DPHW – Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) – gesetzliche Grundlagen

§ 127 StPO

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist

oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne

richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die

Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch

dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines

Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig,

wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit

Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes

gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

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Gemäß § 127 Abs. 1 StPO darf

jedermann eine Person vorläufig festnehmen, wenn zwei

Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Person muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden

Ein Festnahmegrund (>Fluchtverdacht< oder >Identität steht nicht fest<) muss gegeben

sein

Die Festnahmebefugnis gemäß § 127 Abs. 1 steht

jedermann zu, also auch der Polizei. Da für die

Identitätsfeststellung durch Polizeibedienstete § 163 b StPO gilt, darf die Polizei zum Zwecke der

Identitätsfeststellung § 127 Abs. 1 StPO

nicht in Anspruch nehmen.

Durch eine vorläufige Festnahme soll gewährleistet werden, dass eine auf

frischer Tat betroffene

oder

verfolgte Person strafrechtlich verfolgt werden kann.

Da gegen Kinder und Zeugen ein Strafverfahren unzulässig ist, dürfen Kinder und Zeugen nicht

gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden.

Sie dürfen jedoch zur Feststellung der Identität gemäß § 163 b Abs. 2 StPO zur Dienststelle

verbracht werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

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Eine Person wird

auf frischer Tat betroffen, wenn sie während der Tatausführung oder unmittelbar

danach noch am Tatort oder in unmittelbarer Nähe gestellt wird.

Eine Tat i.S.v. § 127 Abs. 1 StPO ist gegeben,

wenn der Täter oder Teilnehmer alle Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm

verwirklicht hat (vollendetes Delikt) oder

wenn er unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes ansetzt, bzw. dabei ist, den

Tatbestand zu verwirklichen (Versuch).

Ein „Versuch“ kann jedoch nur eine „Tat“ sein, wenn der Versuch auch strafbar ist.

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn

das Gesetz das ausdrücklich bestimmt (§ 23 StGB).

Wird ein Tatverdächtiger bei der Begehung eines strafbaren Deliktes betroffen, hängt die weitere

Vorgehensweise von den Umständen ab.

Falls die Identität der Person nicht bekannt ist, kann der Tatverdächtige zum Zwecke der

Identitätsfeststellung gemäß § 163 b Abs. 1 StPO zur Dienststelle verbracht werden. Ist die Identität

bereits vor Ort bekannt, kann § 163 b Abs. 1 StPO die Mitnahme nicht rechtfertigen.

Der Tatverdächtige darf dann aber gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden,

wenn ein Festnahmegrund (Fluchtverdacht) besteht. Die Vorläufige Festnahme kann dann so lange

auf § 127 Abs. 1 StPO gestützt werden, solange Fluchtverdacht besteht.

Auf

frischer Tat verfolgt wird eine Person, die sich bereits vom Tatort entfernt hat, aber auf Grund

sicherer Anhaltspunkte als Täter in Betracht kommt und unmittelbar nach der Tat verfolgt wird.

Zwischen Tat, Tatort, Verfolgung und Ergreifung muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang

bestehen.

Beispiel

Gegen 10.30 Uhr Alarmauslösung in der Stadtsparkasse. Beim Eintreffen sehen die Beamten, wie

ein Mann mit Segeltuchtasche aus der Kasse kommt, auf ein Fahrrad steigt und wegfährt. Kurz

darauf eilt der Kassierer nach draußen und bestätigt, dass es sich um den Täter handelt. Im Zuge

der sofort eingeleiteten Fahndung wird der Mann 20 Minuten später mit der Beute gestellt. Wurde

der Mann auf frischer Tat verfolgt?

Alle zur Tatzeit in der Kasse anwesenden Personen haben den Mann auf frischer Tat bei der

Tatausführung eines Raubes gesehen. Die eintreffenden Bediensteten haben ihn nicht mehr auf

frischer Tat betroffen. Sie haben ihn aber aufgrund sicherer Anhaltspunkte unmittelbar nach der Tat

und somit auf frischer Tat verfolgt. Nicht erforderlich ist, dass derjenige, der den Täter auf frischer

Tat

betroffen hat, ihn auch verfolgen und ergreifen muss.

Besteht kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr, kann § 127 Abs. 1 StPO nicht

angewendet werden.

Jedoch kommt § 127 Abs. 2 StPO als

Befugnisgrundlage in Betracht, wenn die Voraussetzungen

dieser Vorschrift erfüllt sind.

Beispiel

Ein Bankräuber konnte entkommen. Er hat jedoch in der Kasse Fingerspuren hinterlassen. Nach

zwei Stunden steht fest, dass A als Täter in Betracht kommt. A kann ergriffen werden. Wurde er

noch auf frischer Tat verfolgt?

Es besteht kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr. Zum Zeitpunkt der Ergreifung wird

A nicht mehr auf frischer Tat verfolgt. § 127 Abs. 1 StPO kann folglich nicht angewendet werden.

Eine Mitnahme zur Wache zum Zwecke der Identitätsfeststellung (§ 163 b Abs. 1 StPO) scheidet

offenkundig aus, weil die Identität des A bereits feststeht.

Er kann jedoch gemäß § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommen werden, wenn ein

Haftgrund

(Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr) gegeben ist.

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, darf die Person gemäß § 127 Abs. 1 StPO nur

vorläufig festgenommen werden, wenn ein

Festnahmegrund besteht.

Festnahmegründe i.S.v. § 127 Abs. 1 StPO sind:

Fluchtverdacht und

Identität steht nicht fest.

Privatpersonen dürfen beide Festnahmegründe, die Polizei nur den Festnahmegrund

„Fluchtverdacht“ in Anspruch nehmen. Dies folgt aus § 127 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach für

Identitätsfeststellungen durch Polizeibeamte auf § 163 b StPO verwiesen wird.

Deshalb darf die Polizei in der Praxis jedoch nicht weniger als ein JEDERMANN.

Gemäß § 163 b StPO darf die Polizei die Identität von Verdächtigen und Unverdächtigen feststellen,

wenn das zur Strafverfolgung geboten ist.

Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat wird von § 163 b StPO nicht verlangt.

Fluchtverdacht

Fluchtverdacht besteht, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der auf frischer Tat betroffene

oder verfolgte Täter sich möglicherweise der strafrechtlichen Verantwortung entziehen werde.

Der Gesetzgeber hat diese Festnahmevoraussetzung bewusst weit gefasst. Das war schon deshalb

erforderlich, weil vom rechtsunkundigen Bürger keine besonderen juristischen Begründungen

erwartet werden können, wenn er auf frischer Tat einen Straftäter stellt.

Tatsachen, tatsächliche Anhaltspunkte oder gar beweisbare Umstände werden zur Begründung von

Fluchtverdacht nicht verlangt.

Die Annahme, der Täter werde sich möglicherweise dem Strafverfahren entziehen, ist zumindest so

lange begründet, bis sein persönliches Umfeld (Lebensweise, Bindungen, Aufenthalt, Beruf,

Familie) wenigstens grob überprüft ist. Reine Vermutungen reichen nicht aus.

Gemäß § 127 Abs. 2 StPO sind Polizeibedienstete auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt,

wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Gefahr im Verzuge und

Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls

(§ 112 StPO) sind gegeben.

§ 127 Abs. 2 StPO erweitert das Recht zur vorläufigen Festnahme für Beamte der

Staatsanwaltschaft und der Polizei.

Die Polizei darf über den Anwendungsbereich von § 127 Abs. 1 StPO hinaus eine vorläufige

Festnahme anordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 127 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Jeder

Polizeibedienstete ist anordnungsbefugt. Der/die Anordnende muss nicht Ermittlungsperson der StA

sein.

In der Praxis ist § 127 Abs. 2 StPO die für die Polizei bedeutsamere Befugnisnorm. Dies vor allem

auch deshalb, weil zu entscheiden ist, ob die vorläufig festgenommene Person dem Richter

vorgeführt werden soll, um einen Haftbefehl zu erwirken. Solange lediglich die Voraussetzungen

von § 127 Abs. 1 StPO gegeben sind, darf der Richter einen Haftbefehl nicht erlassen, weil

Fluchtverdacht kein Haftgrund ist.

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Zur Vollständigkeit bitte auch §§ 127 a und b StPO beachten.

Weitere ausführliche Erläuterungen sind zu finden unter:

https://www.google.de/#hl=de&tbo=d&sclient=psyab&#038;

q=%C2%A7+127+stpo&oq=%C2%A7+127&gs_l=hp.1.1.0l4.5594.10857.0.12798.5.5.0.0.0.0.18

1.805.0j5.5.0…0.0…1c.1.lQbRU0dMoiU&pbx=1&bav=on.2,or.r_gc.r_pw.r_qf.&fp=fc6f9251b130aa44

DPHW – Aufruf zur Hilfe für Volker Schöne

Daß die Medien in unserem Land am liebsten schlechte Nachrichten verbreiten, das ist ja bekannt. Nach dem Motto: Nur schlechte Nachrichten lassen sich verkaufen und bringen die gewünschte Auflage und somit den gewünschten Gewinn. Es ist also die Gier, die diesen Berichterstattungen zugrunde liegt. Und Gier frisst bekannter Weise Hirn.
Das, was derzeitig zum Thema DPHW und damit verbunden über Volker Schöne in den Mainstream-Medien geschrieben und gezeichnet wird, hat das Maß aller Toleranz weit überschritten.
Es ist das große Schlachten ausgebrochen!
Und jede neue Veröffentlichung zur vorläufigen Festnahme des Gerichtsvollziehers wird noch brutaler aufbereitet, als die vorangegangene, nur um die Konkurrenz hinter sich zu lassen oder die beauftragte Ideologisierung zu befriedigen.
Vielen Lesern wird der Name Volker Schöne noch ein Begriff sein, hatte er doch in seiner bekannten ehemaligen Funktion am 27. 09. 2011 einen Beitrag auf der entsprechenden Internetseite veröffentlicht, wo er auf die rechtlichen Mißstände hinwies und dabei klar ausdrückte, daß er Angst hat. Angst, daß die Polizeibediensteten mit rechtlichen Grundlagen in den Dienst geschickt und somit mit der Umsetzung von Dienstaufgaben beauftragt werden, die rechtlich keine Legitimität mehr besitzen, siehe Bundesbereinigungsgesetze, Urteile vom Bundesverfassungsgericht, welche von den Behörden ignoriert, aber durch die Polizeibediensteten bei Zwangsmaßnahmen oder auch im täglichen Berufsalltag als legitim dargestellt werden müssen.
Daß dies von vielen Polizisten nicht so gesehen wird, ist dem Grund geschuldet, weil natürlich diese Fakten in der Ausbildung oder in der Öffentlichkeit der Medien nicht erteilt werden. Ein Schelm, der Böses dabei denkt!
Volker Schöne hat also seine Bürgerpflicht genutzt, um sich vor alle Polizisten zu stellen, damit diese die rechtlichen Voraussetzungen erhalten, um keine Straftaten im Amt zu begehen, wofür Sie vielleicht einmal in absehbarer Zeit vom Volk nicht gerade beglückwünscht werden könnten, wenn es dem Volk einmal umfassend bewußt wird, was in unserem Land so alles möglich war und wofür sie jahrzehntelang ohne rechtliche Grundlagen ausgenommen wurden.
Trotz dieser Veröffentlichung vom 27. 09. 2011 war Volker Schöne weiterhin aktiv. Was schließlich nur bedeuten konnte, daß das, was er geschrieben hat, nicht falsch sein konnte.
Nun gab es am 23. 11. 2012 die Aktion zur vorläufigen Festnahme des Gerichtsvollziehers bei Meissen.
Volker Schöne war zu dieser Aktion als Zeuge anwesend. Er war weder in Uniform, noch wurde er in irgendeiner Weise gegen den Gerichtsvollzieher aktiv.
Natürlich wurden bei dieser Aktion durch die eingetroffene Polizei von allen Anwesenden, so auch von Volker Schöne, die Personalien aufgenommen. Das ist vollkommen korrekt und Inhalt der täglichen Polizeiarbeit.
Bereits am nächsten Tag wurde er geschmäht, weder zu seiner Sicht befragt noch sonstwie konsultiert.
Er wurde einfach zur Persona non grata erhoben.
Er wurde kalt gestellt!
Und das nur, weil er die Schwachstellen unseres Rechts erkannt und beim Namen genannt hat!
Welchen Nerv hatte also die Aktion mit dem Gerichtsvollzieher im Hinblick auf die gesellschaftliche Signalwirkung getroffen, daß so reagiert wurde? Ist diese Signalwirkung auch der Hintergrund der immer gravierender werdenden Hetzkampagne der Medien?
Helft Volker Schöne!
Er war ein Hoffnungsträger für Zig-Tausende, die das Unrecht und die Willkür in unserem Land erkannt haben! Er soll es auch bleiben!
Er hat nicht den Mund gehalten und er hat sich für Recht und Gesetz eingesetzt!
Jetzt sollten wir alle für ihn da sein! Oder besser füreinander da sein.
Helft ihm am besten, indem Ihr Euch auch untereinander helft. Ihr braucht keine Angst zu haben. Nutzt die Zeit um zusammenzustehen und zu sagen, bis hier her und nicht weiter!
Hier die Presseerklärung des DPHW zu besagtem Vorfall, damit sich jeder ein Bild über die Aktion mit dem Gerichtsvollzieher machen kann:
Hier finden Sie die Veröffentlichung von Volker Schöne vom 27. 09. 2011:
https://docs.google.com/open?id=0B0oAvzGnWnZ_aGdwZ1p1VkdHVFE
Anmerkung der Volksbewegung: Auf der Internetseite „Reichlings Blog“ wurde folgender Satz vermerkt:
Nachtrag vom 6. Dezember 2012 Nach mir vorliegenden Informationen habe ein Pressesprecher der zuständigen Polizeidirektion erklärt, dass die Tat von 23. November keinen rechtsextremen Hintergrund habe.
Volksbewegung: Wir wissen nicht, ob der Inhaber des Reichlings Blog diesen Satz als Auflage von der Polizei erhalten hat, die auf Grund der ungeprüft übernommenen Hetzkampagne verschiedener Systemmedien verbreitet wurde. Wichtig ist: Weder das DPHW, noch Volker Schöne sind rechtsextrem! Ganz im Gegenteil: Das DPHW UND Volker Schöne setzen sich für die Wiederherstellung von Recht und Gesetz ein! Und die Polizeigewerkschaft hat diesen grundsoliden Menschen aus ihren Reihen ausgeschlossen?! Warum???

DPHW – Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)

In den internen Schulungen der Mitglieder des DPHW wird im Teil „Gesetzliche Handlungsgrundlagen“

zu den einschlägigen Paragraphen informiert.

Oftmals bleiben zum Thema der

Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) einige Unsicherheiten, die

mit diesem Info-Blatt reduziert / ausgeräumt werden sollen.

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§ 127 StPO

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist

oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne

richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die

Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch

dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines

Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig,

wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit

Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes

gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

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Gemäß § 127 Abs. 1 StPO darf

jedermann eine Person vorläufig festnehmen, wenn zwei

Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Person muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden

Ein Festnahmegrund (>Fluchtverdacht< oder >Identität steht nicht fest<) muss gegeben

sein

Die Festnahmebefugnis gemäß § 127 Abs. 1 steht

jedermann zu, also auch der Polizei. Da für die

Identitätsfeststellung durch Polizeibedienstete § 163 b StPO gilt, darf die Polizei zum Zwecke der

Identitätsfeststellung § 127 Abs. 1 StPO

nicht in Anspruch nehmen.

Durch eine vorläufige Festnahme soll gewährleistet werden, dass eine auf

frischer Tat betroffene

oder

verfolgte Person strafrechtlich verfolgt werden kann.

Da gegen Kinder und Zeugen ein Strafverfahren unzulässig ist, dürfen Kinder und Zeugen nicht

gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden.

Sie dürfen jedoch zur Feststellung der Identität gemäß § 163 b Abs. 2 StPO zur Dienststelle

verbracht werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

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Eine Person wird

auf frischer Tat betroffen, wenn sie während der Tatausführung oder unmittelbar

danach noch am Tatort oder in unmittelbarer Nähe gestellt wird.

Eine Tat i.S.v. § 127 Abs. 1 StPO ist gegeben,

wenn der Täter oder Teilnehmer alle Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm

verwirklicht hat (vollendetes Delikt) oder

wenn er unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes ansetzt, bzw. dabei ist, den

Tatbestand zu verwirklichen (Versuch).

Ein „Versuch“ kann jedoch nur eine „Tat“ sein, wenn der Versuch auch strafbar ist.

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn

das Gesetz das ausdrücklich bestimmt (§ 23 StGB).

Wird ein Tatverdächtiger bei der Begehung eines strafbaren Deliktes betroffen, hängt die weitere

Vorgehensweise von den Umständen ab.

Falls die Identität der Person nicht bekannt ist, kann der Tatverdächtige zum Zwecke der

Identitätsfeststellung gemäß § 163 b Abs. 1 StPO zur Dienststelle verbracht werden. Ist die Identität

bereits vor Ort bekannt, kann § 163 b Abs. 1 StPO die Mitnahme nicht rechtfertigen.

Der Tatverdächtige darf dann aber gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden,

wenn ein Festnahmegrund (Fluchtverdacht) besteht. Die Vorläufige Festnahme kann dann so lange

auf § 127 Abs. 1 StPO gestützt werden, solange Fluchtverdacht besteht.

Auf

frischer Tat verfolgt wird eine Person, die sich bereits vom Tatort entfernt hat, aber auf Grund

sicherer Anhaltspunkte als Täter in Betracht kommt und unmittelbar nach der Tat verfolgt wird.

Zwischen Tat, Tatort, Verfolgung und Ergreifung muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang

bestehen.

Beispiel

Gegen 10.30 Uhr Alarmauslösung in der Stadtsparkasse. Beim Eintreffen sehen die Beamten, wie

ein Mann mit Segeltuchtasche aus der Kasse kommt, auf ein Fahrrad steigt und wegfährt. Kurz

darauf eilt der Kassierer nach draußen und bestätigt, dass es sich um den Täter handelt. Im Zuge

der sofort eingeleiteten Fahndung wird der Mann 20 Minuten später mit der Beute gestellt. Wurde

der Mann auf frischer Tat verfolgt?

Alle zur Tatzeit in der Kasse anwesenden Personen haben den Mann auf frischer Tat bei der

Tatausführung eines Raubes gesehen. Die eintreffenden Bediensteten haben ihn nicht mehr auf

frischer Tat betroffen. Sie haben ihn aber aufgrund sicherer Anhaltspunkte unmittelbar nach der Tat

und somit auf frischer Tat verfolgt. Nicht erforderlich ist, dass derjenige, der den Täter auf frischer

Tat

betroffen hat, ihn auch verfolgen und ergreifen muss.

Besteht kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr, kann § 127 Abs. 1 StPO nicht

angewendet werden.

Jedoch kommt § 127 Abs. 2 StPO als

Befugnisgrundlage in Betracht, wenn die Voraussetzungen

dieser Vorschrift erfüllt sind.

Beispiel

Ein Bankräuber konnte entkommen. Er hat jedoch in der Kasse Fingerspuren hinterlassen. Nach

zwei Stunden steht fest, dass A als Täter in Betracht kommt. A kann ergriffen werden. Wurde er

noch auf frischer Tat verfolgt?

Es besteht kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr. Zum Zeitpunkt der Ergreifung wird

A nicht mehr auf frischer Tat verfolgt. § 127 Abs. 1 StPO kann folglich nicht angewendet werden.

Eine Mitnahme zur Wache zum Zwecke der Identitätsfeststellung (§ 163 b Abs. 1 StPO) scheidet

offenkundig aus, weil die Identität des A bereits feststeht.

Er kann jedoch gemäß § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommen werden, wenn ein

Haftgrund

(Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr) gegeben ist.

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, darf die Person gemäß § 127 Abs. 1 StPO nur

vorläufig festgenommen werden, wenn ein

Festnahmegrund besteht.

Festnahmegründe i.S.v. § 127 Abs. 1 StPO sind:

Fluchtverdacht und

Identität steht nicht fest.

Privatpersonen dürfen beide Festnahmegründe, die Polizei nur den Festnahmegrund

„Fluchtverdacht“ in Anspruch nehmen. Dies folgt aus § 127 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach für

Identitätsfeststellungen durch Polizeibeamte auf § 163 b StPO verwiesen wird.

Deshalb darf die Polizei in der Praxis jedoch nicht weniger als ein JEDERMANN.

Gemäß § 163 b StPO darf die Polizei die Identität von Verdächtigen und Unverdächtigen feststellen,

wenn das zur Strafverfolgung geboten ist.

Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat wird von § 163 b StPO nicht verlangt.

Fluchtverdacht

Fluchtverdacht besteht, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der auf frischer Tat betroffene

oder verfolgte Täter sich möglicherweise der strafrechtlichen Verantwortung entziehen werde.

Der Gesetzgeber hat diese Festnahmevoraussetzung bewusst weit gefasst. Das war schon deshalb

erforderlich, weil vom rechtsunkundigen Bürger keine besonderen juristischen Begründungen

erwartet werden können, wenn er auf frischer Tat einen Straftäter stellt.

Tatsachen, tatsächliche Anhaltspunkte oder gar beweisbare Umstände werden zur Begründung von

Fluchtverdacht nicht verlangt.

Die Annahme, der Täter werde sich möglicherweise dem Strafverfahren entziehen, ist zumindest so

lange begründet, bis sein persönliches Umfeld (Lebensweise, Bindungen, Aufenthalt, Beruf,

Familie) wenigstens grob überprüft ist. Reine Vermutungen reichen nicht aus.

Gemäß § 127 Abs. 2 StPO sind Polizeibedienstete auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt,

wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Gefahr im Verzuge und

Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls

(§ 112 StPO) sind gegeben.

§ 127 Abs. 2 StPO erweitert das Recht zur vorläufigen Festnahme für Beamte der

Staatsanwaltschaft und der Polizei.

Die Polizei darf über den Anwendungsbereich von § 127 Abs. 1 StPO hinaus eine vorläufige

Festnahme anordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 127 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Jeder

Polizeibedienstete ist anordnungsbefugt. Der/die Anordnende muss nicht Ermittlungsperson der StA

sein.

In der Praxis ist § 127 Abs. 2 StPO die für die Polizei bedeutsamere Befugnisnorm. Dies vor allem

auch deshalb, weil zu entscheiden ist, ob die vorläufig festgenommene Person dem Richter

vorgeführt werden soll, um einen Haftbefehl zu erwirken. Solange lediglich die Voraussetzungen

von § 127 Abs. 1 StPO gegeben sind, darf der Richter einen Haftbefehl nicht erlassen, weil

Fluchtverdacht kein Haftgrund ist.

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Zur Vollständigkeit bitte auch §§ 127 a und b StPO beachten.

Weitere ausführliche Erläuterungen sind zu finden unter:

https://www.google.de/#hl=de&tbo=d&sclient=psyab&q=%C2%A7+127+stpo&oq=%C2%A7+127&gs_l=hp.1.1.0l4.5594.10857.0.12798.5.5.0.0.0.0.181.805.0j5.5.0…0.0…1c.1.lQbRU0dMoiU&

DPHW – Die Lügen des Radiosenders „MDR Info“

Schilderung des Vorganges

Für den 23. 11. 2012 meldete sich bei einem Bewohner ein „vorgeblicher“ Gerichtsvollzieher an, um Kosten einzutreiben.
Da lt. diesem Bewohner bereits im vorangegangenen Schriftverkehr zum Sacherhalt kein rechtskräftiger Beschluss bei
dem Bewohner vorgewiesen werden konnte, wurden mehrere Personen gebeten, als Zeugen bei der Zwangsmaßnahme
zur Eintreibung der Kosten beizuwohnen.

Beim Eintreffen der Zeugen war der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher bereits vor Ort und zeigte dem Bewohner die
Vorderseite seines Dienstausweises vor. Hier wurde unter den anwesenden Zeugen festgestellt, daß es sich nicht um
einen Amtsausweis handelt, welcher ausschließlich zu hoheitlichem Handeln befugt. Der Bewohner erklärte dem
„vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher, daß er wiederholt das bereits ausgesprochene Hausverbot missachtet hat.

Weiterhin wurde festgestellt, daß auf den durch den „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher vorgewiesenen Schreiben,
welche die angebliche Rechtmäßigkeit der Forderung des vorgeblichen Gerichtsvollziehers nachweisen sollten,
eine abweichende Unterschrift zum vorgewiesenen Dienstausweis vorlag.

Hier musste von vorsätzlichem Betrug und weiteren Straftaten zur Erschleichung von Leistungen ausgegangen werden.
Der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher wurde über diesen Sachverhalt und das nicht rechtmäßige Handeln unter Vorgabe
der fehlenden sachlichen Zuständigkeit in Kenntnis gesetzt.

Eine Einsicht zur Widerrechtlichkeit seines Handelns konnte beim „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher wider besseres
Wissen nicht festgestellt werden. Er beharrte auf die Zahlung der vermeintlichen Kosten.

Aus diesem Grund musste beim „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher von vorsätzlicher Plünderung, Erschleichung
von Leistungen, Hausfriedensbruch und weiteren Straftaten ausgegangen werden. Da dies jeweils strafbare Handlungen
sind, wurde dem „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher die vorläufige Festnahme zur Feststellung seiner Personendaten
und der Prüfung zur Rechtmäßigkeit seiner Forderung angetragen.

Für diese Maßnahmen wurde durch einen anwesenden Zeugen das zuständige Polizeirevier telefonisch kontaktiert,
welche die Feststellung der persönlichen Daten und die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Unterschriften zur Forderung
des „vorgeblichen“ Gerichtsvollziehers prüfen sollten.

Der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher versuchte sich dieser Prüfung durch Flucht zu entziehen.
Da es sich um ein geschlossenes Grundstück handelte, wurde diese Flucht von zwei Zeugen, welche sich bereits
an der Eingangspforte des Grundstückes befanden, verhindert.

Der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher informierte daraufhin seinerseits die Polizei.
Trotz der Anforderung zur polizeilichen Unterstützung versuchte der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher sich massiv
und unter Anwendung teilweiser körperlicher Gewalt gegenüber den Zeugen vom Tatort zu entfernen.

Da das Fluchtverhalten des „vorgeblichen“ Gerichtsvollziehers auf ein Schuldeingeständnis auf Grund wissentlichen
Fehlverhaltens und dem Wissen um die strafbare Handlung seitens seiner Person hinwies, wurden die Fluchtversuche
durch Festhalten des Herrn von zwei anwesenden Zeugen verhindert.

Dieser vorläufigen Festnahme entzog sich der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher.
Er durchbrach gewaltsam ein verriegeltes Gartentor des Hofes.
Dort wurde er von den inzwischen eingetroffenen Polizeikräften aufgefordert, das Gartengrundstück,
in welches sich der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher geflüchtet hatte, zu verlassen.

Dieser Aufforderung kam der Herr auch nach.
Er weigerte sich jedoch anfänglich weiterhin vehement, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten.

Auch dieses Verhalten musste unter den Anwesenden den Eindruck erwecken, daß es sich bei der Maßnahme des
„vorgeblichen“ Gerichtsvollziehers um eine wissentliche Straftat handelte, welche das vorangegangene Handeln
der Zeugen rechtfertigte.

Die Polizeibediensteten nahmen die Daten des „vorgeblichen“ Gerichtsvollziehers und der anwesenden Zeugen auf.
Insgesamt herrschte zu diesem Geschehen eine ruhige und sachliche Atmosphäre.