassungsrechtlich beachtlicher Gemeinwohlbelang (BVerfGE 7, 377, 308; 97, 12, 31). 17 Raeke, JW 1935, S. 3449.

18 Vgl. Erwin Noack, Kommentar zur RRAO, 1937, S. 14f.

19 Busse, NJW 1999, S. 1084.

20 U.a. OLG Hamm, JMBl. NW 1951, 116; BGHZ 15, 315, 317; BVerwGE 19, 339, 340, 344. – Abweichend nur Württ.-Bad. VGH, NJW 1950, 963 unter Berufung auf einen Befehl der amerikanischen Besatzungsmacht und einen Erlaß des Württ.-Bad. Justizministers. – An kritischen Stimmen hat es zwischendurch nicht gefehlt, mit den Aufsätzen von Theo Rasehorn, JZ 1976, S. 473 ff, Udo Reifner, JZ 1976, S. 509 ff und Egon Schneider, MDR 1976, S. 1 ff. 21 ReichssteuerBl. I 1935, 1528.

22 BVerfGE 41, 378, 390.

23 BVerwGE 19, 339, 340. – Ähnlich Hubert Schorn, Die Rechtsberatung. Darmstadt 1967, S. 47: „Das Gesetz verwirklicht nur, was schon lange vor 1933 gefordert wurde. Man habe nichts anderes als den Schutz des Bürgers vor unzuverlässiger Rechtsberatung angestrebt. 24 RGBl. I, S. 159. Ebenso noch immer Rennen-Caliebe, RBerG, 2. Aufl. 1992, S. 5. 25 Vgl. Urteil vom 7.4.1964, BVerfGE 17, 306 – Mitfahrzentralen. 26 Im Hinblick auf die Autorität solcher Urteile ist nicht unwichtig, daß an dem Urteil des BVerwG vom 29.10.1964 dieselben Richter mitgewirkt haben wie an dem Anne Lenhart-Urteil (BVerwGE 47, 330): Der Richter Dr. Edmund de Chapeaurouge, bekannt durch seine „Rassenschande-Urteile“ in Hamburg, und Rudolf Weber-Lortsch, der als einer der höchsten SS-Offiziere am 25. November 1942 den Abtransport von 700 bis 900 norwegischen Juden, die „nach Auschwitz verbracht wurden“ gemeldet hatte. Vgl. Helmut Kramer in Festschrift für Richard Schmid. Baden-Baden 1985, S. 113. 27 Raeke, Dienst am Recht, JW 1936, S. 1.

28 Martin Jonas, JW 1935, S. 1817. Ähnlich Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Teil II (Rechtspflege) Nr. 17, S. 1. Nach Raeke, JW 1935, S. 3449 wurde der Gesetzentwurf nicht etwa im RJM, sondern von der Reichsfachgruppe Rechtsanwälte des BNSDJ und dem Reichsrechtsamt der NSDAP erarbeitet. 29 Rennen-Caliebe, a.a.O., S. V.

30 Altenhoff/Busch/Chemnitz, a.a.O., Vorbem. RN 4.

31 Vgl. Ulrich Everling, Gutachten C zum 58. Deutschen Juristentag, München 1990, S. C 69 ff, C 91; zu gleichartigen Ergebnissen ist eine in den 80er Jahren von BMJ veranstaltete, allerdings geheimgehaltene Umfrage gelangt. – Vgl. auch Kleine-Cosack, NJW 2000, S. 1595 ff. – Lediglich in Österreich ist die gewerbsmäßige, nicht aber die unentgeltliche Rechtsberatung erlaubnispflichtig. – Unrichtig ist auch die Behauptung bei Rennen-Caliebe (Art. 1 § 1 RN 3), das Gesetz habe im Beitrittsgebiet schon vor der Wiedervereinigung gegolten. In der DDR galt das Gesetz als typisches NS-Unrecht als ungültig. 32 Jonas, RBerG, RN 3 zu Art. 1 § 1.

33 KG JW 1938, 1920.

34 RGSt 72, 31.

35 RGSt 72, 313, 315.

36 Vgl. OLG Hamburg, MDR 1951, 693; OVG Lüneburg, NJW 1972, 840. Vgl. auch Rennen-Caliebe, Art. 1 § 1 RN 41. 37 RGSt 72, 313, 315.

38 Z.B. OLG Oldenburg, NJW 1992, S. 2438.

39 DJ 1940, 823, 825.

40 BGBl. 1980 I, S. 1503.

41 Die Gesetzestechnik der Novellierung von 1980 ist ein Musterbeispiel legislativer Nebelwerferei. Der insoweit unverändert gebliebene Gesetzestext (Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG) spiegelt auf den ersten Blick die Möglichkeit vor, ein jeder Bürger könne nach Überprüfung seiner Qualifikation die Erlaubnis erlangen. 42 Vgl. Rennen-Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 1, RN 45, 46, § 3 RN 18.

Veröffentlicht in: Kritische Justiz, Heft 4/2000

http://www.forumjustizgeschichte.de/Die_Entstehung.82.0.html

EU-Gehälter: Leben wie die Maden im Speck

Tausende EU-Beamte verdienen mehr als Bundeskanzlerin Merkel. Mit 61 in Luxusrente. Maximal 25% Steuern. 100000 Tage Sonderurlaub.  Zahlreiche Sonderprivilegien: Das was 250 Millionen Untertanen vorenthalten bleibt, leisten sich 46000 EU-Beamte: Ein unbekümmertes Leben in Saus und Braus.

Das verdienen EU-Beamte:

Die Bürokratie in Brüssel gleicht einem Selbstbedienungsladen mit vollkommen irrealen Gehaltsstrukturen. Außerdem erfreuen sich die Beamten noch zahlreicher zusätzlicher Privilegien, welche man bei ihren Untertanen vergeblich sucht: Insgesamt 100000 Tage Sonderurlaub, Durchschnittsrentenalter 61 Jahre, üppige Pensionen, großzügiges Kindergeld und jede Menge Zulagen. Und natürlich Steuervorteile, die es für die Bürger nicht gibt.
Spitzenverdienst: 24000 Euro

Laut EU-Selbstauskunft „verdienen“ allein offiziell 37 Top-Beamte 24000 Euro pro Monat (also mehr als die Bundeskanzlerin). Doch diese „Bescheidenheit“ trügt. Inklusive Zulagen und Steuervorteil sind es laut „WELT“ Tausende EU-Beamte, die mehr als die Bundeskanzlerin verdienen. Und sie wollen noch mehr. Anders als in der Industrie, wo Lohnkürzungen teilweise Realität sind, pochen die EU-Bonzen auf garantierte Gehaltserhöhungen. Noch im November forderten sie ein Gehaltsplus von 8,8%.

Das Grundgehalt sogenannter EU-Top-Beamter beträgt zwischen 16.601 und 18.025 Euro. Dazu kommen noch zahlreiche Zulagen, wie z.B. eine Auslandszulage von 16 Prozent des Grundgehalts, eine Haushaltszulage von bis zu 500 Euro und eine Kinderzulage von rund 300 Euro pro Kind und andere geldwerte Annehmlichkeiten. Doch auch die unteren Chargen in Brüssel müssen nicht darben. Genau 5461 Beamte verdienen mehr als 10000 Euro im Monat.

Gehalt ohne Leistung + Erhöhungs-Automatik

Leistung mag für die Bezahlung vieler Berufstätiger ein wichtiges Kriterium sein. Bei Beamten sieht das anders aus. In Artikel 62 des EU-Beamtenstatuts heißt es: Der Beamte hat (…) allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen. (…) Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.“ (Artikel 62). Für die Beamten gibt es 16 Besoldungsgruppen mit jeweils fünf Dienstaltersstufen. Die nächste Dienstaltersstufe erreichen Beamte automatisch nach zwei Jahren. Im gehobenen Bereich, beispielsweise der Besoldungsstufe 13, bedeutet dies ein Brutto-Gehalt von 11 681 Euro (Altersstufe eins) bis 13 216 Euro (Altersstufe fünf).

… Mehr Gehalt als Angela Merkel: Zulagen-Wahn, Extra-Urlaub, Luxus-Pension: EU-Beamte sahnen kräftig ab – weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/politik/ausland/mehr-gehalt-als-angela-merkel-zulagen-wahn-extra-urlaub-luxus-pension-eu-beamte-sahnen-kraeftig-ab_aid_912480.html

Traumjob EU-Sekretärin

Nicht nur in den oberen Etagen wird in Brüssel auf Kosten der europäischen Steuerzahler kräftig abkassiert. Auch wer „unten“ anfängt, verdient ebenfalls bedeutend mehr, als jeder andere Arbeiter und Angestellte in den Heimatländern. So erhält eine einfache Sekretärin in Brüssel 2550 Euro netto im Monat.

Sonderurlaub ohne Ende

Wertvolle Urlaubstage für Familienfeiern oder den Umzug aufbrauchen? Das gibt es für EU-Beamte nicht. Sie haben für solche Gelegenheiten Anspruch auf Dienstbefreiung: Für einen Umzug gibt es zwei Tage. Für die Eheschließung eines Kindes ebenfalls zwei Tage. Während normale Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für die eigene Hochzeit ein oder zwei Tage Sonderurlaub geben, sind es in Brüssel vier Tage. Bei der Geburt eines Kindes kann der Vater die ersten zwei Wochen nach der Geburt bei vollem Lohn zu Hause bleiben, ohne seinen normalen Urlaub nehmen zu müssen. Die Mutter genießt 20 Wochen Mutterschutz statt den hierzulande üblichen 14 Wochen.

… Mehr Gehalt als Angela Merkel: Zulagen-Wahn, Extra-Urlaub, Luxus-Pension: EU-Beamte sahnen kräftig ab – weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/politik/ausland/mehr-gehalt-als-angela-merkel-zulagen-wahn-extra-urlaub-luxus-pension-eu-beamte-sahnen-kraeftig-ab_aid_912480.html

Kaum Steuern

Damit von dem Gehalt auch möglichst viel übrig bleibt, schufen die Eurokraten für sich besondere Steuerregeln. Laut Steuerexperten zahlt ein EU-Beamter mit einem Grundgehalt von 7.600 Euro im Vergleich zu einem heimischen Arbeitnehmer praktisch keine Einkommenssteuer: Ganze 900 Euro oder 12 Prozent kriegt der Fiskus. Dagegen müssen die Untertanen in Deutschland bei gleichem Einkommen mehr als drei Mal höhere Steuern zahlen. Außerdem: die EU-Zulagen sind für Eurokraten völlig steuerbefreit. Für normale Arbeiter in Deutschland dagegen sind Zulagen steuerpflichtig! – Der maximale Steuersatz haben sich die EU-Bonzen auf komfortable 25% festegelegt – etwas, von dem die schuftenden Untertanen nur träumen!

100000 Tage Sonderurlaub

Weil EU-Beamte bekanntlich weit von zuhause wegwohnen, erhalten sie darüber hinaus großzügig bemessene Sonderurlaubstage. Pro Jahr fallen in Brüssel 100000 Tage Sonderurlaub an. Das schmälert selbstverständlich nicht Gehalt und Zulagen!

12600 Euro Rente

Und weil besonders Spitzenbeamte so hart arbeiten, gönnen sie sich die Rente durchschnittlich schon ab 61 Jahren. Offiziell darf ein männlicher EU-Beamter zwar erst mit 63 in Rente gehen, doch die bis dahin hält es kaum jemand aus. Damit der Luxus aber auch im Rentenalter garantiert ist, erhält etwa ein EU-Generaldirektor, der 22.000 Euro brutto pro Monat kassiert, eine Rente von bis zu 12.600 Euro.

 

http://www.mmnews.de/index.php/politik/12011-eu-gehaelter-leben-wie-die-maden-im-speck

Ein Asiate als Kanzler?

Es gibt Fragen, die darf man in Deutschland nicht mehr stellen und Worte, die man nicht mehr sagen darf. Die Diktatur der political correctnes schreitet unaufhörlich voran. Was ist eigentlich so schlimm daran, zu fragen, ob ein asiatisch aussehender Kanzler Rösler große Akzeptanz findet?

 

Hessens FDP-Landeschef Jörg-Uwe Hahn hat mit einer Aussage über die vietnamesische Herkunft von Parteichef und Wirtschaftsminister Philipp Rösler einen Sturm der Entrüstung entfacht. Wörtlich sagte er: „Bei Philipp Rösler würde ich allerdings gerne wissen, ob unsere Gesellschaft schon so weit ist, einen asiatisch aussehenden Vizekanzler auch noch länger zu akzeptieren“, sagte Hahn, der auch Vize-Ministerpräsident und Integrationsminister in Hessen ist, der „Frankfurter Neuen Presse“.

Die Blockparteien laufen Sturm. Grüne und Linke sprechen gar von Rassismus. Hahn rudert zurück und reitet sich damit nur noch weiter in die Rassismusdebatte rein, weil er etwas sagt, was man heute schlicht nicht mehr sagen darf: „Ich habe darauf hinweisen wollen, dass es in unserer Gesellschaft einen weit verbreiteten, oft unterschwelligen Rassismus gibt.“ Dieses gesellschaftliche Problem dürfe man nicht totschweigen, sondern müsse es offen ansprechen, um es zu bekämpfen, erklärte der Minister. „Wer in meine Äußerung etwas anderes als dies hineinliest, versteht mich falsch.“

 

Wie Gesinnungswächter und Gedankenpolizei über Katharina Reiche herfielen

Wenn diese Umerziehung erfolgreich ist, dann wird es hoffentlich nie mehr vorkommen, dass Politiker wie die Brandenburgerin Katharina Reiche solch unbotmäßigen Sätze sagen wie die folgenden: „Unsere Zukunft liegt in der Hand der Familien, nicht in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Neben der Euro-Krise ist die demographische Entwicklung die größte Bedrohung unseres Wohlstands.“

Diese beiden Sätze (geäußert im August 2012), gegen die nun wirklich überhaupt nichts einzuwenden ist, riefen sogleich die Gesinnungswächter auf den Plan. Axel Hochrein beispielsweise, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland, forderte die Parteivorsitzenden Horst Seehofer und Angela Merkel dazu auf, die „homosexuellenfeindlichen Ausfälle in ihren Parteien mit einem Machtwort zu stoppen“. Seit Tagen liefen Unionspolitiker „Amok“ und polemisierten in „unerträglicher Weise“ und einer Sprache, „die wir sonst nur von Rechtspopulisten und Rechtsextremen kennen“ (F.A.Z., 25.08.2012).

Da ist sie wieder, die moralische Selbstüberhöhung der Bescheuertheit. Hier gepaart mit dem Totschlagargument, mit dem die Gedankenpolizisten ihre Gegner mundtot machen wollen: „rechtsextrem“. Passend dazu tobte sich auf Frau Reiches Facebook-Seite tagelang der digitale Lynchmob aus: „Die NPD sucht noch ne Sekretärin“. (Quelle: kpkrause.de)

Nachtrag zu: Prozeßbeobachter in Karlsruhe gesucht: am 07.02.2013 – 8.45 Uhr

Heute fand der Gerichtstermin vor dem AG Karlsruhe statt.

Der Richter sagte diesen vor Ort mit der Begründung ab:

„Es wurde im Internet für diesen öffentlichen Termin Prozeßbeobachter gesucht.
Aus diesem Grund sage ich hier und heute den Termin kurzfristig ab. (?????)
Eine schriftliche Absage erfolgte. Ein neuer Verhandlungstermin wird angesetzt.“

Was will uns der Richter sagen? Handelt es sich um einen öffentlichen Termin oder nicht?

Die schriftliche Absage wurde komischerweise bis heute nicht zugestellt.

Nach dem Termin verhandelte der selbe Richter über einen Kinderentzug.
Die anwesenden Beobachter nahmen daran Teil.
Der Richter war überrascht das so viele Menschen anwesend sind und stellte, als er die Prozeßbeobachter erkannte (zum Unverständnis der betroffenen Eltern), das Verfahren sofort auf Staatskosten ein.

Der nächste Termin in Karlsruhe wird natürlich bekanntgegeben.

 

ZEB Kommisar   Steven Stöffler sucht Gerichtsbeobachter.

 

Verhandlung wegen Amtsmissbrauch   am 07.02.2013  / 8.45Uhr im Amtsgericht:

 

76131Karlsruhe
Schloßplatz 23

Saal: 010/EG


Wir benötigen Eure Unterstützung…. verteilt bitte diese Mail.
Gut wäre es wenn der eine oder andere Beobachter das Geschehen filmen könnte.

Geplant ist das Amtsgericht als Handelsgericht zu entlarven …

Danke!

Liebe Grüße an alle Mitstreiter!

Steven Stöffler