Elektronische Signatur, Unterschrift, Beglaubigung
(1)
Schreiben, die elektronisch versendet werden, sind mit elektronischer
Signatur zu versehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Schreiben in Papierform sind grundsätzlich zu unterschreiben.
Bei einer Unterschrift ist der Name der/des abschließend
Zeichnenden lesbar unter die Unterschrift zu setzen.
Es unterschreibt die/der Zeichnungsberechtigte. Bei zu unterschreibenden
Reinschriften soll in der Regel kein Dienstsiegel angebracht werden.
(2)
An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung treten. Dies gilt nicht bei
– Schreiben, bei denen nach Art oder Inhalt eine Unterschrift geboten ist;
– Urkunden, Verträgen und sonstigen Schreiben, die zu
ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Unterschrift bedürfen;
– Schreiben auf Grund des Geschäftsgangsvermerks „zU”.
Beglaubigt wird, indem der Name derer/dessen, die/der die Verfügung
abschließend gezeichnet hat, unter das Schreiben gesetzt und hinzugefügt wird:
Beglaubigt
Unterschrift
Anstelle des Wortes „Beglaubigt“ ist das Wort „Bestätigt“ zu verwenden.
Quelle : Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) – Punkt 3.4.5