Verfügt das von Adolf Hitler unterzeichnete Einkommensteuergesetz vom
16.10.1934 heute noch über die zur Anwendung benötigte Gesetzeskraft ?
Tenor
Das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 kam zunächst nicht nach den Vorschriften der
Weimarer Reichsverfassung zustande. Es wurde anschließend durch das Kontrollratsgesetz
Nr. 1 als zusätzliches Gesetz zum Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich aufgehoben.
Durch das Urteil des Tribunal Général de la Zone Francaise d`Occupation wurde
allgemeingültig die Verfassungswidrigkeit der Regierung Hitlers und des Gesetzes
zur Behebung der Not von Volk und Reich (auch als Grundlage des
Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934) festgestellt.
Expertise
Das Ausfertigungsdatum des vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten
Einkommensteuergesetzes ist der 16.10.1934. Auf seiner Grundlage werden
insbesondere die Einkommen- und Lohnsteuern erhoben und beigetrieben.
Es wurde erlassen von Adolf Hitler auf der Grundlage des »Gesetzes zur Behebung der Not von
Volk und Reich« (RGBl. I S. 141), dessen Artikel 1 bestimmte: »Reichsgesetze können außer in
dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung erlassen
werden.«, und welches vom Reichspräsidenten von Hindenburg, dem Reichskanzler Adolf Hitler,
dem Reichsminister des Innern Frick, dem Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath
sowie dem Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk unterzeichnet, jedoch nicht
erfassungsgemäß nach Art. 68 Abs. 2 WRV vom Reichstag erlassen wurde, sondern von der Reichsregierung.
Art. 68 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.04.1919 verfügte dementgegen :
»Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.« Eine Änderung des
Art. 68 der Weimarer Reichsverfassung wurde zu keinem Zeitpunkt beschlossen.
Das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945
verfügte in Art. I 1.: »Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf
welchen das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich
aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse: a)
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/141,«
Als ein solches zusätzliches, weil auf ihm beruhendes Gesetz zum Gesetz
zur Behebung der Not von Volk und Reich ist das Einkommensteuergesetz
vom 16.10.1934 demzufolge – über sein verfassungswidriges Zustandekommen
hinaus – durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 aufgehoben worden.
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