Zeugen sind künftig verpflichtet, Vorladungen der
Polizei Folge zu leisten und zur Sache auszusagen.
Bisher war das völlig anders. Mit der Polizei musste niemand reden, auch
wenn das landläufig vielleicht gar nicht so bekannt ist. Es gab keinerlei
Verpflichtung, sich auf Gespräche mit Polizeibeamten einzulassen.
Das galt völlig unabhängig davon, ob dem Zeugen darüber hinaus noch besondere
Zeugnisverweigerungsrechte (zum Beispiel Verwandtschaft mit dem Beschuldigten)
oder Aukunftsverweigerungsrechte (Gefahr der Selbstbelastung) zustehen.
Wer nicht mit der Polizei reden wollte, musste dies nicht. Die Polizei hatte
keinerlei Zwangsmittel, um nicht aussagebereite Zeugen zu Angaben zu zwingen.
Diese Zeiten sind nun vorbei, wenn auch mit gewissen Einschränkungen.
Der Wortlaut der neuen Vorschrift lautet wie folgt:
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung von Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung
ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Die große Frage in der Praxis wird zunächst sein, wie konkret dieser Auftrag
der Staatsanwaltschaft sein muss. Das Gesetz bleibt hier unglaublich – man
könnte auch sagen unverschämt – vage. Vom Wortlaut her würde es nämlich auch
reichen, wenn ein Staatsanwalt der örtlichen Polizei vorab den pauschalen
„Auftrag“ gibt, in allen seinen Verfahren die Zeugen zu laden und in eigener
Regie zu vernehmen.
Außerdem hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, eine schriftliche Ladung oder
eine bestimmte Ladungsfrist einzuführen. So könnte es künftig tatsächlich möglich
sein, dass Polizeibeamte bei Ermittlungen an Ort und Stelle eine „Ladung“
aussprechen und versuchen, den ja bereits anwesenden Zeugen zu einer Aussage
zu bringen.
Das alles unterläuft das mittlerweile Gesetz gewordene Recht
jedes Zeugen, einen Anwalt als Beistand beizuzuiehen (§ 68b StPO).
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