TV-Gebühren nicht zahlen? Was tun gegen GEZ? Millionen wehren sich gegen die
neue ARD-ZDF-Steuer. Angeblich gibt es Hundertausende Widersprüche gegen „ARD
ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Der Beitragsservice selbst aber auch
die Gerichte sind offenbar überlastet.
Laut Insidern gibt es derzeit :
– 60.000 Vollstreckungsversuche pro Monat
– Bis zu 2 Millionen Menschen verweigern angeblich immer noch die TV-Steuer.
– Bisher sind rund 15 Millionen Mahnbescheide rausgegangen.
Jetzt hat ein Gericht entschieden :
Viele Vollstreckungsversuche weisen offenbar einen gravierenden
Formfehler auf: Der Gläubiger ist nicht eindeutig spezifiziert.
Auf den Schreiben wird oft eine Rundfunkanstalt genannt und gleichzeitig der „ARD
ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Bei einer Zwangsvollstreckung muss der
Gläubiger aber eindeutig erkennbar sein. Und: es kann nur eine natürliche oder
juristische Person sein. (Also ein Mensch oder eine GmbH, AG, etc – leider auch
eine „öffentlich-rechtliche Anstalt“)
Problem beim „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“: Dieser Verein ist praktisch
nichts. Es ist eine nicht näher definierte Geldeintreibungs-Stelle der Anstalten.
Also klar keine natürliche Person aber auch keine juristische Person. Folge:
Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ kann keine Zwangsvollstreckung betreiben,
weil der Verein keinen Gläubigerstatus hat. Gläubiger ist die Anstalt – so urteilten
zumindest die Tübinger Richter.
Sie monierten, dass auf den Zwangsvollstreckungsersuchen der Gläubiger
erstens nicht eindeutig erkennbar sei. (Anstalt oder Beitragsservice?).
Das allein reicht schon aus, um die Vollstreckung abzuweisen. Zweitens kritisierten
die Richter, dass der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ nicht rechtsfähig
sei. Und drittens wiesen die Richter darauf hin, dass die „Interpretation“ nicht
ausreiche, dass die Gläubigerin eine Anstalt sei.
Also im Klartext: Irgendwie ist nicht eindeutig erkennbar, wer das Recht auf die
Knete hat. Das ist aber bei einer Zwangsvollstreckung von entscheidender Wichtigkeit.
Ohne geht nichts!
Auf einem Zwangsvollstreckungsersuchen muss der Gläubiger eindeutig erkennbar
sein und so auch genannt werden, und zwar mit vollständiger, rechtsfähiger
Adresse. Außerdem bedarf es auch einer lesbaren Unterschrift.
Dies alles fehlte jedoch im verhandelten Fall.
Folge: Die Zwangsvollstreckung wurde zurückgewiesen.
Es reicht auch nicht, dass man „vermuten“ kann, dass
eine Rundfunkanstalt rechtmäßige Gläubigerin ist.
Klartext:
Wenn der WDR von dir die Knete haben will, kann
der nicht den „Beitragsservice“ vorschieben.
Dann muss der WDR direkt gegen dich klagen und den Gerichtsvollzieher losschicken.
Die öffentlich-rechtlichen Erpressungsgebiete sind bekanntlich klar abgesteckt:
In NRW ist es der WDR, der Forderungen stellen darf. In Berlin
ist es der RBB, im Südwesten der SWR, in Bayern der BR, usw.
Das Urteil könnte für die Anstalten folgenschwer sein. Denn so einfach lässt sich
der „Formfehler“ nicht beheben. Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist
nun mal der offizielle Geldeintreiber und nicht die einzelne Rundfunkanstalt.
Diese hat gar keine Infrastruktur, das Geld einzutreiben.
Es dürfte deshalb spannend werden, wie ARD & ZDF darauf reagieren.
Auf einem ganz anderen Blatt steht natürlich, wenn neben Anstalten und Beitragsservice
auf den Zwangsvollstreckungsbescheiden auch noch Finanzämter oder irgendwelche
Stadtkassen oder Bürgermeister genannt werden, welche sich als „Gläubiger“ darstellen.
Das dürfte nach dem jüngsten Urteil auch völlig rechtswidrig sein, denn
Behörden oder Finanzämter haben bekanntlich nichts mit dem „ARD ZDF
Deutschlandradio Beitragsservice“zu tun.
Den ARD-ZDF-Opfern kann in der Zwischenzeit nur angeraten werden, sich
die Zwangsvollstreckung genau anzuschauen im im Zweifelsfall Widerspruch /
Beschwerde einzulegen.
Dazu braucht es offenbar nicht mal einen Anwalt (Amtsgericht). Wichtig
allein ist der Hinweis, dass der Gläubiger nicht genau spezifiziert ist.
Auch wenn Stadtkassen, Finanzämter oder Bürgermeister auf dem Schreiben draufstehen :
Sie alle haben nichts mit der „GEZ“ zu tun. Sie haben keinen Gläubiger-Status.
Also Widerspruch unter Hinweis, dass der Gläubiger nicht eindeutig erkennbar ist.
Dies aber ist Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.
Siehe folgendes Urteil des Landgerichts Tübingen.
Quelle : mmnews.de