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DPHW – Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) – gesetzliche Grundlagen
§ 127 StPO
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist
oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne
richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die
Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch
dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig,
wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes
gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
__________________________________
Gemäß § 127 Abs. 1 StPO darf
jedermann eine Person vorläufig festnehmen, wenn zwei
Voraussetzungen erfüllt sind:
•
Die Person muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden
•
Ein Festnahmegrund (>Fluchtverdacht< oder >Identität steht nicht fest<) muss gegeben
sein
Die Festnahmebefugnis gemäß § 127 Abs. 1 steht
jedermann zu, also auch der Polizei. Da für die
Identitätsfeststellung durch Polizeibedienstete § 163 b StPO gilt, darf die Polizei zum Zwecke der
Identitätsfeststellung § 127 Abs. 1 StPO
nicht in Anspruch nehmen.
Durch eine vorläufige Festnahme soll gewährleistet werden, dass eine auf
frischer Tat betroffene
oder
verfolgte Person strafrechtlich verfolgt werden kann.
Da gegen Kinder und Zeugen ein Strafverfahren unzulässig ist, dürfen Kinder und Zeugen nicht
gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden.
Sie dürfen jedoch zur Feststellung der Identität gemäß § 163 b Abs. 2 StPO zur Dienststelle
verbracht werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
________________________________________________
Eine Person wird
auf frischer Tat betroffen, wenn sie während der Tatausführung oder unmittelbar
danach noch am Tatort oder in unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Eine Tat i.S.v. § 127 Abs. 1 StPO ist gegeben,
•
wenn der Täter oder Teilnehmer alle Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm
verwirklicht hat (vollendetes Delikt) oder
•
wenn er unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes ansetzt, bzw. dabei ist, den
Tatbestand zu verwirklichen (Versuch).
Ein „Versuch“ kann jedoch nur eine „Tat“ sein, wenn der Versuch auch strafbar ist.
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn
das Gesetz das ausdrücklich bestimmt (§ 23 StGB).
Wird ein Tatverdächtiger bei der Begehung eines strafbaren Deliktes betroffen, hängt die weitere
Vorgehensweise von den Umständen ab.
Falls die Identität der Person nicht bekannt ist, kann der Tatverdächtige zum Zwecke der
Identitätsfeststellung gemäß § 163 b Abs. 1 StPO zur Dienststelle verbracht werden. Ist die Identität
bereits vor Ort bekannt, kann § 163 b Abs. 1 StPO die Mitnahme nicht rechtfertigen.
Der Tatverdächtige darf dann aber gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden,
wenn ein Festnahmegrund (Fluchtverdacht) besteht. Die Vorläufige Festnahme kann dann so lange
auf § 127 Abs. 1 StPO gestützt werden, solange Fluchtverdacht besteht.
Auf
frischer Tat verfolgt wird eine Person, die sich bereits vom Tatort entfernt hat, aber auf Grund
sicherer Anhaltspunkte als Täter in Betracht kommt und unmittelbar nach der Tat verfolgt wird.
Zwischen Tat, Tatort, Verfolgung und Ergreifung muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
bestehen.
Beispiel
Gegen 10.30 Uhr Alarmauslösung in der Stadtsparkasse. Beim Eintreffen sehen die Beamten, wie
ein Mann mit Segeltuchtasche aus der Kasse kommt, auf ein Fahrrad steigt und wegfährt. Kurz
darauf eilt der Kassierer nach draußen und bestätigt, dass es sich um den Täter handelt. Im Zuge
der sofort eingeleiteten Fahndung wird der Mann 20 Minuten später mit der Beute gestellt. Wurde
der Mann auf frischer Tat verfolgt?
Alle zur Tatzeit in der Kasse anwesenden Personen haben den Mann auf frischer Tat bei der
Tatausführung eines Raubes gesehen. Die eintreffenden Bediensteten haben ihn nicht mehr auf
frischer Tat betroffen. Sie haben ihn aber aufgrund sicherer Anhaltspunkte unmittelbar nach der Tat
und somit auf frischer Tat verfolgt. Nicht erforderlich ist, dass derjenige, der den Täter auf frischer
Tat
betroffen hat, ihn auch verfolgen und ergreifen muss.
Besteht kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr, kann § 127 Abs. 1 StPO nicht
angewendet werden.
Jedoch kommt § 127 Abs. 2 StPO als
Befugnisgrundlage in Betracht, wenn die Voraussetzungen
dieser Vorschrift erfüllt sind.
Beispiel
Ein Bankräuber konnte entkommen. Er hat jedoch in der Kasse Fingerspuren hinterlassen. Nach
zwei Stunden steht fest, dass A als Täter in Betracht kommt. A kann ergriffen werden. Wurde er
noch auf frischer Tat verfolgt?
Es besteht kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr. Zum Zeitpunkt der Ergreifung wird
A nicht mehr auf frischer Tat verfolgt. § 127 Abs. 1 StPO kann folglich nicht angewendet werden.
Eine Mitnahme zur Wache zum Zwecke der Identitätsfeststellung (§ 163 b Abs. 1 StPO) scheidet
offenkundig aus, weil die Identität des A bereits feststeht.
Er kann jedoch gemäß § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommen werden, wenn ein
Haftgrund
(Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr) gegeben ist.
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, darf die Person gemäß § 127 Abs. 1 StPO nur
vorläufig festgenommen werden, wenn ein
Festnahmegrund besteht.
Festnahmegründe i.S.v. § 127 Abs. 1 StPO sind:
•
Fluchtverdacht und
•
Identität steht nicht fest.
Privatpersonen dürfen beide Festnahmegründe, die Polizei nur den Festnahmegrund
„Fluchtverdacht“ in Anspruch nehmen. Dies folgt aus § 127 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach für
Identitätsfeststellungen durch Polizeibeamte auf § 163 b StPO verwiesen wird.
Deshalb darf die Polizei in der Praxis jedoch nicht weniger als ein JEDERMANN.
Gemäß § 163 b StPO darf die Polizei die Identität von Verdächtigen und Unverdächtigen feststellen,
wenn das zur Strafverfolgung geboten ist.
Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat wird von § 163 b StPO nicht verlangt.
Fluchtverdacht
Fluchtverdacht besteht, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der auf frischer Tat betroffene
oder verfolgte Täter sich möglicherweise der strafrechtlichen Verantwortung entziehen werde.
Der Gesetzgeber hat diese Festnahmevoraussetzung bewusst weit gefasst. Das war schon deshalb
erforderlich, weil vom rechtsunkundigen Bürger keine besonderen juristischen Begründungen
erwartet werden können, wenn er auf frischer Tat einen Straftäter stellt.
Tatsachen, tatsächliche Anhaltspunkte oder gar beweisbare Umstände werden zur Begründung von
Fluchtverdacht nicht verlangt.
Die Annahme, der Täter werde sich möglicherweise dem Strafverfahren entziehen, ist zumindest so
lange begründet, bis sein persönliches Umfeld (Lebensweise, Bindungen, Aufenthalt, Beruf,
Familie) wenigstens grob überprüft ist. Reine Vermutungen reichen nicht aus.
Gemäß § 127 Abs. 2 StPO sind Polizeibedienstete auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
•
Gefahr im Verzuge und
•
Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls
(§ 112 StPO) sind gegeben.
§ 127 Abs. 2 StPO erweitert das Recht zur vorläufigen Festnahme für Beamte der
Staatsanwaltschaft und der Polizei.
Die Polizei darf über den Anwendungsbereich von § 127 Abs. 1 StPO hinaus eine vorläufige
Festnahme anordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 127 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Jeder
Polizeibedienstete ist anordnungsbefugt. Der/die Anordnende muss nicht Ermittlungsperson der StA
sein.
In der Praxis ist § 127 Abs. 2 StPO die für die Polizei bedeutsamere Befugnisnorm. Dies vor allem
auch deshalb, weil zu entscheiden ist, ob die vorläufig festgenommene Person dem Richter
vorgeführt werden soll, um einen Haftbefehl zu erwirken. Solange lediglich die Voraussetzungen
von § 127 Abs. 1 StPO gegeben sind, darf der Richter einen Haftbefehl nicht erlassen, weil
Fluchtverdacht kein Haftgrund ist.
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Zur Vollständigkeit bitte auch §§ 127 a und b StPO beachten.
Weitere ausführliche Erläuterungen sind zu finden unter:
https://www.google.de/#hl=de&tbo=d&sclient=psyab&
q=%C2%A7+127+stpo&oq=%C2%A7+127&gs_l=hp.1.1.0l4.5594.10857.0.12798.5.5.0.0.0.0.18
1.805.0j5.5.0…0.0…1c.1.lQbRU0dMoiU&pbx=1&bav=on.2,or.r_gc.r_pw.r_qf.&fp=fc6f9251b130aa44
DPHW – Aufruf zur Hilfe für Volker Schöne
Daß dies von vielen Polizisten nicht so gesehen wird, ist dem Grund geschuldet, weil natürlich diese Fakten in der Ausbildung oder in der Öffentlichkeit der Medien nicht erteilt werden. Ein Schelm, der Böses dabei denkt!
Helft ihm am besten, indem Ihr Euch auch untereinander helft. Ihr braucht keine Angst zu haben. Nutzt die Zeit um zusammenzustehen und zu sagen, bis hier her und nicht weiter!
Anmerkung der Volksbewegung: Auf der Internetseite „Reichlings Blog“ wurde folgender Satz vermerkt:
Nachtrag vom 6. Dezember 2012 Nach mir vorliegenden Informationen habe ein Pressesprecher der zuständigen Polizeidirektion erklärt, dass die Tat von 23. November keinen rechtsextremen Hintergrund habe.
Volksbewegung: Wir wissen nicht, ob der Inhaber des Reichlings Blog diesen Satz als Auflage von der Polizei erhalten hat, die auf Grund der ungeprüft übernommenen Hetzkampagne verschiedener Systemmedien verbreitet wurde. Wichtig ist: Weder das DPHW, noch Volker Schöne sind rechtsextrem! Ganz im Gegenteil: Das DPHW UND Volker Schöne setzen sich für die Wiederherstellung von Recht und Gesetz ein! Und die Polizeigewerkschaft hat diesen grundsoliden Menschen aus ihren Reihen ausgeschlossen?! Warum???
Deutsches Polizeihilfswerk „DPHW“ – Pressekonferenz DPHW – 11.12.2012
DPHW – Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
In den internen Schulungen der Mitglieder des DPHW wird im Teil „Gesetzliche Handlungsgrundlagen“
zu den einschlägigen Paragraphen informiert.
Oftmals bleiben zum Thema der
Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) einige Unsicherheiten, die
mit diesem Info-Blatt reduziert / ausgeräumt werden sollen.
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§ 127 StPO
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist
oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne
richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die
Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch
dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig,
wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes
gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
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Gemäß § 127 Abs. 1 StPO darf
jedermann eine Person vorläufig festnehmen, wenn zwei
Voraussetzungen erfüllt sind:
•
Die Person muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden
•
Ein Festnahmegrund (>Fluchtverdacht< oder >Identität steht nicht fest<) muss gegeben
sein
Die Festnahmebefugnis gemäß § 127 Abs. 1 steht
jedermann zu, also auch der Polizei. Da für die
Identitätsfeststellung durch Polizeibedienstete § 163 b StPO gilt, darf die Polizei zum Zwecke der
Identitätsfeststellung § 127 Abs. 1 StPO
nicht in Anspruch nehmen.
Durch eine vorläufige Festnahme soll gewährleistet werden, dass eine auf
frischer Tat betroffene
oder
verfolgte Person strafrechtlich verfolgt werden kann.
Da gegen Kinder und Zeugen ein Strafverfahren unzulässig ist, dürfen Kinder und Zeugen nicht
gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden.
Sie dürfen jedoch zur Feststellung der Identität gemäß § 163 b Abs. 2 StPO zur Dienststelle
verbracht werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
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Eine Person wird
auf frischer Tat betroffen, wenn sie während der Tatausführung oder unmittelbar
danach noch am Tatort oder in unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Eine Tat i.S.v. § 127 Abs. 1 StPO ist gegeben,
•
wenn der Täter oder Teilnehmer alle Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm
verwirklicht hat (vollendetes Delikt) oder
•
wenn er unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes ansetzt, bzw. dabei ist, den
Tatbestand zu verwirklichen (Versuch).
Ein „Versuch“ kann jedoch nur eine „Tat“ sein, wenn der Versuch auch strafbar ist.
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn
das Gesetz das ausdrücklich bestimmt (§ 23 StGB).
Wird ein Tatverdächtiger bei der Begehung eines strafbaren Deliktes betroffen, hängt die weitere
Vorgehensweise von den Umständen ab.
Falls die Identität der Person nicht bekannt ist, kann der Tatverdächtige zum Zwecke der
Identitätsfeststellung gemäß § 163 b Abs. 1 StPO zur Dienststelle verbracht werden. Ist die Identität
bereits vor Ort bekannt, kann § 163 b Abs. 1 StPO die Mitnahme nicht rechtfertigen.
Der Tatverdächtige darf dann aber gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden,
wenn ein Festnahmegrund (Fluchtverdacht) besteht. Die Vorläufige Festnahme kann dann so lange
auf § 127 Abs. 1 StPO gestützt werden, solange Fluchtverdacht besteht.
Auf
frischer Tat verfolgt wird eine Person, die sich bereits vom Tatort entfernt hat, aber auf Grund
sicherer Anhaltspunkte als Täter in Betracht kommt und unmittelbar nach der Tat verfolgt wird.
Zwischen Tat, Tatort, Verfolgung und Ergreifung muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
bestehen.
Beispiel
Gegen 10.30 Uhr Alarmauslösung in der Stadtsparkasse. Beim Eintreffen sehen die Beamten, wie
ein Mann mit Segeltuchtasche aus der Kasse kommt, auf ein Fahrrad steigt und wegfährt. Kurz
darauf eilt der Kassierer nach draußen und bestätigt, dass es sich um den Täter handelt. Im Zuge
der sofort eingeleiteten Fahndung wird der Mann 20 Minuten später mit der Beute gestellt. Wurde
der Mann auf frischer Tat verfolgt?
Alle zur Tatzeit in der Kasse anwesenden Personen haben den Mann auf frischer Tat bei der
Tatausführung eines Raubes gesehen. Die eintreffenden Bediensteten haben ihn nicht mehr auf
frischer Tat betroffen. Sie haben ihn aber aufgrund sicherer Anhaltspunkte unmittelbar nach der Tat
und somit auf frischer Tat verfolgt. Nicht erforderlich ist, dass derjenige, der den Täter auf frischer
Tat
betroffen hat, ihn auch verfolgen und ergreifen muss.
Besteht kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr, kann § 127 Abs. 1 StPO nicht
angewendet werden.
Jedoch kommt § 127 Abs. 2 StPO als
Befugnisgrundlage in Betracht, wenn die Voraussetzungen
dieser Vorschrift erfüllt sind.
Beispiel
Ein Bankräuber konnte entkommen. Er hat jedoch in der Kasse Fingerspuren hinterlassen. Nach
zwei Stunden steht fest, dass A als Täter in Betracht kommt. A kann ergriffen werden. Wurde er
noch auf frischer Tat verfolgt?
Es besteht kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr. Zum Zeitpunkt der Ergreifung wird
A nicht mehr auf frischer Tat verfolgt. § 127 Abs. 1 StPO kann folglich nicht angewendet werden.
Eine Mitnahme zur Wache zum Zwecke der Identitätsfeststellung (§ 163 b Abs. 1 StPO) scheidet
offenkundig aus, weil die Identität des A bereits feststeht.
Er kann jedoch gemäß § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommen werden, wenn ein
Haftgrund
(Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr) gegeben ist.
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, darf die Person gemäß § 127 Abs. 1 StPO nur
vorläufig festgenommen werden, wenn ein
Festnahmegrund besteht.
Festnahmegründe i.S.v. § 127 Abs. 1 StPO sind:
•
Fluchtverdacht und
•
Identität steht nicht fest.
Privatpersonen dürfen beide Festnahmegründe, die Polizei nur den Festnahmegrund
„Fluchtverdacht“ in Anspruch nehmen. Dies folgt aus § 127 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach für
Identitätsfeststellungen durch Polizeibeamte auf § 163 b StPO verwiesen wird.
Deshalb darf die Polizei in der Praxis jedoch nicht weniger als ein JEDERMANN.
Gemäß § 163 b StPO darf die Polizei die Identität von Verdächtigen und Unverdächtigen feststellen,
wenn das zur Strafverfolgung geboten ist.
Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat wird von § 163 b StPO nicht verlangt.
Fluchtverdacht
Fluchtverdacht besteht, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der auf frischer Tat betroffene
oder verfolgte Täter sich möglicherweise der strafrechtlichen Verantwortung entziehen werde.
Der Gesetzgeber hat diese Festnahmevoraussetzung bewusst weit gefasst. Das war schon deshalb
erforderlich, weil vom rechtsunkundigen Bürger keine besonderen juristischen Begründungen
erwartet werden können, wenn er auf frischer Tat einen Straftäter stellt.
Tatsachen, tatsächliche Anhaltspunkte oder gar beweisbare Umstände werden zur Begründung von
Fluchtverdacht nicht verlangt.
Die Annahme, der Täter werde sich möglicherweise dem Strafverfahren entziehen, ist zumindest so
lange begründet, bis sein persönliches Umfeld (Lebensweise, Bindungen, Aufenthalt, Beruf,
Familie) wenigstens grob überprüft ist. Reine Vermutungen reichen nicht aus.
Gemäß § 127 Abs. 2 StPO sind Polizeibedienstete auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
•
Gefahr im Verzuge und
•
Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls
(§ 112 StPO) sind gegeben.
§ 127 Abs. 2 StPO erweitert das Recht zur vorläufigen Festnahme für Beamte der
Staatsanwaltschaft und der Polizei.
Die Polizei darf über den Anwendungsbereich von § 127 Abs. 1 StPO hinaus eine vorläufige
Festnahme anordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 127 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Jeder
Polizeibedienstete ist anordnungsbefugt. Der/die Anordnende muss nicht Ermittlungsperson der StA
sein.
In der Praxis ist § 127 Abs. 2 StPO die für die Polizei bedeutsamere Befugnisnorm. Dies vor allem
auch deshalb, weil zu entscheiden ist, ob die vorläufig festgenommene Person dem Richter
vorgeführt werden soll, um einen Haftbefehl zu erwirken. Solange lediglich die Voraussetzungen
von § 127 Abs. 1 StPO gegeben sind, darf der Richter einen Haftbefehl nicht erlassen, weil
Fluchtverdacht kein Haftgrund ist.
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Zur Vollständigkeit bitte auch §§ 127 a und b StPO beachten.
Weitere ausführliche Erläuterungen sind zu finden unter:
DPHW – Die Lügen des Radiosenders „MDR Info“
Schilderung des Vorganges
Für den 23. 11. 2012 meldete sich bei einem Bewohner ein „vorgeblicher“ Gerichtsvollzieher an, um Kosten einzutreiben.
Da lt. diesem Bewohner bereits im vorangegangenen Schriftverkehr zum Sacherhalt kein rechtskräftiger Beschluss bei
dem Bewohner vorgewiesen werden konnte, wurden mehrere Personen gebeten, als Zeugen bei der Zwangsmaßnahme
zur Eintreibung der Kosten beizuwohnen.
Beim Eintreffen der Zeugen war der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher bereits vor Ort und zeigte dem Bewohner die
Vorderseite seines Dienstausweises vor. Hier wurde unter den anwesenden Zeugen festgestellt, daß es sich nicht um
einen Amtsausweis handelt, welcher ausschließlich zu hoheitlichem Handeln befugt. Der Bewohner erklärte dem
„vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher, daß er wiederholt das bereits ausgesprochene Hausverbot missachtet hat.
Weiterhin wurde festgestellt, daß auf den durch den „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher vorgewiesenen Schreiben,
welche die angebliche Rechtmäßigkeit der Forderung des vorgeblichen Gerichtsvollziehers nachweisen sollten,
eine abweichende Unterschrift zum vorgewiesenen Dienstausweis vorlag.
Hier musste von vorsätzlichem Betrug und weiteren Straftaten zur Erschleichung von Leistungen ausgegangen werden.
Der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher wurde über diesen Sachverhalt und das nicht rechtmäßige Handeln unter Vorgabe
der fehlenden sachlichen Zuständigkeit in Kenntnis gesetzt.
Eine Einsicht zur Widerrechtlichkeit seines Handelns konnte beim „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher wider besseres
Wissen nicht festgestellt werden. Er beharrte auf die Zahlung der vermeintlichen Kosten.
Aus diesem Grund musste beim „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher von vorsätzlicher Plünderung, Erschleichung
von Leistungen, Hausfriedensbruch und weiteren Straftaten ausgegangen werden. Da dies jeweils strafbare Handlungen
sind, wurde dem „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher die vorläufige Festnahme zur Feststellung seiner Personendaten
und der Prüfung zur Rechtmäßigkeit seiner Forderung angetragen.
Für diese Maßnahmen wurde durch einen anwesenden Zeugen das zuständige Polizeirevier telefonisch kontaktiert,
welche die Feststellung der persönlichen Daten und die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Unterschriften zur Forderung
des „vorgeblichen“ Gerichtsvollziehers prüfen sollten.
Der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher versuchte sich dieser Prüfung durch Flucht zu entziehen.
Da es sich um ein geschlossenes Grundstück handelte, wurde diese Flucht von zwei Zeugen, welche sich bereits
an der Eingangspforte des Grundstückes befanden, verhindert.
Der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher informierte daraufhin seinerseits die Polizei.
Trotz der Anforderung zur polizeilichen Unterstützung versuchte der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher sich massiv
und unter Anwendung teilweiser körperlicher Gewalt gegenüber den Zeugen vom Tatort zu entfernen.
Da das Fluchtverhalten des „vorgeblichen“ Gerichtsvollziehers auf ein Schuldeingeständnis auf Grund wissentlichen
Fehlverhaltens und dem Wissen um die strafbare Handlung seitens seiner Person hinwies, wurden die Fluchtversuche
durch Festhalten des Herrn von zwei anwesenden Zeugen verhindert.
Dieser vorläufigen Festnahme entzog sich der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher.
Er durchbrach gewaltsam ein verriegeltes Gartentor des Hofes.
Dort wurde er von den inzwischen eingetroffenen Polizeikräften aufgefordert, das Gartengrundstück,
in welches sich der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher geflüchtet hatte, zu verlassen.
Dieser Aufforderung kam der Herr auch nach.
Er weigerte sich jedoch anfänglich weiterhin vehement, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten.
Auch dieses Verhalten musste unter den Anwesenden den Eindruck erwecken, daß es sich bei der Maßnahme des
„vorgeblichen“ Gerichtsvollziehers um eine wissentliche Straftat handelte, welche das vorangegangene Handeln
der Zeugen rechtfertigte.
Die Polizeibediensteten nahmen die Daten des „vorgeblichen“ Gerichtsvollziehers und der anwesenden Zeugen auf.
Insgesamt herrschte zu diesem Geschehen eine ruhige und sachliche Atmosphäre.