Der Einigungsvertrag zwischen der DDR und der BRD ist nichtig

bild146176_v-teaserTop_zc-11a84362Der Einigungsvertrag zwischen der ,,Bundesrepublik Deutschland“ und der
„,DDR“ vom 31.08.1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgesetzes
aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen Staatsrecht nicht
mehr: ,,Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands
in diesen Teilen in Kraft zu setzen.“. Diese Aufhebung war staatsrechtlich
rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands (z. B. Ostdeutschland jenseits
von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beigetreten sind.

Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, dass
die Wiedervereinigung Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz
vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik
beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung freilich indirekt auf
Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet – das eigentliche
Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie dieses heute genannt wird.

Und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine anerkannte gesamtdeutsche Regierung
und auch kein anerkannter gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine
solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik
Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor
besteht. Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede
Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück
meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.

Zwei-Plus-Vier-Vertrag

Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im „Vertrag
über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, im sog. Zwei-Plus-Vier-
Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der
DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau abgeschlossen wurde.

In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch Deutschlands
anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage welcher
Art auch immer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel
werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.

Den kompletten Artikel findet Ihr hier : mzw-widerstand.info

Staatsanwälte und ihre Vertuschung und Verheimlichung eigener Machenschaften

Die Bestechung da oben, interessiert mich nicht, die Weisung des Vorgesetzten, stört mich nicht, die Einflussnahme von oben, irritiert mich nicht, der Ladendiebstahl ist strafbar – nicht ?

Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf der Annahme der rechtlichen Situation vor dem Mauerfall bzw. dem Einigungsvertrag, in dem das Grundgesetz und ggf. das Gerichtsverfassungsgesetz noch Bestand hatte.

Die Antwort auf die Frage, wie unabhängig Staatsanwälte sind, ist recht einfach….

Gar nicht !

Dieser Umstand hat damit zu tun, dass die Abhängigkeit gesetzlich geregelt ist, da z.B. Korruption oder andere Straftatbestände, die von (hohen) Amts- und Würdenträgern in Politik und Verwaltung nicht strafrechtlich verfolgt werden sollen.

Ein probates Mittel also Korruption zu verheimlichen und zu vertuschen, ohne dass irgendetwas ans Licht kommt.

Stattdessen gibt man sich nach Außen hin rechts- und gesetzestreu und macht den Bürgern dieses Landes vor, dass sie in einem Rechtsstaat leben, in dem Recht und Gesetz angeblich wichtige Güter dieser angeblich freien Demokratie sind, die es gilt, mittels Rechtsprechung , Strafverfolgung und durch exekutives Handeln zu schützen.

Dank des Internets weiß man heute um diese Dinge etwas mehr, als es den korrupten Beamten und Politikern eigentlich lieb sein könnte.

Denn Sie wollen ja um alles in der Welt wiedergewählt bzw. in Amt und Würden bleiben.

So wird die angebliche Rechtsprechung bei ihren organisierten Prozessbetrug mittels Scheinurteile und Scheinbeschlüsse immer wieder aufs Neue entlarvt, so dass auch hier deutlich wird, dass eine Unabhängigkeit der angeblichen Rechtsprechung faktisch nicht besteht.

Dass darüber hinaus Beamte und Angestellte der Exekutive mittels Weisung eines Vorgesetzten an die Verwirklichung von Menschenrechten z.B. Artikel 7 Buchstabe b. UN Sozialpakt oder Artikel 6 EMRK (Scheinurteile u.a.) gehindert werden, ist kein Novum, sondern eine „nach oben hin“ abgekartete Sache, die von Organisationen, wie Transparency International teilnahmslos zur Kenntnis genommen wird, wobei TI über satte Spendengelder aus Bußgeldern finanziert wird.

Kein Zufall, dass Frau Edda Müller als Chefin von Transparency einmal Umweltminister in SH (meine ehem. Chefin) war, genauso wie es kein Zufall ist, dass der Chef vom Weißem Ring Uwe Döring auch Justizminister in SH war, wobei der Weisse Ring (außer im Schulbereich) Mobbingopfern kategorisch eine Abfuhr erteilt.

Warum unterscheidet der Weisse Ring zwischen Mobbingopfern aus dem Bereich der Schule einerseits und andererseits aus dem übrigen Bereich, wobei es im Unternehmen BRD mehr als 5 Millionen Opfer von Mobbing im nicht schulischen Bereich gibt ?

Fließen über solche Katalysatoren die Spendengelder besonders gut ?

Frau Müller schweigt.

Transparenz will Transparency Deutschland jedenfalls nicht walten lassen.

Ich hatte TI mehrfach angeschrieben, um in ihre Finanzierung durch Staatsgelder Einblick nehmen zu können.

Schweigen auf breiter Front !

Zurück zu den angeblichen Anwälten des Staates….

Die Weisungsabhängigkeit der Staatsanwälte ist (war) im Artikel 146 Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.

Zitat:

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. – Quelle.

Um als Dritter bzw. als Bürger solchen Weisungen nicht auf die Spur zu kommen, hat man im Strafgesetzbuch die Mitteilung von diesen Weisungen an Dritte bzw. an die Bürger in § 353 b. StGB unter Strafe gestellt, wobei diese Weisungen als Dienstgeheimnis eingestuft sind.

Es kommt also nicht von ungefähr, dass Deutschland sich nach wie vor weigert, die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) zu ratifizieren, da die Staatsanwälte dann möglicherweise in einem anderen Licht zu sehen wären.

Erwähnenswert ist, dass Körperverletzung durch Mobbing im öffentlichen Dienst strafrechtlich auf Anweisung nicht verfolgt wird, da Mobbing ein probates Mittel ist, Beschäftigte, die aufgrund ihrer Aufgaben (z.B. Überwachungsaufgaben Umweltschutz) unbewusst in die Nähe von korrupten Dunstkreisen in den eigenen Landes- und/oder Bundesbetrieben geraten, fachgerecht auszusondern und zwar nach den Methoden der angeblich ehemaligen DDR.

Vorgehensweise zur psychischen Zersetzung gemäß STASI-Richtlinie 1/76

Besonders schwer betroffen sind Whistleblower.

Nachfolgend ein entsprechender Vortrag des Herrn Dr. Winfried Maier (Richter am OLG München), Augsburg anlässlich der 6. Speyerer Demokratietagung der Hochschule Speyer zum Thema „Korruption in Politik und Verwaltung“ am 24. und 25. Oktober 2002.

http://menschenrechtsverfahren.wordpress.com/2012/03/30/netzwerk-korruption-staatsanwalte-und-ihre-vertuschung-und-verheimlichung-eigener-machenschaften-oder-wie-unabhangig-sind-staatsanwalte/

Sommers Sonntag 12 – 1990

Weiß noch jeder was der sog. Wiedervereinigung vorausging ?
Was passierte alles zwischen Mauerfall und dem sog. Einigungsvertrag ?
Das Jahr, in dem die D-Mark in den Osten kam und der Osten „umgebucht“ wurde….
Oder warum wurde in diesem Jahr die Finanzagentur gegründet ?