„Hiermit wird gegen Sie wegen eines fahrlässigen Verstoßes gem. § 404 Abs. 2 Nr. 27 SGBIII i.V.m.
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGBI) gem. §§ 65, 35 und 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG)eine Geldbuße festgesetzt in Höhe von 35.- Euro Außerdem haben Sie die
Kosten des Verfahrens gem. § 105 OWiG zu tragen und zwar….“
Soweit, so schlecht, wer das verstehen soll, weiß ohnehin niemand.
Nun, der junge Mann, nennen wir ihn Pascal, legte gegen diesen Bescheid form -und fristgerecht
Widerspruch ein, u.a. schrieb er wie folgt:
„Meine Arbeitsaufnahme zum 12.04.2012 habe ich ordnungsgemäß tel. mitgeteilt, allerdings ist eine Kontaktaufnahme
zu Ihrem Hause nur über einen „Telefonservice“ möglich. Ob und inwieweit hier korrekt der jeweilige Sachbearbeiter
informiert wurde, ist für mich nicht festzustellen.
Ein Hinweis: Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil festgestellt, daß Durchwahlnummern von Sachbearbeitern
in „Arbeitsagenturen“ nicht der Geheimhaltung unterliegen dürfen. Das scheint jedoch keine „Arbeitsagentur“
zu scheren, der „Kunde“ ist hilflos einer Maschinerie ausgeliefert, welche offensichtlich mit Freuden „Bußgeldbescheide“
verschickt, die rechtliche Grundlage hierfür ist schlichtweg nicht vorhanden.
Es ist längst bekannt, daß die „BRD“ nebst ihren Einrichtungen samt und sonders als „private companies“ gelistet
ist ( z.B. nachzulesen bei Dun & Bradstreet ), i.Ü. gibt es keinen Staat BRD, sondern nur eine Staatssimulation,
vgl. hierzu Anschreiben des BMI, als Anlage anbei.
Ich muß also davon ausgehen, daß Sie als Privatperson gegen mich agieren und Amtsanmaßung betreiben.
Für diesen Fall behalte ich mir Schadensersatzforderungen ausdrücklich vor.
Das zuviel erhaltene ALGI-Geld wurde rein vorsorglich und längst zurückerstattet, also lassen Sie mich in Ruhe
und klären zunächst einmal für sich Ihren rechtlichen Status, hilfsweise weisen Sie mir nach, daß ich meine
Arbeitsaufnahme nicht gemeldet habe. Die Möglichkeit eines solchen Nachweises kann ich aufgrund der bewußt
anonymisierten Kommunikationsmöglichkeit nicht führen, das ist Ihr Part!“
Was folgte? Die „Bundesagentur für Arbeit“ nahm den Widerspruch zur Kenntnis und verwies den Vorgang
auf dem Wege über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung.
Dies hinderte jedoch die „Bundesagentur für Arbeit“ nicht, also trotz anhängigem Verfahren vor dem Amtsgericht,
ihren INKASSO-SERVICE auf den Plan zu rufen, man lasse sich den Ausdruck „Inkasso-Service“ einmal auf der Zunge
zergehen, ohne dabei einen Brechreiz zu erleiden!
Pascal wurde durch diesen „Inkassoservice“ bedroht und genötigt, d.h. zur sofortigen Zahlung des Bußgeldes n
ebst Kosten und „Gebühren“ aufgefordert, zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen, Pascal zahlte….
Nun das Bemerkenswerte:
Mit Beschluß vom 02.05.2013 stellte das zuständige Amtsgericht fest:
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren XYZ wegen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
1. Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit nicht geboten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Zur Erstattung der dem Betroffenen erwachsenen Auslagen besteht
nach Sachlage keine Veranlassung ( §§ 46 OWiG, 467 Abs.1, Abs. 4 StPO.
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